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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 213/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

117.289,35 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist

entgegen der Ansicht der Beschwerde zu entnehmen, dass es - trotz einiger

missverständlicher Formulierungen - das hypothetische Ergebnis des Aus-

gangsprozesses im Rahmen des vorliegenden Anwaltshaftungsprozesses zu-

treffend der haftungsausfüllenden Kausalität zugerechnet und das Beweismaß

des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen war das unterschiedli-

che Beweismaß der §§ 286 und 287 ZPO für die Entscheidung des Berufungs-

gerichts im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung, weil es nicht einmal als wahr-

scheinlich angesehen hat, dass der Unfall des Klägers auf die zu geringe lichte

Höhe des Podestes und eine hierdurch begründete Verkehrssicherungspflicht-

verletzung des Beklagten des Ausgangsprozesses zurückzuführen ist.

4

Eine klarstellende Leitentscheidung zur Notwendigkeit der Anhörung

( § 141 ZPO) oder Vernehmung (§ 448 ZPO) einer in Beweisnot befindlichen,

beweisbelasteten Partei ist nicht erforderlich. Der Kläger ist vom Landgericht im

Übrigen wiederholt angehört worden.

Einer Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Anscheinsbe-

weis als erschüttert anzusehen ist, bedarf es nicht. Die Frage ist im Übrigen

schon nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht unter Berück-

sichtigung aller feststehenden Umstände in nicht zu beanstandender Weise be-

reits das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneint hat.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.12.2003 - 9 O 43/00 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.10.2004 - 1 U 53/04-16- -