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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – X ZB 11/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der

34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2006

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 732,49 €

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238

Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vom

Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2006 verlängerten Frist zur Begründung der

Rechtsbeschwerde begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1, 575 Abs. 2 ZPO).

Eine form- und fristgerechte Begründung kann auch nicht in dem Schriftsatz

des Beklagten vom 11. Juli 2006 gesehen werden, mit dem er vor dem

Berufungsgericht Gegenvorstellung erhoben hat. Ungeachtet dessen, dass

dieser Schriftsatz erst am 19. Juli 2006 beim Rechtsbeschwerdegericht und

daher nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

eingegangen ist, ist der Schriftsatz auch nicht durch einen beim

Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden

(§§ 575 Abs. 1Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 30.06.2005 - 281 C 28259/04 - LG München I, Entscheidung vom 20.03.2006 - 34 S 17984/05 -