BGH Beschluss vom 16.10.2006 – 2 StR 205/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft wird das Verfahren in
den Fällen II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n), o) und t) der Urteils-
gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 20. Dezember 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Diebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall in zwei tatein-
heitlichen Fällen, schuldig ist;
b) im Strafausspruch im Fall II. 2 Buchst. s) der Urteilsgründe
sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Senat hat auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006
das Verfahren in den sieben Fällen eingestellt, in denen der Angeklagte von
den jeweiligen Kunden nicht sicher als Verkäufer identifiziert worden ist - Fälle
II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n) und o) der Urteilsgründe -; weiterhin im Fall II. 2
Buchst. t) der Urteilsgründe, in denen nach den Feststellungen zweifelhaft er-
scheint, ob das Stadium der tatvorbereitenden Gewahrsamslockerung bereits
überschritten war.
Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat
vom 23. Mai 2006 ausgeführt, dass nach den bisherigen Feststellungen des
Landgerichts die Annahme einer tateinheitlichen Begehung der Taten Ziffer II. 2
Buchst. r) und s) der Urteilsgründe nicht fern liegt. Der Senat hat daher den
Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstra-
fe im Fall II. 2 Buchst. s) sowie der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ob
das Landgericht die Beweisanträge hinsichtlich weiterer Verkäufe von Mobiltele-
fonen sowie hinsichtlich des Abschlusses von Netzbetreiberverträgen zutreffend
behandelt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. In den nach Teileinstellung
noch abgeurteilten Fällen haben die jeweiligen Kunden den Angeklagten un-
zweifelhaft als Verkäufer identifiziert; es ist ausgeschlossen, dass das Landge-
richt insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt wäre, wenn sich An-
haltspunkte dafür ergeben hätten, dass auch andere Bedienstete der Verkaufs-
filiale Taten nach demselben oder einem ähnlichen Muster begingen.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl