Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 183/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 18. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsver-

pflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde be-

willigt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

60.175,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist je-

doch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dem Kläger war gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskosten-

hilfe zu bewilligen.

Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1

GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbind-

lichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 €

(413.044,51 DM) angesetzt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 19.03.2003 - 3 O 1892/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.08.2004 - 7 U 360/03 -