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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – VII ZR 227/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte

habe zu einem Anspruch auf Ersatz der Kosten „für die Beseitigung und

Entsorgung der vier mangelhaften Brandschutzelemente und die

Beseitigung der Beschädigungen, die durch die Mängel des Einbaus

entstanden sind und durch die Entfernung der vier mangelhaften

Brandschutzelemente noch entstehen werden“ nicht schlüssig

vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund

im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 38.510,19 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2004 - 2/26 O 160/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2005 - 19 U 193/04 -