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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – 4 StR 341/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landau (Pfalz) vom 15. März 2006 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer
Jugendlichen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Re-
visionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rü-
gen, sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat.
Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen hatten der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte
L. , der 28 Jahre alte Angeklagte S. und der 25 Jahre alte Angeklag-
te K. nacheinander mit der damals 13 Jahre und 11 Monate alten Neben-
klägerin Geschlechtsverkehr. Sie nahmen an, dass die Nebenklägerin noch
nicht 16 Jahre alt war. Ihnen war „im Hinblick auf das Verhalten der Nebenklä-
gerin jedenfalls die Möglichkeit bewusst, dass diese ihnen die Vornahme der
sexuellen Handlungen nur aufgrund ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen
Selbstbestimmung gestattete, was sich die Angeklagten aus dem Wunsch se-
xueller Bedürfnisbefriedigung heraus jeweils auch bewusst zunutze machten."
Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass die Angeklagten wuss-
ten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Nebenklägerin noch
nicht 14 Jahre alt war.
Die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen sexuellen Missbrauchs
einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand:
§ 182 StGB ist auch anwendbar, wenn das Tatopfer noch nicht 14 Jahre
alt ist (vgl. BGHSt 42, 27, 29; 42, 51, 55; BGH NStZ 2000, 644). Daher kann ein
Täter, der sich – wie hier - über das Alter des kindlichen Tatopfers irrt, nach
§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der andernfalls im Wege der Gesetzeskonkurrenz von
§ 176 StGB verdrängt wird (vgl. BGHSt 42, 27), bestraft werden, sofern die
Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BGHSt 42, 27, 29 und 51,
55). Das hat das Landgericht, auch soweit § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB voraussetzt,
dass der Täter bei der Vornahme der sexuellen Handlungen die fehlende Fä-
higkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, für jeden der
Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die von den Revisionen der
Angeklagten L. und K. zu Recht beanstandete Erwägung des
Landgerichts, die 13-jährige Nebenklägerin sei schon deshalb objektiv zur hin-
reichenden Selbstbestimmung nicht in der Lage gewesen, weil das Gesetz, wie
sich aus § 176 StGB ergebe, hiervon bei Kindern unwiderleglich ausgehe. Dies
trifft zwar für § 176 StGB zu (vgl. BGHSt 42, 27, 28 f.; BGH NStZ-RR 1997, 98,
99). Anders verhält es sich aber, wenn der Täter mangels Vorsatzes in Bezug
auf das kindliche Alter des Opfers nicht nach § 176 StGB, sondern nur nach
§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestraft werden kann. Da diese Vorschrift das Ausnut-
zen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung im
Einzelfall voraussetzt (vgl. BGHSt 42, 27, 29; BGH NStZ-RR 1997, 98, 99), be-
darf dies auch dann konkreter Feststellung, wenn das Opfer entgegen der irri-
gen Annahme des Täters noch keine 14 Jahre alt gewesen ist. Allein auf das
kindliche Alter des Opfers durfte das Landgericht schon deshalb nicht abstellen,
weil sich der – zumindest bedingte – Vorsatz auf die Umstände beziehen muss,
aus denen sich die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt
(vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 182 Rn.
13), die Angeklagten im Hinblick auf das Alter aber irrtumsbedingt nicht vorsätz-
lich handelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der aufgezeigte Rechtfehler gefährdet den Bestand des Urteils jedoch
nicht. Vielmehr ist die fehlende Fähigkeit der Nebenklägerin aufgrund ihrer sittli-
chen und geistigen Entwicklung Bedeutung und Tragweite der konkreten sexu-
ellen Handlung zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 12/4584 S. 8; Wolters/Horn in SK-
StGB § 182 Rn. 13), durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
Das Landgericht hat sich mit diesen Umständen im Rahmen der rechtlichen
Würdigung zur inneren Tatseite im Einzelnen auseinandergesetzt. Es hat recht-
fehlerfrei dargelegt, dass das zum Teil bizarre Tatgeschehen unabhängig vom
genauen Alter der Nebenklägerin belegt, dass sie die Tragweite der sexuellen
Handlungen „nicht zu überblicken und in reifer Weise zu bewerten in der Lage
war und sie dem Begehren der Angeklagten nur deshalb nachgab, weil sie nicht
über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügt hat“. Von den diese Annahme be-
gründenden Tatumständen hatten die Angeklagten nach den Feststellungen
Kenntnis (UA 39). Der vom Landgericht daraus gezogene Schluss, „dass die
Angeklagten es (zumindest) billigend in Kauf nahmen, dass die Nebenklägerin
nur aus Unreife und fehlender Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung
bereit war, die von ihnen gewählte Sexualpraktik zu dulden und sie deshalb un-
ter Ausnutzung dieser Unreife ihren Wunsch nach sexueller Betätigung umset-
zen konnten“, ist möglich und damit rechtlich nicht zu beanstanden.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann