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BGH Beschluss vom 18.10.2006 – 2 ARs 345/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 345/06 2 AR 166/06

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in der Justizverwaltungssache

betreffend

wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft

Az.: 1 Zs 498/06, 1 Zs 234/06, 1 Zs 816/06, 1 Zs 830/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 24-27/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2006 wird zu-

rückgewiesen.

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Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

Gründe:

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des Kammergerichts Berlin vom 7. Juni 2006 - Az.: 4 VAs 24-27/06 - als unzu-

lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdefüh-

rer mit der „Anhörungsrüge nach § 33 a StPO“ und „der Anhörungsrüge nach

§ 69 a GKG“. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht

zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entschei-

den müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem

Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-

geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er

nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen ü-

ber Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentra-

gungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1

StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeich-

nis Nr. 3602.

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Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zuläs-

sig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Otten Fischer