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BGH Beschluss vom 13.10.2006 – 2 StR 452/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 452/06

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 gemäß §§ 46,

349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und

die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

8. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 2006 we-

Gründe:

gen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Am

16. Juni 2006 ging beim Landgericht der Schriftsatz des Verteidigers Rechts-

anwalt K. vom 14. Juni 2006 ein, in dem es heißt: „… erkläre ich hiermit nach

Rücksprache mit meinem Mandanten in der JVA W. am 12.06.2006

Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf das am 08.06.2006 verkündete Urteil.“ Mit

Schriftsatz seines neuen Verteidigers, Rechtsanwalt D., bei Gericht eingegan-

gen am 25. August 2006, legte der Angeklagte Revision ein und beantragte die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmit-

telfrist. Er habe sich bei dem Gespräch mit Rechtsanwalt K. am 12. Juni 2006

nicht mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt, diesen vielmehr mit

der Revisionseinlegung beauftragt.

2

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.

3

Der am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelverzicht des

Angeklagten ging ins Leere; die Revisionseinlegungsfrist war bereits am 15.

Juni 2006 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht in zulässiger

Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt K. recht-

zeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 45

Abs. 2 StPO).

4

Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 2 StPO erfolgt

und damit verspätet.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl