Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2006 – 2 StR 205/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft wird das Verfahren in

den Fällen II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n), o) und t) der Urteils-

gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 20. Dezember 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Diebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall in zwei tatein-

heitlichen Fällen, schuldig ist;

b) im Strafausspruch im Fall II. 2 Buchst. s) der Urteilsgründe

sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006

das Verfahren in den sieben Fällen eingestellt, in denen der Angeklagte von

den jeweiligen Kunden nicht sicher als Verkäufer identifiziert worden ist - Fälle

II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n) und o) der Urteilsgründe -; weiterhin im Fall II. 2

Buchst. t) der Urteilsgründe, in denen nach den Feststellungen zweifelhaft er-

scheint, ob das Stadium der tatvorbereitenden Gewahrsamslockerung bereits

überschritten war.

2

Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat

vom 23. Mai 2006 ausgeführt, dass nach den bisherigen Feststellungen des

Landgerichts die Annahme einer tateinheitlichen Begehung der Taten Ziffer II. 2

Buchst. r) und s) der Urteilsgründe nicht fern liegt. Der Senat hat daher den

Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstra-

fe im Fall II. 2 Buchst. s) sowie der Gesamtstrafe.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ob

das Landgericht die Beweisanträge hinsichtlich weiterer Verkäufe von Mobiltele-

fonen sowie hinsichtlich des Abschlusses von Netzbetreiberverträgen zutreffend

behandelt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. In den nach Teileinstellung

noch abgeurteilten Fällen haben die jeweiligen Kunden den Angeklagten un-

zweifelhaft als Verkäufer identifiziert; es ist ausgeschlossen, dass das Landge-

richt insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt wäre, wenn sich An-

haltspunkte dafür ergeben hätten, dass auch andere Bedienstete der Verkaufs-

filiale Taten nach demselben oder einem ähnlichen Muster begingen.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl