BGH Beschluss vom 16.10.2006 – II ZB 32/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19
a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO.
b) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks- eigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft.
c) Wurde in Bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts- vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh- lerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - II ZB 32/05 - LG Dresden AG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. April
2005 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
III. Beschwerdewert: 169.000,00 €
Gründe
I. Die Schuldnerin wendet sich dagegen, dass ihr Eigenantrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung verworfen worden ist, sie sei
nicht existent.
Die Schuldnerin ist aus dem Volkseigenen Betrieb H.
B. (im Folgenden: VEB B. ) hervorgegangen, dessen übergeordne-
tes Organ der Rat des Kreises B. war. Unter dem 10. Juli 1990 beantrag-
te der VEB B. gemäß § 15 Treuhandgesetz (TreuhG) seine Eintragung
als kraft Gesetzes in eine GmbH umgewandelte Wirtschaftseinheit mit der Fir-
ma "H. GmbH". Das Kreisgericht Dresden lehnte den Antrag mit
der Begründung ab, der VEB B. habe als sog. örtlich unterstellter Betrieb
(§ 11 Abs. 3 TreuhG) nicht einer derartigen gesetzlichen Umwandlung nach
§ 11 Abs. 2 TreuhG unterlegen. Auf gerichtliche Anfrage teile der VEB B.
Ende 1990 mit, dass das zuständige Landratsamt B. nicht den - nur bis
2. Oktober 1990 möglichen - Antrag nach § 7 Kommunalvermögensgesetz
(KVG) auf seine Übertragung als örtlich unterstellter Betrieb auf die Kommune
gestellt habe und im Übrigen auch nicht an einer Übernahme interessiert sei.
Darauf erfolgte im Februar 1991 im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden
zu HRB Nr. die Eintragung als "H. GmbH B. im
Aufbau".
Diese Eintragung veranlasste die Treuhandanstalt, gemäß § 19 TreuhG
das sog. Nachgründungsverfahren einzuleiten. Im Juni 1991 erklärte sie zu no-
tarieller Urkunde, der VEB B. sei auf der Grundlage des Treuhandgeset-
zes mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eine GmbH im Aufbau, das Stammkapital
betrage 50.000,00 DM und werde zu 100 % von ihr, der Treuhandanstalt,
gehalten. Gleichzeitig stellte sie den Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin fest;
vorgesehen sei eine Sacheinlage, die nach der - noch nachzureichenden - DM-
Eröffnungsbilanz voll erbracht sei. In Vollzug dieser Urkunde trug das Register-
gericht die Schuldnerin als "H. GmbH" ein und vermerkte, die
Gesellschaft sei durch Umwandlung des VEB H. B. als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung entstanden.
Im Juli 1991 veräußerte die Treuhandanstalt mit schuldrechtlicher Wir-
kung zum 1. Juli 1990 an die Beteiligten zu 3 und 4 je einen Geschäftsanteil in
Höhe von 25.000,00 DM zu einem Kaufpreis von insgesamt 1 Mio. DM.
Mit Beschluss vom Februar 1994 sah das Registergericht Dresden von
einer - zunächst im Hinblick auf die fehlerhaften Eintragungsvorgänge und die
fehlende Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt angekündigten - Amtslö-
schung der Schuldnerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Gesell-
schaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam entstanden sei.
Zugleich wies es darauf hin, dass trotz der wirksamen Entstehung der Gesell-
schaft der beabsichtigte Vermögensübergang von dem VEB B. nicht
stattgefunden habe, da die gesetzlich geregelte Zuordnung des ehemaligen
volkseigenen Vermögens und die Verfügungsbefugnis darüber durch eine (feh-
lerhafte) Registereintragung nicht habe geändert werden können. Die Treu-
handanstalt als Gründerin habe bislang die erforderliche Einlage auf das
Stammkapital nicht wirksam erbracht, da sie der irrigen Annahme gewesen sei,
eine solche infolge der Umwandlung geleistet zu haben. Infolgedessen sei die
Gesellschaft bislang nicht mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet worden.
