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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 381/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 381/06

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen

großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

21. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der

gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person

unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre in 46 Fällen so-

wie des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine

Person über 21 Jahre schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungs-

mittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfü-

gungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom

Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29

Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein uner-

laubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO § 30

a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der un-

terlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Die-

ser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst

im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Ange-

klagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an P. durch die Min-

derjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjähri-

gen und des Abnehmers.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert