Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 3 StR 390/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Ok-

tober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 16. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte anstatt der vorsätzlichen Nötigung

in zwei Fällen der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vorsätzlicher" Nö-

tigung in zwei Fällen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die

Strafkammer in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung selbst aus-

gegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war

deshalb zu ändern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich

- wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler

gehandelt haben mag.

2

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert