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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 3 StR 392/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-
tober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 21. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Betäubungs-
mitteln verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 90 Ta-
gessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstan-
dungen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Angeklagte
dem Mitangeklagten J. , der ihn zuvor einmal nach Geschäften mit Heroin
gefragt hatte, den Eindruck, er könne ihm innerhalb kurzer Zeit eine größere
Menge Heroin liefern; tatsächlich war er dazu nicht in der Lage; er wollte damit
dem Mitangeklagten, über den er verärgert war, "eins auswischen", nachdem
dieser ihm ein tatsächlich undurchführbares größeres Geschäft über Kupfer-
schrott angedient hatte, auf das er, der Angeklagte, sich zu seinem Schaden
eingelassen hatte. Der Mitangeklagte J. versuchte dann in der Hoffnung auf
eine Provision, Großabnehmer für Heroin zu finden. Bei seinen Bemühungen
geriet er an einen Scheinaufkäufer der Polizei. Zur Kontaktaufnahme ließ er
dem Kaufinteressenten eine Probe von ca. 1,29 g Heroingemisch übergeben.
Diese Probe hatte er von dem Angeklagten erhalten. Bei einem Treffen mit dem
vermeintlichen Käufer Anfang Dezember 2005, zu dem ihn der Angeklagte be-
gleitet hatte, bot der Mitangeklagte die Lieferung von 8 kg Heroin noch vor Jah-
resende und weiterer 15 kg im folgenden Jahr an. Die Verhandlungen scheiter-
ten, weil der Angeklagte dem Mitangeklagten auf dessen mehrfaches Verlan-
gen nicht die vom Käufer verlangte weitere Probe von 50 g Heroin zur Verfü-
gung stellte. Dazu war der Angeklagte, der nicht über die erforderlichen Kontak-
te zum Drogenmilieu verfügte, auch nicht in der Lage.
Zu den Vorstellungen des Angeklagten hinsichtlich der Absatzbemühun-
gen des Mitangeklagten J. hat das Landgericht festgestellt:
Der Angeklagte wusste bei der Übergabe der Probe von 1,29 g, "dass er
damit den Mitangeklagten J. bei dessen Bemühungen, ein Heroingeschäft
abzuwickeln, unterstützte. Er ging zwar weiter davon aus, dass es für den An-
geklagten J. keine Möglichkeit gab, dieses Geschäft zu realisieren, da er
selbst über keinerlei Liefermöglichkeiten verfügte und er offenbar die einzige
Bezugsquelle des J. war. Er wusste aber auch, dass die Verkaufsverhand-
lungen des Angeklagten J. mit dem potentiellen Käufer immer konkreter
wurden und insbesondere, dass in Hannover am 8.12.2005 die Übergabe
einer Probe von 50 g im Vorlauf für ein Geschäft im Kilobereich stattfinden soll-
te. ... Es kam dem Angeklagten zwar darauf an, dass diese Verkaufsverhand-
lungen und die Probenübergabe im Ergebnis scheitern, zugleich sollten die
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Verhandlungen aber zunächst stattfinden, weil J. eine ähnliche Erfahrung
machen sollte, wie er sie mit dem geplatzten Kupfergeschäft machen musste."
2. Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellun-
gen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben.
a) Allerdings hat sich der Mitangeklagte, wie das Landgericht zu Recht
angenommen hat, durch die Verhandlungen mit dem Scheinaufkäufer und sein
Angebot, diesem 8 kg Heroin zu liefern, des vollendeten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Dem steht nicht
entgegen, dass ein Umsatz von Betäubungsmitteln mangels Beschaffungs- und
Liefermöglichkeiten des Mitangeklagten nach den festgestellten Umständen
weder stattgefunden noch unmittelbar bevorgestanden hat. Entscheidend ist
allein, dass der Mitangeklagte eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäu-
bungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Damit hat er, nachdem sich die
Verhandlungen auf eine in unmittelbarer Zukunft zu liefernde Menge von 8 kg
Heroin konkretisiert hatten, nach dem weiten Begriff des Handeltreibens, der
dem Betäubungsmittelstrafrecht zugrunde liegt (st. Rspr.; zuletzt BGHSt 50,
252, 256), den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vollendet.
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b) Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen
Beihilfe - oder (möglicherweise näherliegend) Anstiftung - zu dieser Tat, liegen
aber nicht vor.
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aa) Der Angeklagte hat zwar die Tat des Mitangeklagten - das Führen
der Verhandlungen und die Abgabe des Angebots über die Lieferung von 8 kg
Heroin - objektiv gefördert, wie das Landgericht angenommen hat (wenn er die-
sen nicht sogar zu der Tat im Sinne des § 26 StGB als Anstifter bestimmt hat).
Auch hat er gewusst, dass der Mitangeklagte Bemühungen entfalten würde, um
den Absatz zu organisieren. Damit hat er die Kenntnis der Umstände gehabt,
die nach dem weiten Begriff des Handeltreibens zum gesetzlichen Tatbestand
des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gehören (§ 16 StGB).
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bb) Allein darauf die Annahme des Teilnahmevorsatzes zu stützen, wie
es die Strafkammer - freilich ohne nähere Begründung - getan hat, würde indes
zu kurz greifen und zu einer vom Gesetz nicht gewollten Ausweitung der Straf-
barkeit führen:
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Im Rahmen der Teilnahmelehre ist anerkannt, dass sich der Vorsatz
des Anstifters oder Gehilfen in jedem Fall auf eine vollendete Haupt-
tat erstrecken muss (Hoyer in SK-StGB vor § 26 Rdn. 59 m. w. N.). Wenn
die Haupttat objektiv nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt, genügt
für die Annahme einer strafbaren Beteiligung an dieser versuchten Tat
dementsprechend nicht, dass der Teilnehmer den Vorsatz hatte, dass es durch
seine Anstiftungs- oder Unterstützungshandlung jedenfalls zu dem tatsächlich
begangen Versuch kommen wird. Vielmehr kommt eine strafbare Teilnahme
erst in Betracht, wenn er eine vollendete Tat angestrebt hat oder - zumindest
mit bedingtem Vorsatz - von einer Vollendung ausgegangen ist.
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Ausgehend von dem weiten Begriff dieses Tatbestandsmerkmals stellt
das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein sogenanntes unechtes Unter-
nehmensdelikt dar. Als vollendetes Handeltreiben werden nicht nur die
Handlungen abgeurteilt, die den Umsatz der Betäubungsmittel bewirken und
damit unmittelbar den Erfolg herbeiführen, dessen Verhinderung - wegen seiner
Gefährlichkeit für die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützten Rechts-
güter - der Zweck des Tatbestands ist. Gleichermaßen als vollendete Delikte
werden vielmehr auch die Tätigkeiten erfasst, die dem Güterumsatz vorgelagert
sind und - gemessen an diesem Erfolg - der Sache nach eigentlich als
Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen einzuordnen wären.
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Diese Natur des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als eines unech-
ten Unterlassungsdelikts und mithin der Umstand, dass als vollendetes Handel-
treiben auch solche Handlungen bestraft werden, bei denen es sich qualitativ
um einen Versuch des Delikts handelt, darf bei der Beurteilung der Strafbarkeit
von Teilnehmern nicht aus dem Blick geraten. Vielmehr müssen, wenn das
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein unechtes Unternehmensdelikt
ausgestaltet wird, die dargestellten Grundsätze der Teilnahmestrafbarkeit ent-
sprechend angewandt werden. Demgemäß kann derjenige, der sich durch
Anstiftungs- oder Gehilfenhandlungen vorsätzlich an Handlungen eines anderen
beteiligt, die sich - wegen des weiteren Begriffs des Tatbestandsmerkmals -
formell als vollendetes Handeltreiben darstellen, ihrer Qualität nach aber Ver-
suchshandlungen sind, nur dann wegen Teilnahme bestraft werden, wenn er
sich - jedenfalls mit bedingtem Vorsatz - vorstellt, dass es zu dem in Rede ste-
henden Betäubungsmittelumsatz kommt. Wollte man anders entscheiden, so
hätte die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens, die - nicht zuletzt
aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten (BGHSt 50, 252, 261) - für den Täter in
erster Linie zu einer Verschiebung der Grenze zwischen strafbarer Vollendung
und (nach dem Gesetz ebenfalls) strafbarem Versuch in Richtung der Annahme
vollendeter Taten führt, für den Teilnehmer eine nicht gewollte Ausweitung der
Strafbarkeit zur Folge.
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Diese restriktive Anwendung der Teilnahmevorschriften in Fällen der An-
stiftung oder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist im Übrigen
auch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die Be-
schränkungen der Strafbarkeit wegen täterschaftlichen Handeltreibens geboten:
Wer Verhandlungen über den An- oder Verkauf von Betäubungsmitteln führt,
kann, auch wenn diese Verhandlungen den Eindruck erwecken, ernst gemeint
zu sein, nicht als Täter des Handeltreibens bestraft werden, falls er das Ge-
schäft in Wirklichkeit nicht abwickeln will; in solchen Fällen fehlt es nämlich an
einem Tun, das - wie erforderlich - (subjektiv) auf den Umsatz von Betäu-
bungsmitteln gerichtet ist. Im Hinblick darauf kann sich aber auch nicht wegen
Beihilfe strafbar machen, wer als Hintermann solche Verhandlungen in dem
Wissen unterstützt, dass es zu einem Güterumsatz nicht kommen kann.
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3. Der Angeklagte ist nach allem nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln schuldig. Er hat sich aber dadurch, dass er dem Mitange-
klagten eine Probe mit ca. 0,18 g HHC übergeben hat, wegen Abgabe von Be-
täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht. Hinter die-
ser Begehungsweise tritt der gegebenenfalls zugleich verwirklichte Besitz (§ 29
Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zurück (Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 904).
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht nicht entgegen, da sich der Angeklagten hiergegen nicht anders hätte ver-
teidigen können. Der Strafausspruch bleibt unberührt. Die verhängte Geldstrafe
ist angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO, zumal der Angeklagte den
Mitangeklagten - wenn auch unter dem Aspekt der Teilnahme in nicht strafbarer
Weise - durch die Heroinprobe weiter in das "Geschäft" verstrickt hat.
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4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert