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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 371/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 1. Juni 2006 wird

a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe eingestellt; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last,

b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten S.

betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr

sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls

in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-

stahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, unter "Einbezie-

hung des Urteils" des Amtsgerichts Leer vom 9. November 2004 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren

Bandendiebstahls in 107 Fällen, davon in 36 Fällen wegen Versuchs, sowie

gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Der Senat hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe

zugrunde liegende Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.

6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung

hat die Änderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden

Schuldspruchs zur Folge.

3

Diese selbst kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der

verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal

zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von

fünf Monaten aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall eine nied-

rigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Becker Hubert