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BGH Beschluss vom 18.10.2006 – 2 ARs 305/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 588, 834, 860 und 892/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 31-34/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 wird zu-
rückgewiesen.
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Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
Gründe:
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des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2006 - Az.: 4 VAs 31-34/06 - als unzu-
lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdefüh-
rer mit der „Anhörungsrüge nach § 33 a StPO“ und „der Anhörungsrüge nach
§ 69 a GKG“. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht
zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entschei-
den müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem
Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er
nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen ü-
ber Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentra-
gungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeich-
nis Nr. 3602.
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Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zuläs-
sig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Otten Fischer