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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 6/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2004 wird auf
Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gründe
Am 23. März 2004 hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenz-
gericht hat vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den vorläufigen
Verwalter beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Mit Beschluss
vom 16. September 2004 hat das Insolvenzgericht die Verhaftung des Schuld-
ners angeordnet, weil dieser seine Verpflichtung zur Klarstellung der Vermö-
gensverhältnisse nicht erfüllt habe. Am 17. September 2004 hat die Gerichts-
vollzieherin den Schuldner verhaftet. Zu einer Inhaftierung kam es nicht, weil
der Schuldner haftunfähig war. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen
die Haftanordnung eingelegt. Am 26. Oktober 2004 hat der Schuldner Erinne-
rung gegen die Verhaftung eingelegt und beantragt festzustellen, dass diese
rechtswidrig gewesen sei, weil die sofortige Beschwerde gegen die Haftanord-
nung aufschiebende Wirkung gehabt habe. Erinnerung und sofortige Be-
schwerde sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Verhaftung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Gerichtsvollziehe-
rin hat den Schuldner aufgrund der jedenfalls rechtlich existenten Haftanord-
nung vom 16. September 2004 am 17. September 2004 verhaftet. Die Be-
schwerdeschrift des Schuldners, die am 19. September 2004 beim Amtsgericht
Göttingen eingegangen ist, stand Vollstreckungshandlungen am 17. September
nicht entgegen.
Die sofortige Beschwerde, die der Schuldner seiner Darstellung nach im
Zusammenhang mit seiner Verhaftung gegenüber der Gerichtsvollzieherin er-
klärt hat, war nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos, weil sie nicht beim
Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Gemäß § 569 ZPO
ist die sofortige Beschwerde beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht
einzulegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Pro-
tokoll der Geschäftsstelle. Geschäftsstellen werden bei den Gerichten einge-
richtet (§ 153 Abs. 1 GVG). Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist, wer mit
den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut wird (Kis-
sel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 153 Rn. 19; vgl. § 153 Abs. 2 GVG). Ein Gerichtsvoll-
zieher ist demgegenüber ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und
Vollstreckungen betraut ist (§ 154 GVG). Er kann keine Anträge und Erklärun-
gen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a ZPO) entgegen nehmen. Folge-
richtig findet sich bei den Akten auch kein Protokoll über eine sofortige Be-
schwerde vom 17. September 2004. Eine Prozesshandlung wird frühestens mit
Zugang an den Empfänger wirksam (vgl. BGHZ 134, 387, 390; Zöller/Greger,
ZPO 25. Aufl. Vor § 128 Rn. 17), eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende
Prozesshandlung also erst mit Eingang bei dem Gericht, an das der Antrag
oder die Erklärung gerichtet ist (vgl. § 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
III.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zulas-
sungsfrage stellt sich nicht.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 05.11.2004 - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 T 133/04 -