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BGH Urteil vom 25.10.2006 – 5 StR 316/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okto-

ber 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Häger als Vorsitzender,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Zwickau vom 7. April 2006 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

abgesehen worden ist,

b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-

ten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexu-

ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

(§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 StGB jeweils a.F.) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei

unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die früher verhängten Einzel-

strafen (vier Jahre und sechs Monate sowie zweimal drei Monate) einbezo-

gen worden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein da-

gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung ab-

gelehnt hat. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechts-

mittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg; die Revisi-

on führt zugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung

des Strafausspruchs, der mit der Frage der Anordnung von Sicherungsver-

wahrung inhaltlich verknüpft ist.

2

1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraus-

setzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB

erfüllt sind (neu verhängte Einzelstrafen neun Monate, ein Jahr und neun

Monate, fünfmal drei Jahre sowie drei Jahre und sechs Monate). Zum Hang

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht den Sachverstän-

digen P. gehört, der dem Angeklagten eine „gesteigerte sexu-

elle Triebhaftigkeit“ sowie „Anwendung von körperlicher Gewalt als Ausdruck

von Impulsivität und mangelnder Bereitschaft zu rationaler Verhaltenskontrol-

le“ attestiert und einen Hang mit der Erwägung bejaht hat, dass „zum ge-

genwärtigen Zeitpunkt auch unter Beachtung zunehmend krimineller Ent-

wicklung, Ähnlichkeit der Straftaten, impulsiver Charakterstruktur und bisher

missglückter Sozialisierung die Gefahr erheblicher rechtswidriger strafbarer

Handlungen in bedeutsamem Maße wahrscheinlich“ sei. Gleichwohl hat die

Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges verneint, weil unter ande-

rem „die Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich typische Gelegen-

heitstaten“ seien, und darüber hinaus eine künftige Gefährlichkeit „im Hin-

blick auf das geringe Alter des Angeklagten und der Wirkungen des langjäh-

rigen Haftvollzuges mit der Möglichkeit sozialtherapeutischer Behandlung“

nicht bejaht.

3

Die Begründung, mit der das Landgericht den materiellen An-

ordnungsgrund nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung

der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines

vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur

eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter

jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Wider-

spruch zu dessen Gutachten lösen, muss er sich in einer Weise mit den Dar-

legungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen lässt,

dass er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH

NStZ 2000, 550, 551; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.). Daran

fehlt es hier.

4

a) Die Revision beanstandet mit Recht die nicht ausreichenden

Ausführungen des Landgerichts zu der Wertung, dass es sich lediglich um

„Gelegenheitstaten“ gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen

hätten. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass die Taten „in-

nerhalb eines kurzen Zeitraums von ca. vier Monaten“ begangen wurden. Die

„Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich (seien) typische Gelegen-

heitstaten, die durch die Autorität des Angeklagten im Familienverbund und

die mangelnde Widerstandskraft des Opfers gekennzeichnet“ seien.

5

Alle abgeurteilten Missbrauchstaten betreffen Sexualdelikte,

die sich in ähnlicher Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese

näheren Umstände der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als

fernliegend erscheinen. Darüber hinaus berücksichtigt das Landgericht nicht

ausreichend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat

sein kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist unter dem Gesichtspunkt des

Gelegenheitscharakters der Tat lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine

äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat

(vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das an-

gefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der

Gesamtwürdigung den Brief des Angeklagten an seine damalige Lebensge-

fährtin angemessen berücksichtigt hat. Darin heißt es hinsichtlich des seiner-

zeit

10-jährigen Tatopfers: „Wie Du ja weißt, möchte ich das nicht aufgeben, auch

wenn ich mal gesagt hatte, dass damit Schluß wäre…“. In Bezug auf die sei-

nerzeit 5-jährige Schwester des Tatopfers schreibt der Angeklagte: „ … wo

es dabei um Biene geht. Das Du darüber nicht so begeistert warst, weiß ich

ja. Denn wir hatten ja ausgemacht, dass es bei ihr nicht wird … Das Bien-

chen zu allem ja sagen würde, auch zu dem, wenn ich Sie das eine Fragen

würde, glaub ich Dir. Denn Biene hängt ja total an mir.“ Weiterhin enthält der

Brief folgende Passage: „Und deswegen hatte ich ja eigentlich gedacht, dass

Sie deine Pille nehmen könnte. Aber Du hast mir ja heute gesagt, dass es

nicht geht, weil die Pille zu stark wäre.“ Nach Bewertung des Sachverständi-

gen lässt der Angeklagte in dem Brief Entschlossenheit zur Durchführung

weiterer gleichartiger Missbrauchstaten gegenüber dem Opfer und zusätzlich

noch gegenüber dessen jüngerer Schwester erkennen. Angaben dazu, ob

überhaupt und wie sich der Angeklagte hiervon in der Hauptverhandlung ü-

berzeugend distanziert hat, fehlen.

6

b) Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermes-

sensausübung sind unter diesen Umständen unzureichend. Insbesondere

die Annahme des Landgerichts, die zu erwartenden Wirkungen des Strafvoll-

zugs würden eine gefahrenreduzierende Verhaltensänderung zu Gunsten

des Angeklagten bewirken, ist nicht ausreichend begründet. Ohne zu wissen,

wie sich der Angeklagte zu seinen in dem genannten Brief geäußerten Wün-

schen und Vorstellungen nunmehr verhält, kann eine derartige Prognose

nicht sachgerecht gestellt werden. Auch die vom Angeklagten gegenüber der

Anstaltspsychologin erklärte Therapiebereitschaft ist wenig aussagekräftig,

da die Bewertungen des psychiatrischen Sachverständigen und der An-

staltspsychologin hierzu im Urteil nicht mitgeteilt werden.

7

c) Bei dieser Sachlage kann die Begründung für die beanstan-

dete Ablehnung der Maßregelanordnung gegen den jetzt 26-jährigen Ange-

klagten

– auch angesichts ähnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Ge-

schädigten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB § 66 Abs. 1

Hang 10) – nicht genügen.

8

2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der

Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt – allein

zugunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten – zur Aufhebung der hier verhäng-

ten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist

zwar für sich nicht zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu

Recht schwer bestraft worden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu

den möglichen Auswirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber

nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären,

wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl.

BGHR § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).

Häger Raum Brause

Schaal Jäger