BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 54/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am
1. September 2004 verstorbenen G. K. , über dessen Nachlass ein In-
solvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere
Beteiligte zu 2 bestellt.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die Ge-
richtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Er-
such auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht
stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über
eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges
entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO, sondern
um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-
InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn 69). In
solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerde-
gericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht gesche-
hen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 1 T 20/06 -