Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 96/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Eingabe vom 1. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 4 O 106/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 W 60/06 -