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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 491/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N.
U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnis-
verweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstim-
mung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Ver-
stoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehö-
riger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor
der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau,
dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten
auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher da-
von auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung
nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).
Nack Wahl Boetticher
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