Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2006 – 2 StR 346/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über

die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese

Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das

Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzel-

strafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten

bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten

auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begrün-

dung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der

verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

4

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird,

können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht

widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege

gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem

Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler

unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet.

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