BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 219/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
10. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.738.392,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden
abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Beru-
fungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die
von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit dar-
aus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden
abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirk-
samkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser
Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier
allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages
abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist
das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des Darlehens-
vertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag
überhaupt nicht vereinbart.
Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkre-
ten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters
(vgl. BGHZ 76, 43, 49; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992,
1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99, WM 2003, 1141, 1142). Rechts-
grundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung
erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbe-
sondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es
genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter Be-
weis zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und
warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsa-
chen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und un-
ter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88,
WM 1990, 516, 517 f; v. 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489; Zöl-
ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 O 410/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -