Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2006 – 2 StR 425/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 18. Oktober 2006 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bad

Kreuznach vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Gründe

2

Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad

Kreuznach vom 2. Mai 2006 sind die Urteilsgründe dem Angeklagten am

23. Mai 2006, seinem Verteidiger am 24. Mai 2006 zugestellt worden.

Da Revisionsbegründung bis zum 13. Juli 2006 nicht eingegangen war,

hat das Landgericht die Revision daher mit Beschluss vom 13. Juli 2006 als

unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen; der Beschluss wurde dem

Verteidiger des Angeklagten am 19. Juli 2006 zugestellt.

3

Der Antrag vom 27. Juli 2006 (eingegangen am 2. August 2006) war als

unzulässig auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 346 Abs. 2

Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwer-

fungsbeschlusses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten.

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