BGH Urteil vom 12.10.2006 – VII ZR 307/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 307/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
Verkündet am: 12. Oktober 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 648 a
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller
gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei,
den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR
183/02, BGHZ 157, 335, 342).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 307/04 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2004 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklag-
ten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Klä-
ger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte
beruft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit
63.000 DM beziffert.
Der Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten
beauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der
Schuldner, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht
nach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauver-
trags für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das Landgericht hat die auf Verurtei-
lung des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen,
weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete
Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung
von 23.917,64 € verurteilt worden ist.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-
gehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil des Beklagten er-
kannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht
ist der Ansicht, der Werklohn sei
fällig.
Den Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 23.917,64 €
zu. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht be-
rücksichtigt werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er
jeweils geltend machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklä-
ren, welche Einreden er geltend machen wolle.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Mängel zu Unrecht un-
berücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel
vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der
Schuldner zu kürzen ist.
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem
Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeg-
licher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht
die volle Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, so-
weit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz
des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das
bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge ei-
nes Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseiti-
gung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert
werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die not-
wendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert
des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ
157, 335, 342). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche
Rechte er aus den Mängeln geltend macht.
Da der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen
und ob der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist.
Dressler Haß Kuffer
Kniffka Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -