BGH Beschluss vom 24.10.2006 – I ZR 5/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungs-
beschwerde zum gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103
Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist
die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts
aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung
des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ver-
neint.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 393/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 181/04 -