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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 371/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 1. Juni 2006 wird
a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last,
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten S.
betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr
sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls
in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-
stahls in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, unter "Einbezie-
hung des Urteils" des Amtsgerichts Leer vom 9. November 2004 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren
Bandendiebstahls in 107 Fällen, davon in 36 Fällen wegen Versuchs, sowie
gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Senat hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe
zugrunde liegende Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.
6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung
hat die Änderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden
Schuldspruchs zur Folge.
Diese selbst kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der
verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal
zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von
fünf Monaten aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall eine nied-
rigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert