Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2006 – XI ZB 16/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 24. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-

schluss des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg vom 4. April 2006 aufgeho-

ben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 11.789,62 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-

richts vom 28. Juni 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, am 2. August 2005

Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist

bis zum 6. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 29. September 2005, einge-

gangen am 7. Oktober 2005, begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober

2005 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Seine Prozessbevollmächtigte hat dazu unter Vorlage einer eides-

stattlichen Versicherung ihrer Angestellten K. im Wesentlichen

ausgeführt: Der Fristablauf sei im Kalender für den 6. Oktober 2005 ein-

getragen worden. Ihr sei die Akte am 29. September 2005 vorgelegt wor-

den, woraufhin sie die Berufungsbegründung gefertigt habe. Ihre äußerst

zuverlässige und verantwortungsbewusste, in Fristenangelegenheiten

besonders

akribisch

arbeitende

Rechtsanwaltsfachangestellte

K. habe ihr am selben Tag den Schriftsatz zur Unterschrift vor-

gelegt und erklärt, diesen wegen ihres bevorstehenden Urlaubs am

nächsten Tag mit der Gerichtspost abzugeben. Am 30. September 2005

habe die Angestellte bei der Kontrolle des Fristenkalenders auf Nachfra-

ge erklärt, dass die Fristen für den 6. Oktober 2005 erledigt seien und

die Gerichtspost bereits abgegeben sei. Die Gerichtspost werde in einer

gesonderten Mappe gesammelt, die in einem Korb mit der Aufschrift "Ge-

richtspost" abgelegt sei, von dort werde sie regelmäßig zu Gericht ge-

bracht, wo man sich den Eingang quittieren lasse. Sofern sich in der Ak-

te am Tag des Fristablaufs weder ein Faxprotokoll oder eine Eingangs-

quittung des Gerichts befinde, rufe die Fachangestellte K. bei

Gericht an und lasse sich von der Geschäftsstelle den Eingang bestäti-

gen. Erst dann zeichne sie die Fristabläufe im Kalender als erledigt ab.

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Sie, die Prozessbevollmächtigte, prüfe jeweils zu Beginn des Ta-

ges und vor Verlassen der Kanzlei am Abend, welche Fristen zur erledi-

gen seien und ob die als Frist vermerkten Angelegenheiten auch als er-

ledigt verzeichnet seien. Es habe keinen Grund bestanden, an der Aus-

sage der Angestellten K. vom 30. September 2005 zu zweifeln,

zumal darüber gesprochen worden sei, dass angesichts des Urlaubs der

Angestellten sämtliche Fristen hätten vorher erledigt werden sollen. Am

7. Oktober 2005 sei bei einem Anruf des Klägers festgestellt worden,

dass der komplette Schriftsatz mit der Berufungsbegründung einschließ-

lich des Quittungsbelegs sich in der vorderen Tasche des den Kläger

betreffenden Leitzordners befunden habe.

II.

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1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig,

da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Indem das Berufungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ver-

weigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit

dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger

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(aus den unten unter Ziffer 2 folgenden Gründen) die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die

Sorgfaltspflichten seiner Prozessbevollmächtigten versagt, die nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen

der Kläger nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.;

BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Organisations-

verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im - vom ihm un-

terstellten - Unterlassen der Eintragung der Fristen auf der Handakte ge-

sehen. Es geht, was das Berufungsgericht verkannt hat, vorliegend nicht

um die Berechnung einer Frist und deren ordnungsgemäße Eintragung

zwecks rechtzeitiger Erledigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (vgl.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050,

1051), sondern um die davon zu unterscheidende Frage einer wirksamen

Ausgangskontrolle eines fristgemäß hergestellten Schriftsatzes.

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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein dem Kläger nach

§ 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden auch darin

gesehen, dass seine Prozessbevollmächtigte es unterlassen hat, dass

für die urlaubsabwesende Fachangestellte K. jemand anderes

die üblichen Kontrollmaßnahmen am Tag des Fristablaufs tätigte. Die

übliche Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des

Klägers war nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau K.

so geregelt, dass sie am Tag des Fristablaufs kontrollierte, ob ein Fax-

protokoll oder eine Quittung des Gerichts über den Eingang des fristge-

bundenen Schriftstücks vorhanden war. Wenn dies nicht der Fall war, rief

sie bei Gericht an, um sich den Eingang bestätigen zu lassen. Diese Or-

ganisation ist zwar durch die Absprache der Prozessbevollmächtigten

des Klägers mit Frau K. , die Fristensachen bereits bis spätes-

tens am 30. September 2005 zu erledigen und im Fristenkalender zu

streichen, außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig hat die Prozessbe-

vollmächtigte des Klägers aber durch gezielte Nachfrage am 30. Sep-

tember 2005 vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine anderweiti-

ge, ebenfalls geeignete Ausgangskontrolle vorgenommen, die bei ord-

nungsgemäßer Beantwortung durch Frau K. die Fristeinhaltung

sichergestellt hätte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht

entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorlie-

gen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (vgl.

Senatsbeschluss vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996,

130; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003

BGH-Report 2003, 696 f. m.w.Nachw. und vom 29. Juli 2004 - III ZB

27/04, BGH-Report 2005, 44, 45 f.). Die Prozessbevollmächtigte des

Klägers durfte sich auch auf die Aussage der zuverlässigen und erfahre-

nen Angestellten K. verlassen. Deren Fehler muss sich der Klä-

ger nicht zurechnen lassen.

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3. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-

standslos ist.

Nobbe Mayen Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 327 O 322/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 U 27/05 -