BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 96/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe vom 1. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 4 O 106/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 W 60/06 -