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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 339/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 339/06

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 3. März 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Sie hat mit der auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfah-

rensrüge Erfolg.

2

Am ersten Verhandlungstag, dem 16. Februar 2006, hat das Landgericht

für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten T. gemäß § 247 StPO die

Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Verneh-

mung der Zeugin T. wurde an diesem Sitzungstag nicht abgeschlossen,

sondern am 1. März 2006 - wiederum unter Entfernung des Angeklagten - fort-

gesetzt und beendet. Erst danach unterrichtete der Vorsitzende den wieder an-

wesenden Angeklagten über den Inhalt der von der Zeugin T. in beiden Ver-

nehmungen gemachten Bekundungen. Zwischenzeitlich, am 20. und

22. Februar 2006, hatte das Landgericht die beiden anderen Geschädigten Y.

und M. B. sowie mehrere andere Zeugen größtenteils in Anwesenheit des

Angeklagten vernommen.

3

Dieses Verfahren verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende

hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, vom wesentlichen

Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt

oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhand-

lung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind,

soweit unvermeidbar, hinzunehmen mit der Maßgabe, dass eine Unterrichtung

über das in seiner Abwesenheit Geschehene stattfindet, bevor weitere Verfah-

renshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er

ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Der Pflicht nach § 247 Satz 4 StPO

war der Vorsitzende hier nicht deshalb enthoben, weil die Vernehmung der

Zeugin nur unterbrochen war. Maßgebend für die Unterrichtung ist nicht der

Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Ange-

klagten. Es muss sichergestellt sein, dass der Angeklagte vor weiterer Beweis-

erhebung in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt wird, dass sein

Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten ent-

spricht. Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-

geführten Aussage kann er sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen oder

seine Verteidigung zu sonstigen Verhandlungsgegenständen grundsätzlich

nicht sachgerecht ausüben (BGHSt 38, 260).

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5

Dementsprechend hätte erst weiterverhandelt werden dürfen, nachdem

der jetzt wieder zugelassene Angeklagte am 16. Februar 2006 vom wesentli-

chen Inhalt der bisherigen Aussage der Geschädigten T. unterrichtet wor-

den war.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei rechtzeiti-

ger Unterrichtung durch sachgerechte Befragung der übrigen Zeugen entschei-

dungserhebliche Aufklärung zu seinen Gunsten hätte erreichen können. Dies

muss - obwohl das Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken nicht unterliegt - zu

dessen Aufhebung führen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl