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BGH Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 183/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 22. Januar 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 648a, 643, 645 Abs. 1
a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht,
eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages
(Mängelbeseitigung) fordert.
b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme
die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu
verweigern.
c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheits-
leistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn
die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer
sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB
der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung
und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.
d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Be-
steller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Lei-
stungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit
nicht gestellt hat.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2002 im Kosten-
punkt und
insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines
43.215,34 DM übersteigenden Betrages dadurch zum Nachteil der
Beklagten erkannt worden ist, daß die sich aus etwaigen Mängeln
ergebenden Rechte nicht berücksichtigt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn. Die Beklagte
macht Mängel geltend.
Die Parteien schlossen im März 1997 unter Einbeziehung der VOB/B ei-
nen Bauvertrag über die Erbringung unter anderem von Maurer-, Beton- und
Stahlbetonarbeiten am Hotelanwesen der Beklagten. Die Leistungen der Kläge-
rin wurden im Februar 1998 abgenommen. Die Parteien einigten sich später
darauf, daß der durch Bürgschaft ablösbare Gewährleistungseinbehalt auf
43.215,34 DM erhöht wird.
Die Klägerin erhob im Juni 1999 mit der Behauptung, sie habe die Bürg-
schaften zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts angeboten, Klage auf
Zahlung des Restwerklohns von 99.315,65 DM, davon einen Teilbetrag von
7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Ausblühungen im Klinker der
Hotelfassade. Die Klägerin hat insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
angeboten, die Klinker auf einer Fläche von 820 qm abzustrahlen. Die Kosten
dafür hat sie mit 2.378 DM beziffert.
Die Beklagte rügte Ausblühungen des Mauerwerkes in weitaus größe-
rem Umfang, Schwind- und Rißverformungen des Fachwerkes, horizontale
Verschiebungen der Gefache und eine fehlerhafte Lage der Sickerwasserdich-
tung. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 6. April 2000 die Beklagte auf,
eine Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 99.315,65 DM bis zum
20. April 2000 zu leisten und drohte an, danach die Leistung zu verweigern. Die
Beklagte leistete keine Sicherheit. Sie macht wegen der Mängel, deren Beseiti-
gungsaufwand sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu-
letzt mit 262.000 DM beziffert hat, gegenüber der Werklohnforderung ein Lei-
stungsverweigerungsrecht geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Be-
klagte könne sich schon deshalb nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht
berufen, weil sie die Sicherheit gemäß § 648a BGB nicht gestellt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 99.315,65 DM verur-
teilt, in Höhe eines Teilbetrages von 7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung
der Ausblühungen an der Außenschale und in Höhe eines Teilbetrages von
43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft.
Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Leistungsverweige-
rungsrecht wegen etwaiger Mängel zu, weil sie die geforderte Sicherheit nicht
gestellt habe. Die Verurteilung zur Zahlung von 7.200 DM Zug um Zug gegen
die Beseitigung von Mängeln erfolge, weil die Klägerin dies so beantragt habe.
Mit der Berufung hat die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung be-
gehrt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur zum Teil begründet. In diesem Umfang führt sie zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (BauR 2002, 1277 ff.) im
wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagte nicht
auf das ihr grundsätzlich zustehende Leistungsverweigerungsrecht wegen
Mängeln berufen könne, weil sie die von der Klägerin mit Schreiben vom
6. April 2000 geforderte Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt habe.
Der Bauunternehmer könne die Rechte aus § 648a Abs. 1 BGB auch nach er-
folgter Abnahme noch geltend machen. Entscheidend sei, ob der Unternehmer
noch bereit und in der Lage sei, die Mängel zu beseitigen und ob er das Nach-
besserungsrecht nicht verloren habe. Der Besteller werde nicht benachteiligt,
weil er durch die Leistung der Sicherheit die Nachbesserung erzwingen könne.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die Ver-
urteilung zur Zahlung von 43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer
Gewährleistungsbürgschaft wendet.
1. Die Revision verfolgt allein ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten
wegen der behaupteten Mängel. Sie beziffert die Mängelbeseitigungskosten mit
262.000 DM und meint, selbst bei einem Zurückbehaltungsrecht in einfacher
Höhe der Mängelbeseitigungskosten könne eine Verurteilung zur Zahlung des
Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung erfolgen.
2. Gegenüber dem Zahlungsanspruch in Höhe von 43.215,34 DM steht
der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht wegen der behaupteten Män-
gel zu. Dieser Zahlungsanspruch hängt davon ab, daß die Klägerin den ver-
traglich vereinbarten Austausch der Sicherheiten vornimmt. Allein der Umstand,
daß möglicherweise im Zeitpunkt des Austausches bereits Mängel vorhanden
sind, berechtigt die Beklagte nicht dazu, die Auszahlung des Sicherheitseinbe-
halts unter Hinweis auf diese Mängel zu verweigern (BGH, Urteil vom 13. Sep-
tember 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148, 151, 154).