Darauf hin schlossen die Beteiligte zu 5 (Bundesrepublik Deutschland),
die Treuhandanstalt, die Schuldnerin sowie die Beteiligten zu 3 und 4 als deren
damalige Gesellschafter im November 1994 eine notarielle Vereinbarung, mit
der durch eine Vielzahl von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften die
Schuldnerin so gestellt werden sollte, als ob die Vermögensübertragung vom
VEB B. auf sie bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1990 erfolgt wäre.
Im Januar 2004 stellte die Schuldnerin und im März 2004 die Beteiligte
zu 2 Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin.
Das Amtsgericht schloss sich der vom vorläufigen Insolvenzverwalter
vertretenen Ansicht, die Schuldnerin sei nicht existent, an und lehnte die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens wegen Insolvenzunfähigkeit der Schuldnerin ab.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dabei
hat es gemeint, die Schuldnerin sei wegen des in § 11 Abs. 3 TreuhG niederge-
legten Umwandlungsausschlusses für örtlich unterstellte Betriebe nicht nach
§ 11 Abs. 1 und 2 TreuhG kraft Gesetzes durch Umwandlung entstanden. Sie
sei auch nicht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft existent; insoweit
fehle es an einem statutarischen Gründungsakt, da die Treuhandanstalt als
Nachgründerin von einer Rechtsnachfolge ausgegangen sei und daher keinen
Willen gehabt habe, eine juristische Person zu gründen.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.
TreuhG vorgeschriebene Nachgründung der umgewandelten Kapitalgesell-
schaft als ein statutarischer Akt anzusehen ist, der die Regeln der fehlerhaften
Gesellschaft zur Anwendung kommen lässt, kommt grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
schwerdegericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Die Ansicht des Landgerichts, die Schuldnerin sei rechtlich nicht existent
und daher auch nicht insolvenzfähig, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Schuldnerin ist als fehlerhafte Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden
und damit als wirksam entstanden zu behandeln; in dieser Eigenschaft ist sie in
Bezug auf das von ihr gebildete Gesellschaftsvermögen ohne Zweifel auch in-
solvenzfähig i.S. von § 11 InsO (h.M.: Kirchhof in Heidelberger Komm.z.InsO
4. Aufl. § 11 Rdn. 9, 14; Schmerbach in Frankfurter Komm.z.InsO 3. Aufl. § 11
Rdn. 20; Ott in MünchKomm.z.InsO § 11 Rdn. 16, 47; Hirte in Uhlenbruck,
Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., § 11 Rdn. 41; vgl. schon RG Seuff Arch 60
Nr. 216 - zur Konkursfähigkeit).
a) Noch zutreffend ist allerdings das Beschwerdegericht davon ausge-
gangen, dass die Schuldnerin nicht durch gesetzliche Umwandlung des
- kreisunterstellten - VEB B. als GmbH entstanden ist.
Gemäß § 1 TreuhG war volkseigenes Vermögen zu privatisieren, wobei
die Treuhandanstalt Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften wurde, die
durch Umwandlung der VEB entstanden. Einer solchen Umwandlung kraft Ge-
setzes unterlagen jedoch gemäß § 11 Abs. 3 Spiegelstrich 3 TreuhG nicht die
den Kommunen unterstellten VEB. Bei derartigen, örtlich unterstellten VEB
- wie hier dem VEB B. - bestand für die Kommunen nach § 7 KVG die
Möglichkeit, bis zum 2. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt den Antrag zu
stellen, den Betrieb auf die Kommune zu übertragen. Wurde ein solcher Antrag
nicht gestellt, fiel das Vermögen der VEB in das Treuhandeigentum des Bundes
(Art. 22 EinigVtr). Kam es in diesen Fällen - wie hier - zur Eintragung als GmbH
i. A., obwohl die Kommune, welcher der VEB unterstellt war, nicht von der ihr
eröffneten Möglichkeit zur Beantragung der Übertragung des Betriebes gegen-
über der Treuhandanstalt Gebrauch gemacht hatte, so wirkte die - zu Unrecht
erfolgte - Eintragung nicht konstitutiv (BGHZ 141, 1, 12).
b) Jedoch ist die in § 19 TreuhG vorgeschriebene und von der Treu-
handanstalt im vorliegenden Fall durchgeführte Nachgründung der als "umge-
wandelte" Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau im Handelsregister
eingetragenen Schuldnerin als ein statutarischer Akt anzusehen, der die Regeln
der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme ei-
ner fehlerhaften Gesellschaft einen - wenn auch aus Rechtsgründen nichtigen
oder anfechtbaren - Gesellschaftsvertrag voraus; eine nur tatsächliche Gemein-
schaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage reicht nicht aus (BGHZ 11,
190 f.; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502).
aa) Bei der Eintragung der Schuldnerin im Februar 1991 im Handelsre-
gister als H. GmbH B. im Aufbau lag allerdings eine sol-
che vertragliche Grundlage noch nicht vor. Die Beteiligten gingen vielmehr
rechtsirrig von einer Umwandlung des VEB in eine GmbH im Aufbau kraft Ge-
setzes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 TreuhG aus, indem sie die Reichweite der
Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 TreuhG, nach der bei kreisgeleiteten VEB
eine solche Umwandlungsautomatik nicht bestand, offensichtlich verkannten. In
Wirklichkeit war das vom VEB B. betriebene Unternehmen zwischenzeit-
lich in das Treuhandeigentum des Bundes übergegangen (Art. 22 Abs. 1 S. 1
EinigVtr).
bb) Da jedoch die Treuhandanstalt im Nachgründungsverfahren gemäß
§§ 19 ff. TreuhG bis auf die Bewertung der Sacheinlage alle Regelungen traf,
die auch für eine Neugründung erforderlich sind, insbesondere den Gesell-
schaftsvertrag feststellte, wurde der GmbH ein detailliertes Statut gegeben, das
an sich den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügte. Der Gesellschaft
wurde damit eine "gesellschaftsvertragliche Grundlage" (BGHZ 11, 190 f.) ver-
schafft.
Zwar ging die Treuhandanstalt hierbei irrtümlich von der Annahme aus,
die Gesellschaft bestehe bereits - als im Aufbau befindliche - wirksam, so dass
die Anstalt nicht den Geschäftswillen hatte, mit ihren Erklärungen im Nachgrün-
dungsverfahren überhaupt erst die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Gesellschaft zu schaffen. Jedoch bestand nach ihren Vorstellungen bis zu ihren
Erklärungen die Gesellschaft lediglich als GmbH im Aufbau, so dass ihr Wille
- was in dieser Fallkonstellation zur Bejahung einer fehlerhaften Gesellschaft
ausreichte - durchaus auf die Errichtung einer "normalen" GmbH gerichtet war.
Der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft steht nicht entgegen, dass
die Treuhandanstalt als (Nach)Gründerin die GmbH deshalb ins Leben rief, um
sie für die Wirtschaftseinheit "H. GmbH B. " als Unter-
nehmensträger zur Verfügung zu stellen - was, jedenfalls zunächst, mangels
unmittelbarer Rechtsnachfolge scheiterte. Zum einen handelt es sich hierbei um
einen unbeachtlichen Motivirrtum; ob der mit der Gründung der Gesellschaft
angestrebte Zweck erreicht wird, ist für die Anerkennung der (fehlerhaften) Ge-
sellschaft im Rechtsverkehr unerheblich. Zum anderen wurde der Zweck wirt-
schaftlich sogleich und rechtlich anschließend durch die umfassende Übertra-
gung der Aktiva und Passiva des bis dahin unerkannt als Eigenbetrieb geführ-
ten VEB auf die GmbH aufgrund der notariellen Vereinbarung aus dem Jahre
1994 erreicht. In der Folgezeit gingen dementsprechend die Beteiligte zu 5, die
Treuhandanstalt, die Beteiligten zu 3 und 4 als Gesellschafter der H.
GmbH B. , deren Geschäftsführer und ihre sämtlichen Vertrags-
partner im Geschäftsverkehr von der Unternehmensträgerschaft der GmbH aus.
cc) Eine Gleichsetzung der im Nachgründungsverfahren beurkundeten
Feststellung des Gesellschaftsvertrages mit der Absicht, eine GmbH zu grün-
den, scheidet - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht etwa
deshalb aus, weil der Treuhandanstalt bei der Nachgründung nicht bewusst
war, dass die GmbH i. A. nicht wirksam entstanden war, und sie daher verkann-
te, dass sie die Privatisierung des VEB B. als eines nach Art. 22 Abs. 1
EinigVtr in das Vermögen des Bundes übergegangenen Betriebes auch durch
Veräußerung an jeden anderen Rechtsträger, etwa einen Einzelunternehmer,
hätte vornehmen können. Denn diese Fehlvorstellung betrifft die - nachgelager-
te - Frage der - in der gewählten Form der Umwandlung freilich nicht
nicht möglichen - Rechtsnachfolge der GmbH in den VEB B. . Sie steht je-
doch nicht der
- hier vorrangigen - Annahme entgegen, dass die
"H.
GmbH B. " als Rechtsperson, wenn auch als fehlerhafte Gesellschaft, auf
der insoweit als "Vertragsgrundlage" ausreichenden Feststellung des Gesell-
schaftsvertrages im Rahmen des Verfahrens nach § 19 TreuhG geschaffen
wurde.
dd) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach dem rechtlichen Schick-
sal des Unternehmens "H. B. ". Die Wirtschaftseinheit
"H. B. " stand zum Zeitpunkt der Nachgründung gemäß
Art. 22 EinigVtr schon im Treuhandeigentum des Bundes, der sie eigentlich als
Eigenbetrieb hätte führen müssen. Die - fehlerhafte - H. GmbH
B. entstand daher von Rechts wegen "ohne Unternehmen" als leerer Un-
ternehmensträger. Das von ihr gleichwohl geführte Unternehmen "H.
B. " war ihr rechtlich zunächst nicht zugeordnet; die von ihr für
dieses Unternehmen getätigten Geschäfte waren daher insoweit für sie objektiv
fremde Geschäfte. Erst die umfassende Übertragung aller für den Eigenbetrieb
bestehenden Rechte und Pflichten aufgrund der notariellen Vereinbarung von
1994 wies dem Unternehmensträger H. GmbH das Unterneh-
men "H. B. ", verstanden als die Gesamtheit der damit
verbundenen Rechte und Pflichten, zu.
c) Der Senat setzt sich mit der Annahme des Entstehens einer fehlerhaf-
ten Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht in Widerspruch zu dem o.g. Urteil
des VIII. Zivilsenats vom 24. Februar 1999 (BGHZ 141, 1). Denn dort kam eine
fehlerhafte Gesellschaft deshalb nicht in Betracht, weil es - anders als hier - am
Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages "oder an einem vergleichbaren Entste-
hungstatbestand" überhaupt fehlte.
3. Angesichts der rechtsfehlerhaften Verneinung der Insolvenzfähigkeit
der Schuldnerin durch das Beschwerdegericht war - mangels Endentschei-
dungsreife (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO) - die Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht geboten (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird nunmehr - unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Senats zur Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin -
über den Insolvenzeröffnungsantrag erneut zu entscheiden und dabei insbe-
sondere die bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterblie-
bene Prüfung des Eröffnungsgrundes (§§ 16 ff. InsO) nachzuholen haben.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2004 - 532 IN 19/04 -
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 T 548/04 -