BGH Beschluss vom 17.10.2006 – II ZR 113/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht
auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114
ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Prozesskos-
ten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigen-
tümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW VW Sha-
ran, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es
zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung,
die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 € verursachen wird, ein-
zusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 O 5308/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 9 U 1120/05 -