BGH Beschluss vom 24.10.2006 – XI ZB 16/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 24. Oktober 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-
schluss des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg vom 4. April 2006 aufgeho-
ben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 11.789,62 €
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-
richts vom 28. Juni 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, am 2. August 2005
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 6. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 29. September 2005, einge-
gangen am 7. Oktober 2005, begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober
2005 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Seine Prozessbevollmächtigte hat dazu unter Vorlage einer eides-
stattlichen Versicherung ihrer Angestellten K. im Wesentlichen
ausgeführt: Der Fristablauf sei im Kalender für den 6. Oktober 2005 ein-
getragen worden. Ihr sei die Akte am 29. September 2005 vorgelegt wor-
den, woraufhin sie die Berufungsbegründung gefertigt habe. Ihre äußerst
zuverlässige und verantwortungsbewusste, in Fristenangelegenheiten
besonders
akribisch
arbeitende
Rechtsanwaltsfachangestellte
K. habe ihr am selben Tag den Schriftsatz zur Unterschrift vor-
gelegt und erklärt, diesen wegen ihres bevorstehenden Urlaubs am
nächsten Tag mit der Gerichtspost abzugeben. Am 30. September 2005
habe die Angestellte bei der Kontrolle des Fristenkalenders auf Nachfra-
ge erklärt, dass die Fristen für den 6. Oktober 2005 erledigt seien und
die Gerichtspost bereits abgegeben sei. Die Gerichtspost werde in einer
gesonderten Mappe gesammelt, die in einem Korb mit der Aufschrift "Ge-
richtspost" abgelegt sei, von dort werde sie regelmäßig zu Gericht ge-
bracht, wo man sich den Eingang quittieren lasse. Sofern sich in der Ak-
te am Tag des Fristablaufs weder ein Faxprotokoll oder eine Eingangs-
quittung des Gerichts befinde, rufe die Fachangestellte K. bei
Gericht an und lasse sich von der Geschäftsstelle den Eingang bestäti-
gen. Erst dann zeichne sie die Fristabläufe im Kalender als erledigt ab.
Sie, die Prozessbevollmächtigte, prüfe jeweils zu Beginn des Ta-
ges und vor Verlassen der Kanzlei am Abend, welche Fristen zur erledi-
gen seien und ob die als Frist vermerkten Angelegenheiten auch als er-
ledigt verzeichnet seien. Es habe keinen Grund bestanden, an der Aus-
sage der Angestellten K. vom 30. September 2005 zu zweifeln,
zumal darüber gesprochen worden sei, dass angesichts des Urlaubs der
Angestellten sämtliche Fristen hätten vorher erledigt werden sollen. Am
7. Oktober 2005 sei bei einem Anruf des Klägers festgestellt worden,
dass der komplette Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einschließ-
lich des Quittungsbelegs sich in der vorderen Tasche des den Kläger
betreffenden Leitzordners befunden habe.
II.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig,
da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Indem das Berufungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ver-
weigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewäh-
rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
(aus den unten unter Ziffer 2 folgenden Gründen) die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten seiner Prozessbevollmächtigten versagt, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen
der Kläger nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.;
BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Organisations-
verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im - vom ihm un-
terstellten - Unterlassen der Eintragung der Fristen auf der Handakte ge-
sehen. Es geht, was das Berufungsgericht verkannt hat, vorliegend nicht
um die Berechnung einer Frist und deren ordnungsgemäße Eintragung
zwecks rechtzeitiger Erledigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050,
1051), sondern um die davon zu unterscheidende Frage einer wirksamen
Ausgangskontrolle eines fristgemäß hergestellten Schriftsatzes.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein dem Kläger nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden auch darin
gesehen, dass seine Prozessbevollmächtigte es unterlassen hat, dass
für die urlaubsabwesende Fachangestellte K. jemand anderes
die üblichen Kontrollmaßnahmen am Tag des Fristablaufs tätigte. Die
übliche Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des
Klägers war nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau K.
so geregelt, dass sie am Tag des Fristablaufs kontrollierte, ob ein Fax-
protokoll oder eine Quittung des Gerichts über den Eingang des fristge-
bundenen Schriftstücks vorhanden war. Wenn dies nicht der Fall war, rief
sie bei Gericht an, um sich den Eingang bestätigen zu lassen. Diese Or-
ganisation ist zwar durch die Absprache der Prozessbevollmächtigten
des Klägers mit Frau K. , die Fristensachen bereits bis spätes-
tens am 30. September 2005 zu erledigen und im Fristenkalender zu
streichen, außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig hat die Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers aber durch gezielte Nachfrage am 30. Sep-
tember 2005 vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine anderweiti-
ge, ebenfalls geeignete Ausgangskontrolle vorgenommen, die bei ord-
nungsgemäßer Beantwortung durch Frau K. die Fristeinhaltung
sichergestellt hätte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht
entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorlie-
gen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (vgl.
Senatsbeschluss vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996,
130; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003
- VI ZB 38/03,
BGH-Report 2003, 696 f. m.w.Nachw. und vom 29. Juli 2004 - III ZB
27/04, BGH-Report 2005, 44, 45 f.). Die Prozessbevollmächtigte des
Klägers durfte sich auch auf die Aussage der zuverlässigen und erfahre-
nen Angestellten K. verlassen. Deren Fehler muss sich der Klä-
ger nicht zurechnen lassen.
3. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-
standslos ist.
Nobbe Mayen Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 327 O 322/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 U 27/05 -