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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 364/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 364/06

vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: bewaffneten Betäubungsmittelhandels zu 2.: Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht den Befan- genheitsantrag des Angeklagten K. aus den vom Generalbundesanwalt im Ein- zelnen dargestellten Gründen zu Recht als unzulässig verworfen hat.

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