Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 54/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

2

Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am

1. September 2004 verstorbenen G. K. , über dessen Nachlass ein In-

solvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere

Beteiligte zu 2 bestellt.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die Ge-

richtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Er-

such auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht

stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es

abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer

Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über

eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges

entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO, sondern

um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn 69). In

solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerde-

gericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht gesche-

hen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 -

LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 1 T 20/06 -