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BGH Beschluss vom 13.10.2006 – 2 StR 362/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 362/06

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers G. gegen das Urteil des

Landgerichts Köln vom 9. Februar 2006 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.

Fünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt,

dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwer-

deführer hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er

auf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genom-

men und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatri-

schen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-

nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des

Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass

der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das

angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sind zur

Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob

das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Neben-

klagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt

es hier. Die Bezugnahme auf die Revisionen der übrigen Nebenkläger ist nicht

wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit

erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezug-

nahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandtei-

le reicht nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 345 Rdn. 14). Soweit der

Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus anstrebt, verfolgt er mit seiner Revision das Ziel der Verhängung

einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1

Prozesskostenhilfe 6).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl