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BGH Urteil vom 24.10.2006 – 1 StR 503/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 503/06

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 5. Juli 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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Gründe:

Der zur Tatzeit fast 19 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Mordes zu

Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die auf eine Reihe von Verfahrensrügen

und die näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO).

1. Die Revision rügt, es sei "keine ordnungsgemäße Terminsladung ge-

genüber der Jugendgerichtshilfe" erfolgt. Sollte damit gemeint sein, dass die

Jugendgerichtshilfe nicht zur Hauptverhandlung geladen worden sei, wäre der

Vortrag unwahr (vgl. SA Bd. III Bl. 624, SA Bd. IV Bl. 654). Sollte gemeint sein,

die Jugendgerichtshilfe sei zwar geladen worden, aber nicht ordnungsgemäß,

wäre der Vortrag mangels weiterer Darlegungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)

aus sich heraus nicht verständlich. Die Bewertung eines Vorgangs als nicht

ordnungsgemäß kann Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung dieses Vorgangs

sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sollen,

aber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 2006, 1220, 1222).

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2. Ist die Jugendgerichtshilfe geladen, ergibt sich allein daraus, dass in

der Hauptverhandlung niemand von der Jugendgerichtshilfe anwesend war,

kein Rechtsfehler (BGH StraFo 2003, 379 m. w. N.). Die auch im Übrigen unzu-

treffende Auffassung der Revision, Hinweise gemäß § 265 StPO müssten auch

gegenüber der Jugendgerichtshilfe erteilt werden, geht auch deshalb ins Leere.

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3. Soweit die Revision rügt, der Jugendhilfebericht sei in der Hauptver-

handlung verlesen worden, trägt sie nicht vor, dass dies im allseitigen Einver-

ständnis geschah (SA Bd. IV Bl. 678). Damit fehlt auch insoweit gemäß § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO gebotener Vortrag. Der Hinweis auf das allseitige Einver-

ständnis zeigt nämlich die Rechtsgrundlage auf, auf die die Verlesung gestützt

wurde. Dies ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Verlesung wesentlich. Das

Ergebnis dieser Prüfung könnte unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die

Verlesung etwa auf § 256 StPO gestützt war (vgl. hierzu Diemer in KK 5. Aufl.

§ 256 Rdn. 5; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren 1993 S. 118 m.

w. N.), oder wie offenbar hier, auf § 251 Abs.1 Nr.1 StPO (vgl. zum inhaltlich

identischen § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a. F. Laubenthal aaO S. 118, 119). Näher

nachzugehen braucht der Senat alledem im Hinblick auf den unzureichenden

Revisionsvortrag aber nicht. Da die Revision auch den Inhalt des Jugendhilfe-

berichts nicht mitteilt, könnte der Senat im Übrigen selbst dann, wenn feststün-

de, dass die Verlesung fehlerhaft war - was nicht der Fall ist -, ohnehin nicht

prüfen, ob sie sich zum Nachteil des Angeklagten auf das Urteil ausgewirkt ha-

ben kann.

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4. Die Revision macht geltend, es sei keine Gelegenheit zur Stellung-

nahme nach der Verlesung des Jugendhilfeberichts erteilt worden.

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Hinsichtlich des Angeklagten ist dies ausweislich des (von der Revision

auch insoweit nicht vorgetragenen) Hauptverhandlungsprotokolls falsch (SA Bd.

IV Bl. 678).

Dem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu

äußern - ebenso wie dem Staatsanwalt - nur auf Verlangen einzuräumen, § 257

Abs. 2 StPO. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses

Rechts rügen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine sol-

che Erklärung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei (vgl. Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 257 Rdn. 26). Schon daran fehlt es. Ebenso

wenig ist vorgetragen, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfah-

rensrüge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) ein-

geholt wurde (vgl. Julius in HK 3. Aufl. § 257 Rdn. 10, 12; Diemer in KK 5. Aufl.

§ 257 Rdn. 5), und warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausführungen

(§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das

Urteil irgend einen Einfluss gehabt haben könnte (vgl. Julius aaO Rdn. 12; Goll-

witzer aaO Rdn. 27, 28 m. w. N.).

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5. Die Revision macht geltend, es wäre möglich gewesen, einen während

der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO erteilten Hinweis schon in einem

früheren Stadium der Hauptverhandlung zu erteilen. Es trifft zu, dass ein

Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen ist, sobald sich erstmals die Möglichkeit

einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt, also so früh wie möglich (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 265 Rdn. 32; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265

Rdn. 18 m. w. N.). Ob dies hier der Fall war, mag dahinstehen. Eine Verfah-

rensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann jedoch in aller Regel keinen

Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des

Verfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR

182/82; Engelhardt aaO). Hierauf hat auch der Vertreter der Nebenklage im

Rahmen seines Schriftsatzes vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das

vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das Revisionsvorbringen zutref-

fend hingewiesen. Gründe des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine

andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

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6. Auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie dies auch

der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend vorgetragen hat.

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7. Der Senat bemerkt, dass es zweckmäßig gewesen wäre, wenn die

Staatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Möglichkeit einer

Revisionsgegenerklärung Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH StV 2006, 286,

287 m. w. N.). Insbesondere Hinweise auf die Ladung der Jugendgerichtshilfe

(vgl. oben 1.), das allseitige Einverständnis mit der Verlesung des Jugendhilfe-

berichts (vgl. oben 3.) und die Beachtung von § 257 Abs.1 StPO in der Haupt-

verhandlung (vgl. oben 4.) hätten die Überprüfung des entsprechenden Revisi-

onsvorbringens nicht unerheblich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Auch

Hinweise des Vorsitzenden auf die genannten Punkte hätten hilfreich sein kön-

nen (vgl. BGH StraFo 2003, 379, 380 m. w. N.).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf