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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 491/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 491/06

1.

2.

3.

wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.

zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N.

U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnis-

verweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstim-

mung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Ver-

stoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehö-

riger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor

der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau,

dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten

auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher da-

von auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung

nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf