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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 339/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 3. März 2006 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Sie hat mit der auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfah-
rensrüge Erfolg.
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Am ersten Verhandlungstag, dem 16. Februar 2006, hat das Landgericht
für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten T. gemäß § 247 StPO die
Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Verneh-
mung der Zeugin T. wurde an diesem Sitzungstag nicht abgeschlossen,
sondern am 1. März 2006 - wiederum unter Entfernung des Angeklagten - fort-
gesetzt und beendet. Erst danach unterrichtete der Vorsitzende den wieder an-
wesenden Angeklagten über den Inhalt der von der Zeugin T. in beiden Ver-
nehmungen gemachten Bekundungen. Zwischenzeitlich, am 20. und
22. Februar 2006, hatte das Landgericht die beiden anderen Geschädigten Y.
und M. B. sowie mehrere andere Zeugen größtenteils in Anwesenheit des
Angeklagten vernommen.
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Dieses Verfahren verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende
hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, vom wesentlichen
Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhand-
lung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind,
soweit unvermeidbar, hinzunehmen mit der Maßgabe, dass eine Unterrichtung
über das in seiner Abwesenheit Geschehene stattfindet, bevor weitere Verfah-
renshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er
ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Der Pflicht nach § 247 Satz 4 StPO
war der Vorsitzende hier nicht deshalb enthoben, weil die Vernehmung der
Zeugin nur unterbrochen war. Maßgebend für die Unterrichtung ist nicht der
Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Ange-
klagten. Es muss sichergestellt sein, dass der Angeklagte vor weiterer Beweis-
erhebung in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt wird, dass sein
Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten ent-
spricht. Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-
geführten Aussage kann er sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen oder
seine Verteidigung zu sonstigen Verhandlungsgegenständen grundsätzlich
nicht sachgerecht ausüben (BGHSt 38, 260).
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Dementsprechend hätte erst weiterverhandelt werden dürfen, nachdem
der jetzt wieder zugelassene Angeklagte am 16. Februar 2006 vom wesentli-
chen Inhalt der bisherigen Aussage der Geschädigten T. unterrichtet wor-
den war.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei rechtzeiti-
ger Unterrichtung durch sachgerechte Befragung der übrigen Zeugen entschei-
dungserhebliche Aufklärung zu seinen Gunsten hätte erreichen können. Dies
muss - obwohl das Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken nicht unterliegt - zu
dessen Aufhebung führen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Appl