BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 390/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Ok-
tober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 16. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte anstatt der vorsätzlichen Nötigung
in zwei Fällen der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vorsätzlicher" Nö-
tigung in zwei Fällen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die
Strafkammer in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung selbst aus-
gegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war
deshalb zu ändern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich
- wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler
gehandelt haben mag.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert