BGH Beschluss vom 16.10.2006 – II ZR 194/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Teil- anerkenntnis-, Teil- und Grundurteil des 6. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2005 insoweit aufgehoben, als es der Klage in Höhe von 173.984,47 € (Provisionszahlung M. ) und 17.500,00 € (Zahlungen K. ), jeweils nebst Zin- sen stattgegeben hat.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird in Höhe von 45.157,95 € als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 653.185,84 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist teilweise begründet,
da das Berufungsgericht bei der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs
der Klägerin hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Fa. M. und hin-
sichtlich der Zahlungen an Frau K. in Höhe von 17.500,00 € den Anspruch
des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).
1. Bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten we-
gen der Provisionszahlungen an die Fa. M. hat das Berufungsgericht den
Vortrag des Beklagten nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Es hat nicht
berücksichtigt, dass die Provisionsvereinbarung am 7. März 2002, d.h. nach
Abschluss des offiziell genehmigten Räumungsverkaufs geschlossen worden
und auf Seiten der Zedentin - auch - von deren "Alleingesellschafterin" H.
Ma. unterzeichnet und damit nach dem Vortrag des Beklagten ausdrück-
lich gebilligt worden ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass den Provisions-
zahlungen keine Gegenleistungen des Beklagten zugrunde lagen, könnte dem
Beklagten wegen der ausdrücklichen Billigung der "Alleingesellschafterin" kein
pflichtwidriges Verhalten bei der Bezahlung der Provisionsrechnung im Umfang
der noch in Streit stehenden Höhe vorgeworfen werden. Durch die Vorlage der
Vertragsurkunde hat der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast zur man-
gelnden Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens genügt. Soweit sich die Klägerin
darauf beruft, Frau H. Ma. habe nicht gewusst, dass der Räumungsver-
kauf durch die Fa. Q. gegen Provisionszahlung und nicht durch den Beklag-
ten durchgeführt worden sei, hierüber sei sie von dem Beklagten arglistig ge-
täuscht worden, so dass in der Unterschrift unter der Provisionsvereinbarung
keine Billigung gesehen werden könne, hat sie diese Behauptung zu beweisen.
Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nachzuholen.
2. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin wegen Zahlungen an Frau K.
in Höhe von 17.500,00 € geht das Berufungsgericht zwar zutreffend davon
aus, dass die Klägerin einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß des
Beklagten gegen seine Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 GmbHG bewiesen
hat. Die Zuerkennung des Anspruchs beruht aber ebenfalls auf einem Verstoß
gegen Art. 103 GG, da das Berufungsgericht auch insoweit den Sachvortrag
des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise nicht vollständig zur Kenntnis
genommen hat. Der Beklagte hat - unter Vorlage der diesbezüglichen Beru-
fungsbegründungsschrift - unwidersprochen vorgetragen, dass die Zedentin
wegen der vom Beklagten pflichtwidrig geleisteten Zahlungen (auch) gegen
Frau K. einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von u.a. 17.500,00 € gerichtlich
geltend gemacht und in erster Instanz obsiegt habe. Er hat die Beiziehung der
Akten des insoweit anhängigen Berufungsverfahrens beantragt. Diesem Antrag
hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen. Hat die Zedentin in dem Ver-
fahren gegen Frau K. ihren Rückzahlungsanspruch realisiert, ist der ihr
durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandene Schaden ausgeglichen.
Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht angesichts dieses Vortrags des Be-
klagten darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin ihren Klageantrag anpasst
und in Höhe von 17.500,00 € lediglich die gesamtschuldnerische Verurteilung
des Beklagten neben der gesondert verklagten Frau K. beantragt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird in Höhe eines
Betrages von 45.157,95 € als unzulässig verworfen, da die Begründung der
Beschwerde Zulassungsgründe insoweit nicht enthält. Im Übrigen wird die wei-
tergehende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-
nat die Revision zulassen darf. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat
der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2004 - 37 O 210/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - I-6 U 112/04 -