III.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung des weiter-
gehenden Betrages von 56.100,31 DM wendet, hat sie Erfolg.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Der Unternehmer eines Bauwerks kann grundsätzlich auch nach der Abnahme
vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung einschließ-
lich der dazugehörigen Nebenforderungen in der Weise verlangen, daß er dem
Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Er darf
nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung verweigern. Das folgt aus § 648a
Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt,
die weitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnen
angemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert hat
und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischen
dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für
die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages
verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im
Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vorlei-
stungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grund-
sätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlan-
gen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 44).
Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne
ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sin-
ne. Das hat der Senat bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er Vorlei-
stungen im Sinne des Gesetzes auch dann als gegeben angenommen hat,
wenn die Leistungen bereits erbracht, jedoch noch nicht bezahlt sind (Urteil
vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 32).
b) Der Unternehmer ist nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich die
Vorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil er ohne sie den
Zahlungsanspruch nicht durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973
- VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 46; Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82,
BauR 1984, 395, 398 f.). Der Schutzzweck des § 648a Abs. 1 BGB gebietet es,
dem Unternehmer das Leistungsverweigerungsrecht auch für den Fall einzu-
räumen, daß der Besteller nach der Abnahme noch Erfüllung des Vertrages
verlangt. § 648a BGB bezweckt, dem Unternehmer eine möglichst einfache und
flexible Möglichkeit zu verschaffen, sich vor dem Risiko einer ungesicherten
Werkleistung zu schützen (vgl. BR-Drucks. 12/1836, S. 6). Dieses Risiko be-
steht darin, daß der Unternehmer eine Vergütung für die erbrachten Leistungen
nicht erhält und seinen Anspruch möglicherweise infolge einer Insolvenz des
Bestellers auch nicht mehr durchsetzen kann. Es besteht auch dann, wenn der
Besteller nach der Abnahme den Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und die
Bezahlung von der Nacherfüllung des Vertrages abhängig macht (Schulze-
Hagen, BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14 ff., jeweils m.w.N.).
c) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung
und Literatur (vgl. Rathjen, BauR 2002, 242 ff.; Frank, Jahrbuch Baurecht 2002,
143, 147 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock, NZBau 2002, 97; OLG Hamm, NJW-
RR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der Unternehmer nach
§ 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. Mit dieser Rege-
lung hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Unternehmer
nur vor der Abnahme eine Sicherheit verlangen kann. Richtig ist, daß eine Auf-
hebung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Abnahme erklärt
worden ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73, BauR 1975, 280,
281). Gleichwohl kann dem Gesetzgeber mit der Formulierung des § 648a
Abs. 5 BGB nicht unterstellt werden, daß er nur das Sicherungsverlangen vor
der Abnahme regeln wollte. Das durch § 648a Abs. 1 BGB eingeräumte Lei-
stungsverweigerungsrecht hat auch nach Abnahme Bedeutung. Im übrigen ist
§ 648a Abs. 5 BGB nach der Abnahme sinngemäß anzuwenden, vgl. dazu un-
ten 2. b).
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Klägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen, weil die Beklagte
keine Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit § 648a BGB nicht
vereinbaren.
a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicher-
heit verschafft (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146,
24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung
zu verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird.
Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung der
Sicherheitsleistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Frist
gestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Frist
gilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeber
dem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit der
Wirkung zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht er-
brachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält der
Unternehmer auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurech-
nen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) aufgelöst,
der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistung
mangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Vor-
aussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit der
Schlußvergütung nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der Be-
steller die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß dem
Unternehmer nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1
BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maß-
gabe des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruch
auf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem Unter-
nehmer im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu.
b) An dieser gesetzlichen Systematik ändert sich nichts, wenn der Be-
steller die Leistung des Unternehmers abgenommen hat. In diesem Fall wird
der Vergütungsanspruch des Unternehmers allerdings fällig, § 641 Abs. 1
Satz 1 BGB. Der Besteller hat jedoch auch nach der Abnahme noch den An-
spruch auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages. Wegen dieses Anspruchs steht
ihm ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen der
für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten zu, § 641 Abs. 3 BGB.
Der fällige Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung ist grund-
sätzlich nur durchsetzbar, wenn die Nacherfüllung erfolgt ist. Verlangt der Un-
ternehmer vor der Mängelbeseitigung Sicherheit nach § 648a BGB, entsteht
der gleiche Schwebezustand wie bei einem Sicherungsverlangen vor der Ab-
nahme. Er ist in gleicher Weise aufzulösen.
Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5
BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Män-
gelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eine
Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die
Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit fruchtlosem
Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. Schulze-
Hagen, BauR 1999, 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige Abrech-
nung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinn-
gemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5
Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglich
vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung,
soweit die Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf
Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB.
Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge
eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbe-
seitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verwei-
gert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die
notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert
des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BauR
2003, 533 = IBR 2003, 186, 187 = NZBau 2003, 214 = ZfBR 2003, 356).
Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine
Minderung herbeizuführen. Will er hingegen diese Minderung nicht, sondern die
volle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Lei-
stungsverweigerungsrecht geltend macht.
c) Der Senat kann nicht anderen Lösungsvorschlägen folgen, die ein
Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungs-
verweigerungsrecht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe
der Mängelbeseitigungskosten einräumen. Sie entfernen sich von der darge-
stellten Systematik des Gesetzes und benachteiligen entweder den Unterneh-
mer oder den Besteller unangemessen.
aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf Ver-
gütung eingeräumt (so Schulze-Hagen, BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau,
NZBau 2000, 14, 17 f.; OLG Naumburg, OLGR 2002, 218), führte das dazu,
daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. Die-
ses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unangemes-
sen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in der
Hand, die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das ist
nicht zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindert
sein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl.
Frank, Jahrbuch BauR 2002, 143, 155; Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235) oder
wenn er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllung
nicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaft
mangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des Unternehmers
wird vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichend
Rechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die ge-
minderte Vergütung verlangen kann.
bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die Vergütung
Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so Ullrich, MDR 1999,
1233, 1234 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), so wäre er ge-
zwungen, eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütung
durchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des Gesetzes aus guten
Gründen nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeit
erhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen,
wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolvent
geworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der Unter-
nehmer auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergü-
tung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß die
Lösungen, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des
mindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zu-
steht (vgl. Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235; OLGR Oldenburg 2003, 19; KG KG-
Report 2002, 128; OLG Dresden BauR 2002, 1274; OLG Stuttgart, BauR 2001,
421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzeptiert.
Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen will oder
ob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemessene
Nachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nur noch
die geminderte Vergütung geltend machen.
cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht,
er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederum
Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann
(vgl. Sohn/Kandel, BauR 2003, 1633, 1634 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2002,
1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § 648a
BGB nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröff-
net, daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält.
Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den Annahme-
verzug des Bestellers feststellen lassen und dann den vollen Werklohn voll-
strecken, § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn er
nach einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat (OLG Bran-
denburg, BauR 2002, 1859).
3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil insoweit keinen Be-
stand, als das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Werklohn ungeachtet
der Mängelrügen der Beklagten zugesprochen hat.
a) Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich auf
die dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen.
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Klägerin hat ausweislich der
Feststellungen des Landgerichts lediglich Ausblühungen an den Klinkern einge-
räumt und zwar in einem Umfang, der einen Mängelbeseitigungsaufwand von
2.378 DM bedeutet. Insoweit hat sie selbst eine eingeschränkte Verurteilung
Zug um Zug gegen Beseitigung dieser Ausblühungen beantragt. Die entspre-
chende Verurteilung bezieht sich nur auf diese Mängel. Das Berufungsgericht
wird klar zu stellen haben, welche Ausblühungen insoweit zu beseitigen sind,
damit deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin berechtigt ist,
den Betrag von 7.200 DM zu vollstrecken.
b) Das Berufungsgericht wird unabhängig von dem weiteren Verhalten
der Parteien aufzuklären haben, ob die behaupteten weiteren Mängel vorliegen.
Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Leistung frei von
weiteren Mängeln ist, so kann die Klägerin den vollen Werklohn verlangen. Ihr
Sicherungsbegehren ist dann ohnehin irrelevant, weil keine weiteren Leistun-
gen zu erbringen sind.
Stellen sich Mängel heraus und beharrt die Klägerin auf einer vorherigen
Absicherung, so kann sie nur den sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden, ge-
minderten Vergütungsanspruch geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich,
wenn die Beklagte wie bisher eine Sicherheitsleistung verweigert. Die Klägerin
kann dann mit rechtsgestaltender Wirkung erklären, daß sie die Mängelbeseiti-
gung ablehne, weil sie keine Sicherheit erhalten hat. Mit dieser Erklärung geht
der Mängelbeseitigungsanspruch der Beklagten unter. Die Beklagte kann dies
vermeiden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt.
Setzt ihr die Klägerin dann eine angemessene Nachfrist, muß sie die Sicherheit
stellen, um die Durchsetzung der geminderten Vergütung zu vermeiden. In die-
sem Fall steht der Klägerin der volle Werklohn zu, jedoch hat die Beklagte das
gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht.
Da die Klägerin noch keine Nachfrist gesetzt hat, kann sie weiterhin den
vollen Werklohn geltend machen. In diesem Fall ist ebenfalls das gesetzliche
Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zu berücksichtigen.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner