Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2006 – II ZR 113/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht

auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114

ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Prozesskos-

ten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigen-

tümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW VW Sha-

ran, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es

zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung,

die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 € verursachen wird, ein-

zusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 O 5308/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 9 U 1120/05 -