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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 9/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdege-
richt sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der angefochte-
ne Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen ei-
nen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§ 319
ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des
Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen
die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückge-
wiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbe-
schwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einge-
reicht worden.
2
Soweit der Beschluss vom 2. Dezember 2004 auch eine Entschei-
dung nach § 321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§ 321a Abs. 4
Satz 4 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 74 IN 132/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 02.12.2004 - 10 T 104/04 -