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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – II ZR 299/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Pro-

zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 €

festgesetzt.

Gründe

1

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1

ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der

verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Ander-

konto i.H.v. 2.595,03 € am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v.

ca. 61.000,00 € gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der

N. GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 €, ist es

aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.

2

Wenn die von dem Kläger gegen den Beklagten C. in dem Pa-

rallelverfahren 4 HK O 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung

i.H.v.

527.718,06 € eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v.

(527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 € abzüglich der Prozesskos-

ten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der

Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N.

GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet

und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfah-

rens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zumutbar, für das vorliegende

Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten For-

derungen i.H.v. 992.417,40 € wird sie nämlich - bei einem zumindest teilweise

positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den über-

wiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden For-

derungsbetrages erhalten.

3

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgläu-

biger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K. mit einer festgestellten Ge-

werbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 € (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH,

Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450), W. R. mit

30.606,40 €, die Eheleute H. mit 32.211,39 € und die Wirtschaftsprüfungsge-

sellschaft F. & Partner mit 39.385,99 €.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 O 159/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 U 1251/02 -