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BGH Urteil vom 24.10.2006 – 1 StR 44/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 44/06

BGHSt: ja BGHR: ja ____________________

StGB § 266a Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1; SGB IV § 6

Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Ent-

1. sendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspfle- ge.

Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversi-

2. cherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfol- gung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsende- staates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Be- scheinigung nicht zurückgenommen ist.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06 - LG München I

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

24. Oktober 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten F. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Angeklag-

ten werden freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten we-

gen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem

Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht München I hat den Angeklagten F. durch

Urteil vom 14. Juli 2005 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-

entgelt in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Bei-

hilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; daneben

hat es eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 10,-- € verhängt.

Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Be-

währung ausgesetzt.

2

Die Angeklagten machen mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisio-

nen geltend, dass den Angeklagten F. wegen Unanwendbarkeit deut-

schen Sozialversicherungsrechtes keine Pflicht zur Abführung von Beiträgen

zur deutschen Sozialversicherung treffe, eine Strafbarkeit nach § 266a StGB

daher für beide Angeklagte ausscheide. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte F. war Ge-

I.

schäftsführer der „A. GmbH“ mit Sitz in M. (fortan:

A. GmbH), die auf Baustellen in Deutschland als Subunternehmerin Auf-

träge im Bereich der Fassadenmontage ausführte und dabei portugiesische

Arbeiter einsetzte. Um die Arbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht zu

entziehen, wurden sie auf Veranlassung des Angeklagten F. zum Schein

bei zwei portugiesischen Bauunternehmen angestellt. Die portugiesischen Un-

ternehmen traten formell auch in die Bauaufträge der A. GmbH ein. Tat-

sächlich hatten die portugiesischen Firmen keinerlei Geschäftsbeziehungen

nach Deutschland, insbesondere weder Kontakt zu den Auftraggebern der A.

GmbH noch zu den portugiesischen Arbeitnehmern. Diese blieben fak-

tisch bei der A. GmbH beschäftigt, von der sie auch ihren - auf Konten der

portugiesischen Unternehmen überwiesenen und von dort ausgezahlten - Ar-

beitslohn erhielten. Der Angeklagte H. , ein ehemaliger Rechtsanwalt,

hatte zusammen mit dem Angeklagten F. die Verhandlungen mit den por-

tugiesischen Firmen geführt, die abgeschlossenen Scheinarbeitsverträge ent-

worfen und die Organisation der umgeleiteten Lohnzahlungen übernommen.

4

Die Angeklagten beabsichtigten, durch die angeblichen Arbeitsverhält-

nisse in Portugal den Anschein einer nur vorübergehenden Entsendung der Ar-

beiter von Portugal nach Deutschland zu erwecken. Das deutsche und das eu-

ropäische Sozialversicherungsrecht sehen für einen derartigen Fall vor, dass

die entsandten Arbeitnehmer nur in ihrem Herkunftsstaat zu versichern sind, im

Gastland dagegen beitragsfrei beschäftigt werden können. Die Geschäftsführer

der portugiesischen Gesellschaften stellten nach Absprache mit den Angeklag-

ten daher bei den portugiesischen Sozialversicherungsträgern Anträge auf Er-

teilung so genannter E 101-Bescheinigungen, welche daraufhin auch ausge-

stellt wurden. In den Bescheinigungen bestätigten die portugiesischen Behör-

den, dass die eingesetzten Arbeiter nach der EWG-Verordnung Nr. 1408/71

vom 14. Juni 1971 aufgrund von Werkverträgen für nicht länger als ein Jahr ins

Ausland entsandt wurden mit der rechtlichen Folge, dass sie in Portugal sozial-

versicherungspflichtig blieben. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen hierfür -

wie das Landgericht feststellt - nicht vor, da die Arbeitnehmer bereits zum Zeit-

punkt ihrer angeblichen Entsendung durch die portugiesischen Unternehmen

länger als ein Jahr in Deutschland tätig und vollständig in den Betrieb der A.

GmbH eingegliedert waren.

5

Bei den deutschen Sozialversicherungsbehörden meldeten die Angeklag-

ten die Arbeiter nicht an und führten auch keine Beiträge für sie ab. Nach der

Berechnung des Landgerichts entzogen sie dadurch im Zeitraum zwischen Juli

2001 und Juni 2002 in Deutschland Beiträge in Höhe von insgesamt 112.132,40

€. In Portugal sollten Beiträge nach Vorstellung der Angeklagten aus dem an

die dortigen Unternehmen überwiesenen Arbeitslohn entrichtet werden. Ob dies

tatsächlich geschah, hat das Landgericht nicht festgestellt.

6

Zur behördlichen Handhabung der E 101-Bescheinigungen teilt das Urteil

mit, dass die deutschen Sozialversicherungsträger aufgrund von Rechtspre-

chung des Europäischen Gerichtshofes darin übereingekommen seien, den Be-

scheinigungen bindende Wirkung beizumessen. Die Landesversicherungsan-

stalt Oberbayern hob daher in einem das Vorgängerunternehmen der A.

GmbH betreffenden Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt - die Arbeitnehmer

wurden bei zu diesem Zweck eigens gegründeten portugiesischen Briefkasten-

firmen angestellt und erlangten auf diesem Weg E 101-Bescheinigungen - ei-

nen bereits ergangenen Leistungsbescheid wieder auf, nachdem die portugiesi-

schen Behörden die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen

bestätigt hatten. Im laufenden, gegen den Angeklagten F. gerichteten so-

zialversicherungsrechtlichen Verfahren wurden Beitragsforderungen gar nicht

erst erhoben. Nach Aussage von Mitarbeitern der befassten deutschen Sozial-

behörden ist dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigt, sofern die vorliegen-

den Bescheinigungen Bestand haben.

7

2. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die portugiesischen Arbeiter

ungeachtet der vorgelegten E 101-Bescheinigungen in Deutschland sozialversi-

cherungspflichtig waren, da die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie

Tätigkeit nicht gegeben waren. Den Bescheinigungen misst es eine nur formale

Bedeutung zu. Sie entfalten nach Auffassung des Landgerichts bindende Wir-

kung nur im Sozialversicherungsrecht, begründen auch dort aber nur eine wi-

derlegbare Vermutung dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer in das Sozial-

versicherungssystem eines anderen Landes eingebunden ist. Die deutschen

Sozialversicherungsträger seien bis zur Rücknahme der auf falschen Annah-

men beruhenden Bescheinigungen durch die ausstellende Behörde zwar ge-

hindert, Beiträge einzuziehen. Am Bestehen eines darauf gerichteten materiel-

len Anspruches und an der strafrechtlichen Bedeutung unterlassener Beitrags-

abführung ändere dies aber nichts.

II.

8

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Kollisionsvor-

schriften des europäischen Sozialversicherungsrechtes in der ihnen nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zukommenden Reichweite

und Wirkung findet deutsches Sozialversicherungsrecht auf die dem Urteil des

Landgerichts zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisse keine Anwen-

dung. Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 266a StGB scheidet infolge-

dessen aus.

9

1. Gegenstand einer Beitragsstraftat nach § 266a StGB sind fällige Ar-

beitnehmerbeiträge, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches geschuldet sind. § 266a StGB

ist insoweit sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet (vgl. BGHSt 47, 318 f.; Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. § 266a Rdn. 9a, 10; Ignor/Rixen, wistra 2001, 201,

202). Auch das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass eine sozialversi-

cherungsrechtliche Beitragspflicht die Voraussetzung für eine Beitragsstraftat

bildet.

10

2. In Fällen mit Auslandsbezug ist daher von vorrangiger Bedeutung, ob

der betroffene Arbeitnehmer der inländischen Sozialversicherungspflicht unter-

liegt oder davon ausgenommen ist. § 266a StGB knüpft hierbei nicht allein an

die deutschen Sozialgesetze, sondern auch an zwischen- und überstaatliche

Bestimmungen an, soweit sie in Deutschland gelten und das anzuwendende

Sozialversicherungsrecht bestimmen. Danach ergibt sich Folgendes:

11

a) Nach den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuches führt ei-

ne inländische Beschäftigung zur Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers

(§ 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 SGB IV); maßgeblich ist dabei der Ort, an dem die Be-

schäftigung tatsächlich ausgeübt wird (§ 9 Abs. 1 SGB IV). Die Versicherungs-

pflicht entfällt gem. § 5 Abs. 1 SGB IV bei Personen, die im Rahmen eines aus-

ländischen Beschäftigungsverhältnisses in das Inland entsandt werden, sofern

die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist.

12

Nach diesem Maßstab unterlagen die portugiesischen Arbeiter in der

zugrunde liegenden Fallkonstellation der deutschen Sozialversicherungspflicht.

An einer zur Versicherungsfreiheit führenden Entsendung fehlte es bereits des-

halb, weil ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1

SGB IV nicht bestand, die Arbeiter vielmehr allein von der inländischen A.

GmbH beschäftigt wurden. Sie waren insbesondere weder an Weisungen der

nur nach außen als Arbeitgeber auftretenden portugiesischen Unternehmen

gebunden noch in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (vgl. § 7 Abs. 1 SGB

IV).

13

b) Die Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IV stehen jedoch unter dem Vorbe-

halt über- und zwischenstaatlichen Rechtes (§ 6 SGB IV). Als derartige, nach

Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag mit unmittelbarem Geltungsvorrang ausgestattete

Regelung enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (sog.

„Wanderarbeitnehmerverordnung“, ABl. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2; fortan: VO

1408/71) für Fälle grenzüberschreitender Beschäftigung in Ländern der europä-

ischen Union Kollisionsvorschriften, die das anwendbare nationale Sozialversi-

cherungsrecht bestimmen.

14

Nach der Grundregel des Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 sollen grenz-

überschreitend beschäftigte Personen dem Sozialversicherungsrecht nur eines

Mitgliedstaates unterliegen. Art. 13 Abs. 2 lit. a) der VO 1408/71 bestimmt in-

soweit, dass auf einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates be-

schäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnsitz und dem Sitz seines Arbeitge-

bers das Recht dieses Staates Anwendung findet. Als Ausnahme hierzu findet

im Falle einer Entsendung von voraussichtlich nicht mehr als zwölf Monaten

nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 a) der VO 1408/71 weiterhin das Sozialversiche-

rungsrecht des Herkunftsstaates Anwendung, aus dem der Arbeitnehmer ent-

sandt wird, sofern der Arbeitnehmer einem dortigen Unternehmen gewöhnlich

angehört und für Rechnung dieses Unternehmens entsandt wird. Vorausset-

zung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist eine auch während der

Entsendung fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem entsen-

denden Unternehmen und dem Arbeitnehmer, die sich in der Zahlung des Ent-

geltes, der Erhaltung eines Abhängigkeitsverhältnisses, der Verantwortung für

Anwerbung, Arbeitsvertrag, Entlassung und der Entscheidungsgewalt über die

Art der Arbeit ausdrückt (vgl. die Beschlüsse der - nach Art. 80, 81 der VO

1408/71 zu Fragen der Auslegung und Durchführung der Verordnung einge-

setzten - Verwaltungskommission Nr. 128 vom 17. Oktober 1985, ABl. C 141

vom 7. Juni 1986, S. 6; Nr. 162 vom 31. Mai 1996, ABl. L 241 vom 21. Septem-

ber 1996, S. 28; Nr. 181 vom 13. Dezember 2000, ABl. L 329 vom 14. Dezem-

ber 2001, S. 73).

15

Auch nach diesem Maßstab lagen die Voraussetzungen einer zur inlän-

dischen Versicherungsfreiheit führenden Entsendung auf Grundlage der Fest-

stellungen des Landgerichts nicht vor; denn die portugiesischen Arbeitnehmer

befanden sich in keiner arbeitsrechtlichen Bindung zu den portugiesischen Un-

ternehmen. Sie waren auch nicht für deren Rechnung tätig, da ihre Arbeitskraft

allein zur Durchführung der tatsächlich bei der A. GmbH verbliebenen

Bauaufträge diente und sie faktisch auch ihren Lohn von der GmbH bezogen.

16

3. Dem Landgericht war es gleichwohl verwehrt, seiner Beurteilung die

Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechtes zugrunde zu legen. Nach

den zur Durchführung der VO 1408/71 ergangenen europäischen Rechtsvor-

schriften war es an die Bescheinigung des portugiesischen Sozialversiche-

rungsträgers gebunden, wonach die Arbeiter der A. GmbH portugiesi-

schem Sozialversicherungsrecht unterliegen. Die Strafkammer war daher ge-

hindert, entgegen der Bewertung der portugiesischen Behörde dennoch zu ei-

ner bestehenden Sozialversicherungspflicht in Deutschland zu gelangen.

17

a) Die VO 1408/71 wird ergänzt durch Durchführungsvorschriften in der

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März

1972, S. 1; fortan: VO 574/72). Für die Fälle einer Entsendung nach Art. 14

Abs. 1 der VO 1408/71 sieht Art. 11 der VO 574/72 ein Verfahren vor, in dem

der zuständige Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates auf Antrag des

betroffenen Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Entsendung bestätigt und für

einen begrenzten Zeitraum bescheinigt, dass der Beschäftigte den Rechtsvor-

schriften des Herkunftsstaates unterstellt bleibt. Die Bescheinigung erfolgt auf

einem gemäß Art. 2 der VO 574/72 von der Verwaltungskommission entworfe-

nen einheitlichen Formblatt mit der Bezeichnung „E 101“.

18

Über die Rechtsnatur und Wirkung einer derartigen E 101-Bescheinigung

verhält sich die VO 574/72 nicht unmittelbar. Ihr ist insbesondere nicht zu ent-

nehmen, welche Wirkung der Bescheinigung in einem das Sozialversicherungs-

verhältnis eines entsandten Arbeitnehmers betreffenden Verwaltungs- oder Ge-

richtsverfahren im Gastland zukommt, ob sie dort etwa nur verfahrensrechtliche

Bedeutung im Sinne einer Beweiserleichterung oder widerleglichen Vermutung

für das Vorliegen des bescheinigten Entsendetatbestandes erlangt, oder ob sie

materielle Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass sie die sich aus der

bescheinigten Entsendung ergebende Anwendung des Sozialversicherungs-

rechtes des Entsendestaates verbindlich festschreibt.

19

b) Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, denen

Vorlagefragen aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Mitgliedsstaa-

ten zugrunde lagen, zur Wirkung einer E 101-Bescheinigung ausgesprochen,

dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an die be-

scheinigte Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechtes des Herkunftslandes

gebunden sind (Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, EuZW 2000, 380;

Urteil vom 30. März 2000 - Rs. C-178/97, Slg. 2000 I, 2005, 2040 ff.; Urteil vom

26. Januar 2006 - Rs. C-2/05, AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13.).

20

Der Gerichtshof begründet seine Auffassung mit dem Zweck der Verord-

nungen, dass ein Arbeitnehmer nur an ein einziges System der sozialen Si-

cherheit angeschlossen werden soll, der damit verbundenen Rechtssicherheit

und der mit der Verordnung und der Bescheinigung beabsichtigten Förderung

von Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Er führt darüber hin-

aus aus, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach

Art. 10 (alt: Art. 5) EG-Vertrag den ausstellenden Träger verpflichte, den Sach-

verhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der Bescheini-

gung zu gewährleisten. Umgekehrt würde der zuständige Träger des Aufnah-

mestaates seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit verletzen, wenn er sich

nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähe und den Betroffe-

nen (zusätzlich) seinem eigenen Sozialversicherungssystem unterstellen würde.

In Konfliktfällen habe der Träger des Aufnahmestaates sich vielmehr zunächst

an den Träger des Entsendestaates zu wenden, dann an die Verwaltungskom-

mission. Gelinge dieser keine Vermittlung, könne der Träger des Aufnahme-

staates im Entsendestaat klagen oder ein Vertragsverletzungsverfahren nach

Art. 227 (alt: Art. 170) EG-Vertrag einleiten.

21

Zur Reichweite der Bindung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass

eine E 101-Bescheinigung notwendig zur Folge habe, dass das System der so-

zialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates nicht angewandt werden kann.

Hieran seien auch die nationalen Gerichte gebunden (Urteil vom 26. Januar

2006 - Rs. C-2/05; AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13). Der Gerichtshof

hatte insoweit über die Vorlagefrage zu befinden, ob ein Gericht des Gaststaa-

tes das Fortbestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung zwischen dem entsen-

denden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer prüfen darf, weiterhin,

ob es die E 101-Bescheinigung unbeachtet lassen darf, wenn nach den ihm

vorliegenden tatsächlichen Umständen feststeht, dass während des Entsen-

dungszeitraums eine solche Bindung nicht bestand. Der Europäische Gerichts-

hof hat dies abgelehnt und ausgeführt, ein Gericht des Gaststaates sei „nicht

befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung

der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt

wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung im Sinne

von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (…) zu

überprüfen“ (EuGH aaO Rdn. 33).

22

c) Der Senat sieht vor diesem Hintergrund auch die an einem innerstaat-

lichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte an eine von einem aus-

ländischen Sozialversicherungsträger ausgestellte E 101-Bescheinigung ge-

bunden, soweit sich das Strafverfahren auf eine Verletzung der Beitragspflicht

des Arbeitgebers bezieht.

23

Er hält zunächst für nicht zweifelhaft, dass der Europäische Gerichtshof

trotz einzelner Formulierungen, die der Bescheinigung lediglich Beweiskraft o-

der die Wirkung einer Vermutung zuschreiben (vgl. EuGH, Urteil vom

10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, EuZW 2000, 380, 384), eine behördliche oder

gerichtliche Auseinandersetzung über die tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund

derer die Bescheinigung erteilt wurde, im Gastland für ausgeschlossen hält. Die

seitens des Gerichtshofes betonte Bindung lässt sich nicht anders verstehen,

als dass eine derartige Sachprüfung durch dortige Behörden nicht stattfinden

darf.

24

Dies betrifft auch die Organe der Strafrechtspflege. Der Europäische Ge-

richtshof hat in seiner - erst nach dem Urteil des Landgerichts ergangenen -

Entscheidung vom 26. Januar 2006 (Rs. C-2/05) bereits die Vorlagefragen weit-

reichend im Hinblick auf eine Bindung der „innerstaatlichen Rechtsordnung des

Gaststaates“ verstanden und eine Bindung der nationalen Gerichte ohne Unter-

scheidung nach Gerichtsbarkeit ausgesprochen. Ein solches Verständnis ent-

spricht dem Zweck der europäischen Kollisionsvorschriften und der Entsende-

bescheinigung. Denn ein strafrechtliches Urteil, das sich auf von der Bescheini-

gung abweichende Feststellungen stützt, hätte wegen der einschneidenden

Sanktionsfolge tiefergreifende Auswirkungen als eine von der Bescheinigung

abweichende Beitragserhebung durch die Sozialversicherungsbehörden des

Gastlandes.

25

Im Hinblick auf § 266a StGB ergibt sich eine Bindung auch mittelbar aus

der sozialrechtsakzessorischen Natur der Strafvorschrift. Da die strafrechtliche

Beitragsvorenthaltung eine sozialrechtlich begründete Beitragspflicht voraus-

setzt, lässt eine Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes infol-

ge der bindenden Bewertung der Entsendebehörde zugleich die Strafbarkeit

nach § 266a StGB entfallen (zutreffend Ignor/Rixen, wistra 2001, 201, 204; a.A.

Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36

Rdn. 70 f., 76, der einer Entsendebescheinigung allerdings auch für das sozial-

rechtliche Verfahren nur eine Beweisfunktion zuschreibt). Dies zeigt auch die

Struktur von § 266a StGB als echtes Unterlassungsdelikt. Dem Unterlassen

steht bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung eine erfüllbare Rechtspflicht

nicht gegenüber; da mangels eines Sozialversicherungsverhältnisses kein An-

spruch eines inländischen Sozialversicherungsträgers besteht, ist dem Täter die

von § 266a StGB abverlangte Handlung - rechtzeitige Beitragsabführung -

rechtlich und tatsächlich unmöglich. Eine strafrechtliche Feststellung fehlender

Entsendungsvoraussetzungen, wie von dem Landgericht vorgenommen, ver-

mag hieran nichts zu ändern, da sie eine Sozialversicherungspflicht nicht be-

gründen kann.

26

d) Der Senat hat erwogen, ob die Bindungswirkung der E 101-

Bescheinigung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden in Frage steht, in de-

nen die Bescheinigung durch Manipulation erschlichen worden ist. Der Europäi-

sche Gerichtshof hat insoweit in anderem Zusammenhang mehrfach ausge-

sprochen, dass das Gemeinschaftsrecht die missbräuchliche oder betrügeri-

sche Anwendung von Vorschriften nicht gestatte (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 -

Rs. C-206/94, BB 1996, 1116, 1117 m.w.N.).

27

Sollte der Verdacht von Manipulationen eine Überprüfungsmöglichkeit

des Entsendetatbestandes durch die Behörden und Gerichte des Gaststaates

eröffnen, würde dies allerdings die von den Verordnungen bezweckte und in der

Rechtsprechung des Gerichtshofes als wesentliche Zielsetzung betonte eindeu-

tige Rechtszuordnung unterlaufen, da eine auf den Missbrauchsverdacht ge-

stützte Ermittlungs- und Eingriffsbefugnis keine trennscharfen Konturen auf-

weist und zu Konflikten zwischen den Versicherungsträgern der beteiligten Mit-

gliedstaaten Anlass geben würde.

28

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof eine Ausnahme von

der Bindungswirkung nicht vorgesehen und an der Richtigkeit der Bescheini-

gung zweifelnde Gastlandbehörden ausnahmslos auf eine Überprüfungsanre-

gung bei der Ausstellungsbehörde verwiesen. Dies betrifft auch das vom Ge-

richtshof mit Urteil vom 30. März 2000 (- Rs. C-178/97, Slg. 2000 I, 2005) ent-

schiedene Vorlageverfahren, dem die Problematik einer Scheinselbständigkeit

zugrunde lag. In den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der deutschen

und niederländischen Regierungen wurde der Befürchtung Ausdruck verliehen,

dass mit einer allzu großzügigen Handhabung der Verordnungen und der auf

ihrer Grundlage ergangenen Bescheinigungen einem Missbrauch durch erschli-

chene Rechtswahl der Sozialrechtsordnung eines Mitgliedsstaates, dessen So-

zialabgaben niedriger als jene im tatsächlichen Beschäftigungsstaat ausfallen,

Vorschub geleistet würde (vgl. Slg. 2000 I, 2005, 2016). Der Gerichtshof hat

gleichwohl auch in diesem Fall keine Veranlassung gesehen, die Bindungswir-

kung der E 101-Bescheinigung unter einen Missbrauchsvorbehalt zu stellen.

29

Nach Auffassung des Senats liegt daher eine gesicherte Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofes vor, die vernünftige Zweifel an der Auslegung

des Gemeinschaftsrechtes im vorliegenden Fall nicht zulässt; hiermit entfällt

zugleich eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, § 1 Abs. 2

EuGHG zur Klärung der Rechtsfrage (vgl. hierzu Kokott, JZ 2006, 633).

30

4. Eine Beitragsvorenthaltung zu Lasten der portugiesischen Sozialbe-

hörden kommt nach den Feststellungen des Landgerichts gleichfalls nicht in

Betracht. Angesichts des durch die Entsendebescheinigung festgestellten Ar-

beitsverhältnisses trifft eine Beitragspflicht allein die portugiesischen Unterneh-

men und ihre Organe. Darüber hinaus ergeben die Feststellungen des Landge-

richts, dass nach Absicht der Angeklagten aus den von ihnen an die portugiesi-

schen Firmen überwiesenen Lohnzahlungen Sozialversicherungsbeiträge abge-

führt werden sollten. Es kann daher dahinstehen, ob § 266a StGB allein die

Nichtabführung von Beiträgen aufgrund einer inländischen Sozialversiche-

rungspflicht betrifft oder aufgrund der Verknüpfung der europäischen Sozialsys-

teme auch das gesamteuropäische Beitragsaufkommen schützt.

III.

31

Der Senat hat weiterhin erwogen, ob das Landgericht - gegebenenfalls

nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - der Frage hätte nachgehen

müssen, ob sich die Angeklagten aufgrund der Beantragung der Entsendebe-

scheinigungen eines Beitragsbetruges nach § 263 StGB schuldig gemacht ha-

ben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen nahe, dass die E

101-Bescheinigungen von den portugiesischen Sozialversicherungsbehörden

infolge einer - von den Angeklagten zumindest veranlassten - Täuschung über

die tatsächlichen Voraussetzungen des Entsendetatbestandes ausgestellt wor-

den sein könnten. Die Ausstellung der Bescheinigungen könnte in diesem Fall

eine irrtumsbedingte Verfügung darstellen, da sie aufgrund ihrer Bindungswir-

kung die Erhebung höherer Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland hin-

dern.

32

Eine Zurückverweisung der Sache zur ergänzenden Sachaufklärung war

gleichwohl nicht veranlasst. Unabhängig davon, ob die einem etwaigen Bei-

tragsbetrug zugrunde liegenden Tathandlungen von der zugelassenen Anklage

und damit der Kognitionspflicht des Landgerichts umfasst sind, steht einer sol-

chen Prüfung gleichfalls die Bindungswirkung der erteilten Entsendebescheini-

gungen entgegen. Nach der - für den Senat bindenden - Auffassung des Euro-

päischen Gerichtshofes sind die Gerichte des Gaststaates nicht befugt, die der

Entsendebescheinigung zugrunde liegenden Tatsachen einer eigenständigen

Überprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Rs. C-2/05 Rdn.

32 f.). Die Annahme eines Beitragsbetruges widerspräche einer solchen Bin-

dung. Denn sie setzt die Bewertung voraus, dass es an den tatsächlichen Vor-

aussetzungen einer Entsendung fehlt, diese dem ausländischen Versicherungs-

träger vielmehr nur vorgetäuscht wurden und die von ihm ausgestellte Beschei-

nigung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht.

33

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen

ein möglicher Widerruf der erteilten E 101-Bescheinigungen durch die ausstel-

lende Behörde hätte, doch könnte bei erschlichenen Bescheinigungen Betrug

zum Nachteil deutscher Sozialversicherungsträger nahe liegen.

34

Da mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und

weitergehende Feststellungen ausscheiden, kann der Senat in der Sache selbst

entscheiden. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für

Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil

Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Fest-

stellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind

(vgl. BGH StV 2002, 422, 423). Der Senat weist im übrigen klarstellend darauf

hin, dass die in die Gesamtstrafe gegenüber dem Angeklagten H. gem. §

55 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung von dem

Freispruch nicht berührt werden. Insoweit verbleibt es bei der in dem früheren

Erkenntnis gebildeten Gesamtstrafe, deren Auflösung mit Aufhebung des land-

gerichtlichen Urteils entfallen ist.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf