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BGH Urteil vom 18.10.2006 – 2 StR 499/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

18. Oktober 2006

2 StR 499/05

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1

1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1

StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögens-

straftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische

Partei richtete, deren Mitglied er ist.

2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte

unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten „schwarzen Kasse“ durch

Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im

Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel

unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwe-

cke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im

Anschluss an BGHSt 40, 287).

3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsscha-

dens bei der Untreue.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - LG Wiesbaden

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober

2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Bundesanwalt , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter des Angeklagten W. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklag-

ten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe zur Untreue durch

Beteiligung an der Vorlage unrichtiger Rechenschaftsberich-

te der CDU-Deutschlands beim Präsidenten des Deutschen

Bundestages verurteilt worden sind, sowie in den Strafaus-

sprüchen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten W. hat es

2

3

wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170

Euro verurteilt.

1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem Fol-

gendes festgestellt:

a) Der Angeklagte K. war von 1970 bis 1987 Geschäftsführer des

Landesverbandes Hessen der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands

(CDU), von 1980 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis Januar 1998 Lan-

desvorsitzender der CDU Hessen (im Folgenden: Landesverband). Von 1992

bis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des Präsidiums des Bundes-

verbands der CDU Deutschlands (im Folgenden: Bundesverband). Der Ange-

klagte W. war ab 1977 bis 2000 in einer eigenen Kanzlei als Wirt-

schaftsprüfer und Steuerberater tätig. Im Rahmen eines umfangreichen bis

1999 bestehenden Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten

des Bundesverbands als auch solche des Landesverbands. Unter anderem

prüfte er die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen für die Jahre 1994 bis

1997 und erstellte die Testate. Der frühere Mitangeklagte

Wi. hatte seit 1976 das Amt des Schatzmeisters des Landesverbands in-

ne.

4

In der zweiten Hälfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus verschiede-

nen Quellen - namentlich Wahlkampf-Kosten-Erstattungen, Zinseinnahmen so-

wie Zuwendungen unbekannter, vom Landgericht nicht aufgeklärter Herkunft -

ein erhebliches Geldvermögen des Landesverbands, das in dessen offiziellem

Rechnungswesen nicht aufgeführt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen

Konten und Depots der M. bank F. angelegt. Kontoinhaber war der

Landesverband; er wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung geführt. Einzel-

vollmachten besaßen nur Wi. und der Angeklagte K. , der

von den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den

übrigen Mitgliedern des Landesvorstands waren weder diese sog. "C-Konten"

(oder "Vorkonten") noch das sog. "Sondervermögen" überhaupt bekannt. Die

Höhe des verdeckten Vermögens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio.

DM, im Jahr 1983 ca. 22,4 Mio. DM.

5

b) Im Jahr 1983 wurden in der Folge der sog. Flick-Affäre durch das Ge-

setz vom 22. Dezember 1983 umfangreiche Änderungen des Parteiengesetzes

beschlossen, die zum 1. Januar 1984 in Kraft traten und eine Rechenschafts-

pflicht der politischen Parteien über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vor-

sahen. Der Kommission, die die Vorschläge zur Neufassung vorbereitet hatte,

gehörte auch der Angeklagte W. an.

6

Vor dem Hintergrund der zur Änderung des Parteiengesetzes führenden

Diskussionen beschlossen der Angeklagte K. und Wi. , die

verdeckten Vermögenswerte nicht zu offenbaren und durch Verbringen auf aus-

ländische Konten weitergehende Geheimhaltung zu sichern; sie wollten so eine

Diskussion über die Herkunft der Mittel vermeiden und diese für politische Zwe-

cke der CDU Hessen sichern. Überdies sollten mögliche Forderungen und Ver-

wendungsvorschläge aus dem Landesverband und dessen selbständigen Un-

tergliederungen sowie aus dem Bundesverband verhindert werden. In der zwei-

ten Jahreshälfte 1983 beschlossen daher K. und Wi. , das

Geld von den "Vorkonten" bei der M. bank in die Schweiz zu transferieren

und eigenmächtig ohne Beschlüsse oder Auftrag des Landesvorstands zur

Verwendung für Zwecke der CDU Hessen nach und nach zurückzuführen. Der

Angeklagte W. erfuhr erstmals im Dezember 1983 von den "Vorkonten".

Ihm wurde der Auftrag erteilt, den auf den "C-Konten" vorhandenen Geldbetrag

verdeckt in die Schweiz zu verlagern und treuhänderisch zu verwalten. Ein ent-

sprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983 geschlossen; als Vertreter

des Treugebers - des Landesverbands - traten der Angeklagte K. und

Wi. auf. In Ausführung des Auftrags hob der Angeklagte W.

das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in acht Teilbe-

trägen bar von den Konten bei der M. bank ab, zahlte es auf ein "Zwischen-

konto" mit verschleiertem Kontoinhaber bei einer anderen Bank ein und transfe-

rierte davon schließlich 20,8 Mio. DM auf Treuhänder-Nummernkonten bei der

Sch. Bankgesellschaft in Z. (S. : später umbenannt in U. ).

Kontoinhaber war der Angeklagte W. ; der U. war bekannt, dass der

Landesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten K. und

Wi. erteilte der Angeklagte W. vereinbarungsgemäß Kon-

ten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten K. wurde bei dessen

Ausscheiden aus dem Amt des Landesgeschäftsführers 1987 gelöscht.

7

Der Angeklagte W. verwaltete die Konten und Depots treuhände-

risch. Durch Zinsgutschriften und Wertpapiergeschäfte wurde eine kapital-

marktübliche, durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986

bis 22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar ab-

gehoben und auf verschiedenen Kanälen dem offiziellen Rechnungswerk des

Landesverbands oder von dessen selbständigen CDU-Untergliederungen zuge-

führt. Kontoverfügungen traf der Angeklagte W. in der Regel nur auf

Weisung des Wi. ; ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des

Angeklagten K. im Jahr 1986 eine Zahlung an den Hessischen

E.-Verein in Höhe von 200.000 DM.

8

Um möglichst hohe Rückflüsse in das offizielle Vermögen der CDU zu

ermöglichen, ohne die Herkunft dieser Mittel offen legen zu müssen, täuschten

die Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche Vermächtnisse anonym

gebliebener, tatsächlich nicht existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem

Landesverband ein Betrag von ca. 4 Mio. DM zugeführt, 1991 dem Landesver-

band 2 Mio. DM und dem Stadtkreisverband F. ein Betrag von 3,5 Mio.

DM.

9

c) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine No-

vellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich

erweiterte Publizitäts- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien vor-

sah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgenden: PartG 1994). Der Angeklagte

K. übernahm Anfang Juli 1993 das Amt des Bundesministers des Inneren

und war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehr-

fach befasst und über die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab

1. Januar 1994 bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes waren die

Parteien verpflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei dem Prä-

sidenten des Deutschen Bundestages einen Rechenschaftsbericht für das

vorangegangene Jahr mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie ei-

ner Vermögensrechnung einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des

5. Abschnitts des PartG 1994 entsprechender Rechenschaftsbericht nicht bis

zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die Partei den An-

spruch auf staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der Wähler-

stimmen gekoppelten (Wählerstimmenanteil) und einem an die Höhe von Mit-

gliedsbeiträgen und Spenden gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) unter-

schied.

10

Da auf Grund der zu erwartenden verschärften Rechenschaftspflichten

mit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war, beschlossen der Angeklagte

W. und Wi. im Jahr 1993, das in der Schweiz befindliche

Treuhandvermögen des Landesverbands weitergehend als bisher zu verschlei-

ern und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der Angeklagte

K. hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es.

11

Am 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Angeklagten W. in

V. die Stiftung "Za. ", eine Stiftung Liechtensteinischen Rechts, ge-

gründet. Einziger Begünstigter der Stiftung war der Landesverband, satzungs-

mäßiger Zweck der Stiftung Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stif-

tung. Als Stiftungsräte wurden die Geschäftsführer des Finanzkontors in V.

eingesetzt, das die Stiftungsgründung durchführte; im Statut und in einem sog.

Beistatut wurden die Stiftungsräte jedoch zu Gunsten eines Beirats von der

Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Stiftungsvermögens

ausgeschlossen; ihnen war auch jede Auskunft gegenüber dem Begünstigten

oder Dritten untersagt. Als Beiräte wurden der Angeklagte W. und

Wi. eingesetzt. Ausschüttungen zugunsten des begünstigten Landes-

verbands durften grundsätzlich nur nach Weisung durch die Beiräte und aus

den Erträgen erfolgen, das Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Begünstigten

durfte die Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beiräte waren ver-

pflichtet, unverzüglich jeweils Nachfolger für den Fall ihrer dauerhaften Verhin-

derung zu benennen; diese Verpflichtung erfüllten sie aber bis zur Aufdeckung

der Stiftung im Jahr 2000 nicht.

12

Nach der Stiftungsgründung wurde im Juli 1993 das gesamte Treuhand-

vermögen auf Konten der Stiftung "Za. " übertragen, die ebenfalls bei der

U. -Bank in Z. eingerichtet wurden. Dort wurde es bis zu seiner Aufde-

ckung im Januar 2000 in der oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto

der Stiftung hob der Angeklagte W. zwischen Juli 1993 und Dezember

1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach Weisung

des Wi. über verdeckte Einzahlungen ganz überwiegend dem

Landesverband sowie dem Stadtkreisverband F. der CDU zugeführt, um

dort bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und laufende Kosten, insbe-

sondere aus Wahlkämpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a. an

den Hessischen E.-Verein und an den CDU-Kreisverband We. . Um ei-

nen hohen Mittelrückfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu ermöglichen, wur-

de im August 1995 ein weiteres angebliches "Vermächtnis" in Höhe von ca. 3,5

Mio. DM vorgetäuscht, über verdeckte Bareinzahlungen auf offizielle Konten der

CDU geleitet und von dem Schatzmeister Wi. in Ausführung des

angeblichen Willens eines erfundenen anonymen Erblassers Anfang 1996 dem

Kreisverband F. der CDU zugewendet.

13

Das Vermögen der Stiftung "Za. " betrug zwischen 1993 (ca.

20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM; bei

Aufdeckung und Auflösung im Januar 2000 befanden sich 16,8 Mio. DM auf

Konten der Stiftung.

14

Die von der Stiftung zurücktransferierten Mittel wurden für Zwecke und

zur Unterstützung von Gliederungen der CDU eingesetzt. Die unmittelbare

Zweckbestimmung traf jeweils Wi. . Dieser informierte den Ange-

klagten K. , der seit 1991 Landesvorsitzender der CDU Hessen war, zu-

mindest über den Rückfluss des angeblichen Vermächtnisses im Jahr 1995.

Weitere Beteiligungen des Angeklagten K. an konkreten Zuwendungen sind

nicht festgestellt. Eine persönliche Bereicherung der Angeklagten oder des

Wi. ist nicht festgestellt und war von den Beteiligten auch nicht

beabsichtigt.

15

2. Der Verurteilung hat das Landgericht unter Beschränkung gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO allein das Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995

zu Grunde gelegt und insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes fest-

gestellt:

16

a) Der Angeklagte K. nahm als Landesvorsitzender und Mitglied

des Landesvorstands der CDU Hessen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 an

den Beratungen des Haushalts des Landesverbands für das jeweils folgende

Jahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte mit. Dabei ver-

schwieg er jeweils das Vorhandensein des Vermögens der Liechtensteinischen

Stiftung "Za. " in Höhe von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe

entsprach etwa dem Fünffachen des damaligen offiziellen Haushalts des Lan-

desverbands. Dem Landesverband standen die Mittel für seine Haushaltspla-

nungen daher nicht zur Verfügung.

17

In den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte K. als

Landesvorsitzender und der frühere Mitangeklagte Wi. als Lan-

desschatzmeister darüber hinaus an den Beratungen und Verabschiedungen

der Rechenschaftsberichte des Landesverbands für die Jahre 1994, 1995 und

1996 teil. In den Rechenschaftsberichten war das Vermögen der Stiftung "Za.

" jeweils nicht berücksichtigt. K. und W. unterzeichneten die

Berichte ebenso wie Wi. in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtig-

keit. Die Berichte des Landesverbands gingen, wie sie wussten, in die Rechen-

schaftsberichte des Bundesverbands der CDU ein, die dieser dem Präsidenten

des Deutschen Bundestages zuleitete und auf deren Grundlage der Zuwen-

dungsanteil der staatlichen Parteienfinanzierung berechnet wurde.

18

Dabei war dem Angeklagten K. bewusst, dass nach den zur Tatzeit

geltenden Regelungen des PartG 1994 ein Anspruch der Bundespartei entfiel,

wenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des PartG genügender

Rechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils folgenden Jahres vorgelegt

wurde. Er hielt es zumindest für möglich, dass diese Regelung nicht allein die

Vorlage eines formell ordnungsgemäßen, sondern eines im Wesentlichen in-

haltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass eine spätere Aufde-

ckung der Unrichtigkeiten die Rückforderung von Zuwendungen gegenüber der

Bundespartei zur Folge haben könnte und dass sich der Landesverband Hes-

sen in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei ausgesetzt sehen

könnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte K. nach den Feststellungen

des Landgerichts billigend in Kauf.

19

Beim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar

1998 offenbarte der Angeklagte K. seinem Nachfolger sowie dem Lan-

desverband das Bestehen des Auslandsvermögens der Stiftung "Za. "

pflichtwidrig nicht, so dass dem Landesverband die Existenz dieses Vermögens

weiter verborgen blieb.

20

Der Angeklagte W. unterstützte die Handlungen des Angeklagten

K. sowie des früheren Mitangeklagten Wi. , indem

er auch im abgeurteilten Tatzeitraum die Verwaltung der verschleierten Vermö-

genswerte treuhänderisch durchführte, die banktechnische Abwicklung der

Vermögensverwaltung veranlasste und leitete, die Barentnahmen und Barein-

zahlungen vornahm sowie die Verschleierung des angeblichen Vermächtnisses

organisierte. Er unterschrieb überdies die Testate für die Rechenschaftsberichte

der CDU Hessen für die Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Möglichkeit des Ver-

lustes staatlicher Mittel, insbesondere des Zuwendungsanteils, aufgrund der

unrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie billigend in

Kauf.

21

b) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsvermögen der

Stiftung "Za. " öffentlich geworden waren, versuchten die Angeklagten in

ersten Stellungnahmen zunächst, den Sachverhalt weiter zu verschleiern.

Nachdem Unklarheiten und Widersprüche in ihren Darstellungen weitere Nach-

forschungen durch den Landesverband Hessen der CDU nach sich zogen, of-

fenbarten sie den festgestellten äußeren Sachverhalt im Januar 2000 weitge-

hend und wirkten an der Rückführung des Vermögens der im Januar 2000 li-

quidierten Stiftung "Za. " mit.

22

Nach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der Präsident

des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 14. Februar 2000 fest, dass auf

Grund des falschen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschlands für das Jahr

1998 an die Gesamtpartei ein staatlicher Förderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM

zu Unrecht ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Präsident des Deut-

schen Bundestages unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der Ge-

samtpartei 35,85 Mio. DM zurück. Von der hiervon auf den Bundesverband ent-

fallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss eines entsprechenden

Vergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio. DM. Hinsichtlich der zu-

rückliegenden Jahre von 1994 bis 1997 sah der Präsident des Deutschen Bun-

destages im Rahmen seiner Ermessensausübung von Rückforderungen staatli-

cher Zuwendungen aus Gründen des Übermaßverbotes ab. Von der CDU

Deutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte Rechts-

mittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW

2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfas-

sungsbeschwerde der CDU Deutschlands gegen die rechtskräftige fachgericht-

liche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der finanzielle Spielraum des

Bundesverbands und des Landesverbands wurde durch die Rückforderungen

stark belastet. Zur Schadensminderung wurden Mittel durch eine Mitgliederum-

lage aufgebracht. Regresszahlungen der Angeklagten an die Partei wurden

weder gefordert noch erbracht.

23

3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon

ausgegangen, dass das PartG 1994 die Sanktion des Wegfalls des Zuwen-

dungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das vollständige Fehlen

eines Rechenschaftsberichts der Partei, nicht aber an die Vorlage eines inhalt-

lich unrichtigen Berichts knüpfe, für widerlegt gehalten und angenommen, dass

die Angeklagten die Möglichkeit von Rückforderungen erkannten.

24

Es hat das Verhalten des Angeklagten K. (sowie des früheren Mit-

angeklagten Wi. ) als Untreue in der Tatvariante des Treuebruchs

gewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom Landgericht an-

genommenen sieben Teilakten teils aktives Tun, teils Unterlassen zugrunde lag,

hat es den Schwerpunkt der Tat im Unterlassen der Aufklärung gesehen.

25

Als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hat das Landge-

richt einen Gefährdungsschaden für den Bundesverband durch die Gefahr des

Verlustes staatlicher Teilfinanzierung für die Jahre ab 1994 angesehen. Einen

Gefährdungsschaden des Landesverbands hat es darüber hinaus dahingehend

angenommen, dass die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des Landes-

verbands zur Leistung von Schadensersatz an den Bundesverband bestanden

habe. Schließlich hat es einen Gefährdungsschaden des Landesverbands darin

gesehen, dass der Angeklagte K. gemeinsam mit dem früheren Mitange-

klagten Wi. erhebliches Vermögen des Landesverbandes vor

diesem verborgen und nach Art einer "schwarzen Kasse" nach eigenem Gut-

dünken verwendet und hierdurch die Dispositionsfähigkeit des Landesverbands

in schwerwiegender Weise beeinträchtigt habe. Der Angeklagte W. habe

zu dieser einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines Verbotsirr-

tums bei den Angeklagten hat das Landgericht ausgeschlossen.

26

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar

die Voraussetzungen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles

gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil

ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht worden sei. Die Indizwir-

kung des Regelbeispiels sei aber aufgrund des Umstands widerlegt, dass die

Angeklagten keine persönliche Bereicherung anstrebten. Eine bandenmäßige

Begehung gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht erörtert.

27

Bei dem Angeklagten K. hat das Landgericht den Strafrahmen des

§ 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter der Tat gemäß

§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklag-

ten W. hat es eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 27 Abs. 2

StGB und gemäß § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die als schuldangemessen

angesehenen Strafen hat es herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr Dauer unter Verstoß

gegen Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen hat.

28

Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Ver-

fahrensrügen und der Sachrüge. Während die Verfahrensrügen unbegründet

sind, führt die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

II.

29

30

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Beweisantrag zur Vernehmung

des Zeugen H. ist unbegründet. In der Ablehnung des Antrags mit der Be-

gründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte am

14. Januar 2000 gegenüber dem Zeugen erklärte, er habe angenommen, das

Vermögen sei schon seit langem vollständig zurückgeführt, liegt aus den vom

Generalbundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend darge-

legten Gründen keine unzulässige Beweisantizipation.

31

2. Unbegründet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene Rüge des

Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durch Zurückweisung des Antrags auf

Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. I. wegen Bedeutungslosigkeit der

Beweistatsache. Die Beweisbehauptung, der Zeuge hätte, wenn er im Jahr

1994 von den Angeklagten als Sachverständiger konsultiert worden wäre, die

Auskunft erteilt, §§ 19, 23 PartG 1994 setze für den Anspruch auf staatliche

Teilfinanzierung keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen

Anforderungen genügenden Rechenschaftsbericht der Partei voraus, konnte als

solche als tatsächlich bedeutungslos angesehen werden, denn unstreitig hatten

die Angeklagten den Zeugen zur Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen

auch sonst keine Auskunft zu der Rechtsfrage gegeben.

32

Dass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das

Landgericht nicht übersehen. Tatsächlich zielte, worauf der Generalbundesan-

walt zutreffend hingewiesen hat, der Beweisantrag eher auf eine - insoweit un-

zulässige - Einführung eines Sachverständigengutachtens zu der im Verfahren

streitigen Rechtsfrage im Wege einer "hypothetischen" Tatsachenbekundung

ab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu klärenden Tatsachenkern betraf, hat

das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die möglichen Bekundungen des

Zeugen weder für die Beweiswürdigung zu der Frage von Bedeutung waren,

was die Angeklagten tatsächlich annahmen, noch für die Klärung der Frage, ob

sie jedenfalls die Möglichkeit einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung

erkannten und billigten.

33

3. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensrüge eines Ver-

stoßes gegen § 22 Nr. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 2 StPO ist, ihre Zulässig-

keit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Vorsitzende der erkennenden Straf-

kammer war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung

ausgeschlossen, weil er - zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Urteils,

möglicherweise aber auch schon zur Tatzeit - Mitglied des Landesverbandes

Hessen der CDU Deutschlands war.

34

Die Zulässigkeit der Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zweifel-

haft, weil die Revision nicht vorträgt, dass der Richter schon zu dem Zeitpunkt

Mitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das Verhalten

der Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder aus welchen tat-

sächlichen Gründen der Richter als Mitglied der Partei zu einem späteren Zeit-

punkt Geschädigter der verfahrensgegenständlichen Taten geworden sein

könnte.

35

Dies kann aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

Der Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt

voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persön-

lich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO

§ 22 Verletzter 1). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Die Eigenschaft als Ver-

letzter ist, wie der Senat schon in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen

Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht schon des-

halb gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die sich gegen ei-

ne als nicht rechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtet, deren Mit-

glied der verfahrensbeteiligte Richter ist.

36

Zwar bestimmt § 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht rechtsfähige Vereine die

Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Da-

nach wäre sämtlichen Mitgliedern einer Partei deren Vermögen in gesamthän-

derischer Verbundenheit gemäß § 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine Vermö-

gensträgerschaft der Partei selbst schiede aus. So hat in der Tat das Reichs-

gericht für den Fall eines kleinen nicht eingetragenen Idealvereins entschieden

(RGSt 33, 316). Es besteht heute aber Einigkeit darüber, dass diese Grundsät-

ze jedenfalls für Großorganisationen wie Parteien oder Gewerkschaften nicht

passen und modifiziert werden müssen. Die zivilrechtlichen Grundsätze sind

überdies durch Regelungen des Parteienrechts überlagert und durch parteiin-

terne Regelungen der Satzungen abgeändert oder ausgeschlossen. So gehen

etwa die §§ 24, 26, 26a PartG von einer Rechtsträgerschaft der Partei aus; § 37

PartG schließt die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten der

Partei aus. Entsprechendes regelt § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der CDU

Deutschlands; die Partei will ihre Mitglieder im Innenverhältnis nämlich gerade

nicht wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln (vgl. Senatsbe-

schluss vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne Parteimitglied ist da-

her durch einen dem Parteivermögen zugefügten Vermögensschaden nicht

unmittelbar in seinen durch § 266 StGB geschützten Rechten verletzt. Entge-

gen der Ansicht der Revision kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an,

welchem Landesverband das Mitglied angehört. Der Beitritt zu dem nicht

rechtsfähigen Verein begründet eine unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im

Kreis- und Landesverband als auch im Bundesverband der CDU; der Letztere

ist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die Landesverbände

sind.

37

Der Vorsitzende der Strafkammer war daher weder durch den der Ankla-

ge und dem Urteil zugrunde liegenden Vermögensschaden auf der Ebene des

Landesverbands Hessen noch durch einen dem Bundesverband entstandenen

Vermögensschaden in seinen persönlichen Vermögensrechten unmittelbar be-

troffen und damit Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht,

soweit der verbleibende Vermögensnachteil der Partei nachträglich durch eine

bei den Mitgliedern erhobene Umlage ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur

mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Taten dar. Die mittelba-

re Betroffenheit eines Richters kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung we-

gen Befangenheit gemäß § 24 StPO sein; dies ist vorliegend nicht geltend ge-

macht worden.

III.

38

Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung

des Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten Umfang. Das Landgericht

hat auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung des Konkurrenzverhält-

nisses nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert;

hierdurch ist es zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung gelangt.

39

1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte K. wegen

Untreue zu Lasten des Landesverbands Hessen durch Unterhaltung einer

"schwarzen Kasse" und der Angeklagte W. wegen Beihilfe hierzu verur-

teilt worden.

40

a) Das Landgericht hat eine einheitliche Tat des Angeklagten K.

und des

früheren Mitangeklagten

Wi. angenommen, die sich

- nach Beschränkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab 1995 - vom

20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe (UA S. 211). Diese

Tat hat es als "fortdauerndes Verschweigen der Existenz eines wesentlichen

Vermögensbestandteils" des Landesverbands ab 1995 beschrieben; als Teilak-

te hat es das Unterlassen der Aufklärung über das vorhandene Auslandsver-

mögen bei der Mitwirkung an den unzutreffenden Rechenschaftsberichten des

Landesverbands vom 20. September 1995 (für 1994), vom 28. Juni 1996 (für

1995) und vom 7. Juli 1997 (für 1996) sowie an den Beschlussfassungen über

die Haushalte des Landesverbands vom 8. Dezember 1995 (für 1996), vom

6. Dezember 1996 (für 1997) und vom 5. Dezember 1997 (für 1998) und das

Unterlassen pflichtgemäßer Aufklärung bei Ausscheiden der Vorstandsmitglie-

der K. und Wi. aus ihren Ämtern im Jahr 1998 angesehen.

Hierdurch sei von K. und Wi. gegen die auf ihrer Vor-

standsmitgliedschaft beruhende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen wor-

den. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte K. zugleich eine Vermö-

gensbetreuungspflicht zugunsten des Bundesverbands verletzt, welche sich

aus seiner Position als Mitglied des Bundesvorstands und des Präsidiums der

Partei ergeben habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der

Angeklagte W. Beihilfe geleistet. Gefährdungsschäden seien dem Bun-

desverband durch die Gefahr des Verlustes der jährlichen Zuwendungsanteile

der staatlichen Teilfinanzierung (UA S. 188), dem Landesverband durch die

Gefahr von Regressforderungen der Bundespartei (UA S. 190 ff.) sowie durch

eigenmächtige Verfügung über eine "schwarze Kasse" und Beeinträchtigung

der Dispositionsfreiheit entstanden (UA S. 202 f.).

41

b) Soweit es eine Untreue gegenüber dem Landesverband durch Vor-

enthalten der verdeckten Guthaben betrifft, geht das Landgericht zutreffend von

einer einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen Unterlassungstat des Ange-

klagten K. und des früheren Mitangeklagten Wi. aus; diese

erstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der Vermögenswerte

auf Konten in der Schweiz (1983) über die Einbringung in die liechtensteinische

Stiftung (1993) hinaus bis zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur Rückführung

der Guthaben der Stiftung "Za. " an den Landesverband (vgl. UA S. 210

f.).

42

Die Übertragung der Guthaben der so genannten "C-Konten" auf

schweizerische Konten, deren Inhaber der Angeklagte W. war, im Jahr

1983 verstieß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, welche der Angeklagte

K. und der frühere Mitangeklagte Wi. gegenüber dem Lan-

desverband hatten. Hierfür ist unerheblich, ob sie "letztlich" im Interesse der

Berechtigten zu handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Inte-

resse von den Tatbeteiligten ganz oder überwiegend wirtschaftlich oder eher

politisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn aus ihrer Position in

dem Landesverband der Partei entsprang die Pflicht, das zu betreuende Ver-

mögen nach Maßgabe der satzungsgemäßen Willensbildung, also nach Wei-

sung des Parteitags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen verstieß die

Verschleierung und Verlagerung des in der "schwarzen Kasse" auf den so ge-

nannten "C-Konten" angesammelten Vermögens offenkundig; dies war den Be-

teiligten auch bekannt.

43

Ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist dem Landes-

verband dadurch entstanden, dass die Täter sich die Möglichkeit verschafften,

die zunächst auf den Angeklagten W. , später auf die von ihnen kontrol-

lierte Stiftung "Za. " übertragenen Vermögenswerte als geheimen, keiner

tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch

den Berechtigten entzogenen "Dispositionsfonds" zu nutzen (vgl. BGHSt 40,

287, 296). Ziel der Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten Vermö-

genswerte vor den satzungsgemäßen Organen des Landesverbands geheim zu

halten, da sie die Bestimmung über die Mittelverwendung nach eigenem Gut-

dünken - wenn auch in einem von ihnen selbst definierten Interesse des Be-

rechtigten - vorzunehmen wünschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen

der Revisionsführer nicht allein die Dispositionsbefugnis des Berechtigten be-

troffen, deren Beschränkung für sich allein die Feststellung eines Vermögens-

schadens nicht begründen könnte (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266

Rdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom Berechtigten nicht zu kontrollierende

und nur noch im Belieben der Täter stehende Möglichkeit des endgültigen Ver-

mögensverlusts ein. Wie nahe liegend diese Gefahr war, macht nicht zuletzt der

Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen des Landgerichts mehrfach,

im abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr 1995 erhebliche Beträge pflichtwid-

rig Dritten zugewandt wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchge-

führte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem

tatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Ver-

mögens vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vor-

geblich „besserer“ Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche

den Tätern im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objekti-

ven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete

daher einen Vermögensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frank-

furt NJW 2004, 2030; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schüne-

mann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71). Hierbei ist

namentlich auch zu berücksichtigen, dass nach satzungsgemäßem Zweck und

Struktur des Landesverbands die Definition dessen, was als das "Interesse" des

Landesverbands anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen Diskus-

sion zu finden und von den zuständigen Organen zu entscheiden war. Wenn

einzelne Verantwortliche dem Parteiverband pflichtwidrig Vermögenswerte in

Höhe des etwa fünffachen Jahreshaushalts entzogen, um sie unter Umgehung

der zuständigen Organe für Zwecke einzusetzen, welche sie selbst jeweils als

förderungswürdig ansahen, so ging dies über eine bloße Einschränkung der

Dispositionsbefugnis hinaus.

44

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das Landgericht un-

terstellt hat, in keinem Fall Wünsche des Parteivorstands von den Tatbeteiligten

K. und Wi. unter Hinweis auf fehlende Mittel zurückgewie-

sen wurden. Schon die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende

Einlassung der Angeklagten, sie hätten die Vermögenswerte verschleiert, um

"Begehrlichkeiten aus der Partei" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen gerade

auch darauf ankam, den zuständigen Organen des Landesverbands zu ver-

heimlichen, in welchem Umfang finanzielle Wünsche, Planungen und Dispositi-

onen überhaupt möglich waren (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 71).

Die Übertragung auf Treuhandkonten des Angeklagten W. führte somit

zwar noch nicht zu einem endgültigen Vermögensverlust, wohl aber zu einer

konkreten Vermögensgefährdung, durch welche der wirtschaftliche Wert des

Vermögens des berechtigten Landesverbands gemindert wurde.

45

c) Die Übertragung des Vermögens auf die liechtensteinische Stiftung

"Za. " im Jahr 1993 führte nicht zur Beendigung der Tat. Die Übertragung

des Guthabens von dem auch gegenüber der Bank als Treuhänder auftreten-

den Angeklagten W. auf die juristische Person liechtensteinischen

Rechts bewirkte zwar eine Vertiefung des Gefährdungsschadens, weil die

Zugriffsmöglichkeit des Landesverbands durch die Verschleierung und die in

dem Beistatut der Stiftung ausgestaltete rechtliche Konstruktion faktisch weiter

eingeschränkt wurde (zur Einschränkung oder Aufhebung der tatsächlichen

Möglichkeit des Vermögensinhabers, den Eintritt eines endgültigen Vermö-

gensverlustes zu vermeiden, als Kriterium des Vorliegens eines Gefährdungs-

schadens Schünemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kindhäuser in NK 2. Aufl.

§ 266 Rdn. 111; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263

Rdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle über die Verwendung der Guthaben nicht

von den Mittätern auf die Stiftungsräte über; vielmehr sicherte die rechtliche

Konstruktion des faktisch allein bestimmenden Beirats das Fortbestehen der

zuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die Vermögensverwaltung

in gleicher Form fortzuführen. Eine aus ihrer Vermögensbetreuungspflicht abzu-

leitende Offenbarungspflicht des Angeklagten K. sowie des früheren Mit-

angeklagten Wi. bestand daher auch über den Zeitpunkt der

Vermögensverschiebung auf die Stiftung "Za. " hinaus. Dies gilt unbe-

schadet des Umstands, dass der Angeklagte K. zwischen 1987 und 1991

keine leitenden Positionen im Landesverband Hessen innehatte.

46

Die Offenbarungspflicht der Tatbeteiligten veränderte und erweiterte sich

inhaltlich entsprechend der Entwicklung des Bestands der "schwarzen Kasse",

denn Bestand und Umfang des rechtswidrig entzogenen Geldvermögens blie-

ben nicht gleich, sondern veränderten sich in Folge der vom Angeklagten W.

durchgeführten Anlagegeschäfte und sonstiger Verwaltungstätigkeit

ständig. So wurden nach den Feststellungen des Landgerichts allein in den

Jahren 1993 bis 1999 auf einem Konto der Stiftung "Za. " Ausgaben für

Wertpapierkäufe in Höhe von 65,1 Mio. DM und Einnahmen aus Wertpapierver-

käufen in Höhe von 68,4 Mio. DM gebucht (UA S. 47 f.); zwischen 1985 und

1999 wurden von den Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar

verfügt (UA S. 52).

47

Die Offenbarungspflicht bestand, entgegen der Ansicht des Landgerichts,

nicht allein zu den Zeitpunkten der jährlichen Haushaltsberatungen und der

Verabschiedung der Haushalte für das Folgejahr, sondern durchgängig. Ihre

Nichterfüllung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren Beendigung mit der Fol-

ge des Verjährungsbeginns erst mit der Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat.

48

d) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches Ver-

mächtnis eines anonymen Erblassers in Höhe von 3,5 Mio. DM vortäuschten

und letztlich dem Stadtkreisverband F. am Main der CDU zuwandten, ist

dem Landesverband in Höhe dieses Betrags nicht nur ein Gefährdungsschaden

entstanden; vielmehr hat sich die konkrete Gefahr des Vermögensverlustes in-

soweit realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den Landesverband

quasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche Grundlage einem Drit-

ten - dem selbständig organisierten Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald

verbrauchte. Spätere Rückzahlungen oder Verrechnungen konnten nur Scha-

denswiedergutmachung sein. Im Umfang dieses Schadens ist mit der Zuwen-

dung Tatbeendigung gem. § 78 a StGB eingetreten. Die Tat ist auch insoweit

nicht verjährt, denn durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom

28. Januar 2000 (Bl. III/108 d. A.) wurde eine Verjährungsunterbrechung be-

wirkt.

49

2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Mitwir-

kung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten des Landes-

verbands und damit mittelbar an denjenigen des Bundesverbands mit der Folge

einer konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher Zuwendung und der Rückfor-

derung von in der Vergangenheit gezahlten Förderungsbeträgen sei Teil der

einheitlichen Gefährdungstat.

50

Die Handlungen der Angeklagten und des früheren Mitangeklagten

Wi. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte können, entge-

gen der Annahme des Landgerichts, nicht als unselbständige Teile der durch

pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung verursachten Vermögensgefährdung

zum Nachteil des Landesverbands angesehen werden. Daher kommt es inso-

weit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur Straflosigkeit einer allein der

Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Posi-

tion dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften Nachtat" an (vgl. BGHSt

38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor § 52 Rdn. 123, Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von

den Revisionen erörterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer frü-

heren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit

zugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass niemand durch (neue) Straf-

drohung dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, führt jedenfalls

nicht zu der Befugnis, neue Straftaten mit weitergehenden Schäden gegen an-

dere, von den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim

Bundesverband handelte es sich aber um einen neuen Geschädigten, dessen

von dem des Landesverbands zu unterscheidendes Vermögen ein selbständi-

ges Schädigungsobjekt darstellte.

51

Den Blick auf die Unterscheidung hat sich das Landgericht möglicher-

weise auch dadurch verstellt, dass es die Frage fremdnütziger Betrugstaten zu

Lasten der Bundesrepublik, die die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfü-

gung vom 11. Mai 2001 gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus-

genommen hatte, auch in ihrem Zusammenhang mit den abgeurteilten Un-

treuehandlungen nicht mehr bedacht hat.

52

a) Den Angeklagten K. traf als Mitglied des Bundesvorstands und

des Präsidiums der CDU Deutschlands dieser gegenüber eine Vermögens-

betreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung und Vorlage wissentlich fal-

scher Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn sich hieraus für die Partei ein

nicht kompensierter Vermögensnachteil ergab.

53

b) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen

über das Verschweigen der Ersatzansprüche hinausgehenden Vermögens-

nachteil. Der Schaden des Bundesverbands der Partei bestand nach der zutref-

fenden Auffassung des Landgerichts in dem konkreten Risiko des Vorenthal-

tens oder der Rückforderung des Zuwendungsanteils (UA S. 188, 190; ebenso

Lenckner/Perron aaO § 263 Rdn. 45 m.w.N.; a.A. Dierlamm in MüKo-StGB

§ 266 Rdn. 218); einen weiteren Gefährdungsschaden des Landesverbands hat

das Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei

Schadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen könnte

(UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur Gefährdungsschäden vorlagen, han-

delte es sich hierbei in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als

bei dem durch das Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " dem

Landesverband zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe

liegenden Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe

von mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom Bundes-

verband kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche

dem Landesverband von 1983 bis 1999 vermögenswerte Ansprüche entzogen

wurden. Das würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des Zuwen-

dungsanspruchs schon zu einer endgültigen Vermögenseinbuße des Bundes-

verbands geführt hätte.

54

c) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundes-

vorstand darauf beschränkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des Bundes-

verbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich zuzustimmen, läge

insoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausge-

setzt - die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die Würdigung des

Landgerichts unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil

der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" bei dem Verschweigen des Vermögens

der Stiftung "Za. " gelegen habe.

55

d) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich jähr-

lich neu nicht allein auf eine Verschleierung der früheren Untreue richtete, son-

dern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich höheren Schadens

eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen

Tat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vor-

satz, einem zu betreuenden Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäu-

schen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist nicht

geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdrücklicher

Erklärungen zu einer natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusam-

menzufassen.

56

3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden Beden-

ken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten auch

hinsichtlich der dem Bundesverband zugefügten Vermögensnachteile vorsätz-

lich gehandelt.

57

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im

Hinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem

er, ebenso wie der frühere Mitangeklagte Wi. , die Möglichkeit

erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der §§ 19

Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in

Höhe des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell ord-

nungsgemäßen, sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der

Bundespartei abhängig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach

Auffassung des Landgerichts "nahe liegend" (UA S. 161). Unter Würdigung der

festgestellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im

Jahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch

die Möglichkeit der "Verlustfolge" erkannten und "als Risikofaktor ins Kalkül zo-

gen" (UA S. 161) und dass sie "einen Vermögensschaden für die CDU-

Bundespartei und in weiterer Folge auch für die CDU Hessen billigend in Kauf

nahmen" (UA S. 163).

58

a) Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es

sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine

Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtli-

chen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im

Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies insoweit auf die Regelungen der §§ 19

Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. § 24 PartG 1994. Auf die tatsächlichen Voraus-

setzungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des Täters

erstrecken; sie beschreiben die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte

Pflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche Ver-

kennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16 Abs. 1 StGB den Tat-

vorsatz ausschließen, ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankä-

me.

59

Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht

im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf

hingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteien-

gesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhalt-

lich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der

staatlichen Zuwendung an die Partei verlangte, durch das Urteil des Oberver-

waltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss

des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Be-

schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126)

nicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als wi-

derlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße

Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts. Für diese

Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4 PartG 1994; dass sie

entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gänzlich fern lag, zeigt der Um-

stand, dass auch die erkennende Strafkammer selbst sie im Nichteröffnungsbe-

schluss vom 20. März 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts

Berlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zunächst vertreten hat. Für die

Verwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit beding-

ter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts belegen

zweifelsfrei (insoweit a.A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394;

MüKo-Dierlamm § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die Möglich-

keit erkannten, dass §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die Vor-

lage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen Rechenschaftsberichts forderten.

60

Soweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des Präsiden-

ten des Deutschen Bundestages, von Rückforderungen für die Jahre 1994 bis

1997 abzusehen und die Rückforderung für das Jahr 1998 auf den Zuwen-

dungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu beschränken, in den Tatvorsatz

der Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die Angeklagten zwar nicht,

führt aber zur Unklarheit über den festgestellten Schadensumfang.

61

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des vo-

luntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen, auch hin-

sichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gefähr-

dungsschadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) be-

dingte Vorsatz aus. Da der so genannte Gefährdungsschaden dem endgültigen

Schaden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Lite-

ratur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichge-

stellt ist, hat das Landgericht angenommen, das Inkaufnehmen der Vorausset-

zungen einer konkreten Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element

des Untreuevorsatzes, wenn der Täter die - als möglich erkannte - endgültige

Realisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt.

62

Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil

sie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbe-

stands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungs-Delikt führt. Die

unveränderte Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich für die

Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickel-

ten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. Cramer/Perron

aaO § 263 Rdn. 143 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die

Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinrei-

chend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch das Erfor-

dernis der Bereicherungsabsicht eine Einschränkung erfährt, welche der Tatbe-

stand der Untreue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen

Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom - nicht strafbaren -

Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. Schünemann in LK

11. Aufl. § 266 Rdn. 146; Dierlamm Müko § 266 Rdn. 195; Cramer/Perron aaO

§ 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des Untreuetatbestands

insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im

Zusammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogeschäfte. Der hiergegen in der

Literatur vorgetragene Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach

dem oft zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein

von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung

bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Beg-

riff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34).

63

Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der

vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der

bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters

von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen

dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der

Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit

dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraus-

setzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der

Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des Vermögensverlus-

tes als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen

Untreue.

64

Der Begriff der sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung

als Vollendung des Schadenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung

nicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne Weite-

res zwingende dogmatische Folgerungen für die Anwendung des Tatbestands

abzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grundsätze, na-

mentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der

Sache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Ge-

fährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendi-

gung der Tat und damit des Verjährungsbeginns (§ 78 a StGB) die konkrete

Vermögensgefährdung der endgültigen Schädigung gerade nicht gleichgesetzt

wird (vgl. BGH wistra 2003, 379).

65

Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01

(BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrun-

de liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat

zwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten Schädigungs-Vorsatzes

müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen

(BGHSt 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine be-

sondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30

zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe

unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK. Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Straf-

senat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungs-

Vorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Tä-

ters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko

eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten "höchsten

Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte. Diese Fallkonstellation, bei

welcher die "letztliche" Ablehnung der Schadensrealisierung durch den Täter

nurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorlie-

genden Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass

auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen langen Zeitraum be-

legt ist, dass die Täter angesichts des über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich

funktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf

vertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Er-

stellung der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete) Vermögens-

gefährdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Reali-

sierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umständen vermeiden wollten und

keinesfalls billigten.

66

Gegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden Art kann auch nicht

eingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem

und subjektivem Tatbestand für Fälle der Untreue bei Verursachung eines be-

dingt vorsätzlichen Gefährdungsschadens entstehe. Der Grund ergibt sich näm-

lich aus dem Umstand, dass die Anerkennung einer "konkreten Vermögensge-

fährdung" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach

eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet

(zutr. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143). Der Versuch einer Straftat zeichnet

sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nichtvollen-

dung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des

§ 263 StGB, für welche die Figur der "schadensgleichen Vermögensgefähr-

dung" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der Ab-

sicht der Selbst- oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf einen dem

Vermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten.

67

4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtli-

chen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend erörtert. Die

rechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den Rechenschaftsbe-

richten sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert

die Angeklagten auch auf der Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - An-

nahme des Landgerichts, es habe sich insoweit um unselbständige Teilakte

einer einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des

Schuldumfangs führt.

68

Der Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf der Grund-

lage der oben ausgeführten Anforderungen zur rechtsfehlerfreien Feststellung

des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Re-

chenschaftsberichten gelangen könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht

zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine Billi-

gung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag.

IV.

69

Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs,

soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwir-

kung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch

hinsichtlich dieser selbständigen, auch als solche angeklagten Taten durch den

Senat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen

Hauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vorwurf

des Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland wieder einbezogen

wird.

70

Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom

Landgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu

weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene Sachent-

scheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist möglich, dass der neue Tatrichter

die bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesver-

bands wieder einbezieht oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung

gelangt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl