Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2006 – I ZR 5/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungs-

beschwerde zum gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103

Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist

die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts

aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung

des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ver-

neint.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 393/98 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 181/04 -