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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 386/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 23. Mai 2006 im Ausspruch über den

Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Während der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen Urteils

rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von

Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob

der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1

StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1

Satz 2 StGB Ausführungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert