Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2006 – 4 StR 251/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Dortmund vom 23. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung unter an-

derem die Vernehmung des Zeugen Mustafa Z. beantragt zum Beweis der

Tatsache, dass dieser auf die Mitteilung des Zeugen R. , er sei von dem An-

geklagten überfallen worden, entgegen der Bekundung des R. nicht geäußert

habe, der Angeklagte sei sein Cousin. Diesen Beweisantrag hat das Landge-

richt mit der Begründung zurückgewiesen, die genannte Beweistatsache sei für

die Entscheidung ohne Bedeutung, da es sich um eine Indiztatsache handele,

die nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulasse.

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Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag

wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Er-

wägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den

Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 184, 186; BGH

NStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15

m. w. N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es

daher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch

im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner

StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m. w. N.). Die erforderliche Begründung ent-

spricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von

durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.

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Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht.

Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass

sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen würde (BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Die Verurteilung des Angeklagten, der

von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruht allein auf den Be-

kundungen des Zeugen R. . Dessen Glaubwürdigkeit bedurfte daher beson-

ders sorgfältiger Überprüfung, ebenso die Frage, ob seine Wahrnehmungs- und

Erinnerungsfähigkeit am Tattag beeinträchtigt war. In diesem Zusammenhang

ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Zeugen etwa zwei Jahre vor

dem angeklagten Tatgeschehen eine paranoid-halluzinatorische Psychose di-

agnostiziert worden war. Wegen dieser Erkrankung wurde er fünf Monate in

einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt und danach unter Betreuung

gestellt. In der Folgezeit ließ er sich zwar regelmäßig ambulant in der Klinik be-

handeln und mit einem Depotmedikament versorgen, setzte aber daneben sei-

nen Cannabismissbrauch fort.

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Vor diesem Hintergrund erweist sich die floskelhafte Ablehnung des Be-

weisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache als rechtsfehler-

haft. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der

fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Das angefochtene Urteil

war daher aufzuheben.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Zur Feststellung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des An-

geklagten wird sich in erster Linie die Vernehmung der Ärztin, die ihn im fragli-

chen Zeitraum in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie ambulant behandelt

hat, als sachverständige Zeugin anbieten.

Sollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung

kommen, so wird sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die Voraus-

setzungen des § 250 Abs. 3 StGB zu prüfen haben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible