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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 442/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 442/06

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Tübingen vom 10. April 2006 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten S. erhobene Rüge, das

Landgericht habe den Aussetzungsantrag der Verteidigung rechts-

fehlerhaft zurückgewiesen, ist jedenfalls unbegründet. Aus dem -

von dem Beschwerdeführer seinem wesentlichen Inhalt nach wie-

dergegebenen - ablehnenden Beschluss der Strafkammer ergibt

sich, dass diese bei der Entscheidung über den Aussetzungsan-

trag die wesentlichen Gesichtspunkte - Wahrheitsermittlung einer-

seits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbeson-

dere der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtli-

chen Dauer des von dem Angeklagten vorgesehenen Verwal-

tungsstreitverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das Ergeb-

nis dieser Abwägung kann nicht beanstandet werden, und zwar

umso weniger, als die Strafkammer die Sperrerklärung des In-

nenministeriums zutreffend für ermessensfehlerfrei hielt, einer

verwaltungsgerichtlichen Anfechtung also keine ernsthaften Er-

folgschancen beizumessen brauchte (vgl. BGH NStZ 1985, 466,

467 f.). Die Polizeibehörde muss die Anonymität eines als Zeugen

in Anspruch zu nehmenden V-Mannes wahren können, wenn zu

besorgen ist, dass er durch die Offenbarung seiner Identität in Lei-

bes- oder Lebensgefahr gerät; dies gilt grundsätzlich auch für die

Gefährdung seiner weiteren Verwendung (vgl. BTDrucks. 12/989

S. 42; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 96 Rdn. 64).

Beide Voraussetzungen hat das Innenministerium bejaht, ohne

dass seiner Beurteilung - angesichts der dafür angeführten Um-

stände - ein offenbarer Rechtsfehler, sei es auch nur in der Form

des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf