Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 25.10.2006 – 5 StR 316/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okto-
ber 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Zwickau vom 7. April 2006 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
abgesehen worden ist,
b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-
ten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexu-
ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei
unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die früher verhängten Einzel-
strafen (vier Jahre und sechs Monate sowie zweimal drei Monate) einbezo-
gen worden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein da-
gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung ab-
gelehnt hat. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechts-
mittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg; die Revisi-
on führt zugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung
des Strafausspruchs, der mit der Frage der Anordnung von Sicherungsver-
wahrung inhaltlich verknüpft ist.
1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraus-
setzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB
erfüllt sind (neu verhängte Einzelstrafen neun Monate, ein Jahr und neun
Monate, fünfmal drei Jahre sowie drei Jahre und sechs Monate). Zum Hang
im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht den Sachverstän-
digen P. gehört, der dem Angeklagten eine „gesteigerte sexu-
elle Triebhaftigkeit“ sowie „Anwendung von körperlicher Gewalt als Ausdruck
von Impulsivität und mangelnder Bereitschaft zu rationaler Verhaltenskontrol-
le“ attestiert und einen Hang mit der Erwägung bejaht hat, dass „zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt auch unter Beachtung zunehmend krimineller Ent-
wicklung, Ähnlichkeit der Straftaten, impulsiver Charakterstruktur und bisher
missglückter Sozialisierung die Gefahr erheblicher rechtswidriger strafbarer
Handlungen in bedeutsamem Maße wahrscheinlich“ sei. Gleichwohl hat die
Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges verneint, weil unter ande-
rem „die Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich typische Gelegen-
heitstaten“ seien, und darüber hinaus eine künftige Gefährlichkeit „im Hin-
blick auf das geringe Alter des Angeklagten und der Wirkungen des langjäh-
rigen Haftvollzuges mit der Möglichkeit sozialtherapeutischer Behandlung“
nicht bejaht.
Die Begründung, mit der das Landgericht den materiellen An-
ordnungsgrund nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung
der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines
vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur
eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter
jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Wider-
spruch zu dessen Gutachten lösen, muss er sich in einer Weise mit den Dar-
legungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen lässt,
dass er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH
NStZ 2000, 550, 551; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.). Daran
fehlt es hier.
a) Die Revision beanstandet mit Recht die nicht ausreichenden
Ausführungen des Landgerichts zu der Wertung, dass es sich lediglich um
„Gelegenheitstaten“ gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen
hätten. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass die Taten „in-
nerhalb eines kurzen Zeitraums von ca. vier Monaten“ begangen wurden. Die
„Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich (seien) typische Gelegen-
heitstaten, die durch die Autorität des Angeklagten im Familienverbund und
die mangelnde Widerstandskraft des Opfers gekennzeichnet“ seien.
Alle abgeurteilten Missbrauchstaten betreffen Sexualdelikte,
die sich in ähnlicher Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese
näheren Umstände der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als
fernliegend erscheinen. Darüber hinaus berücksichtigt das Landgericht nicht
ausreichend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat
sein kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist unter dem Gesichtspunkt des
Gelegenheitscharakters der Tat lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine
äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat
(vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7). Das an-
gefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der
Gesamtwürdigung den Brief des Angeklagten an seine damalige Lebensge-
fährtin angemessen berücksichtigt hat. Darin heißt es hinsichtlich des seiner-
zeit
10-jährigen Tatopfers: „Wie Du ja weißt, möchte ich das nicht aufgeben, auch
wenn ich mal gesagt hatte, dass damit Schluß wäre…“. In Bezug auf die sei-
nerzeit 5-jährige Schwester des Tatopfers schreibt der Angeklagte: „ … wo
es dabei um Biene geht. Das Du darüber nicht so begeistert warst, weiß ich
ja. Denn wir hatten ja ausgemacht, dass es bei ihr nicht wird … Das Bien-
chen zu allem ja sagen würde, auch zu dem, wenn ich Sie das eine Fragen
würde, glaub ich Dir. Denn Biene hängt ja total an mir.“ Weiterhin enthält der
Brief folgende Passage: „Und deswegen hatte ich ja eigentlich gedacht, dass
Sie deine Pille nehmen könnte. Aber Du hast mir ja heute gesagt, dass es
nicht geht, weil die Pille zu stark wäre.“ Nach Bewertung des Sachverständi-
gen lässt der Angeklagte in dem Brief Entschlossenheit zur Durchführung
weiterer gleichartiger Missbrauchstaten gegenüber dem Opfer und zusätzlich
noch gegenüber dessen jüngerer Schwester erkennen. Angaben dazu, ob
überhaupt und wie sich der Angeklagte hiervon in der Hauptverhandlung ü-
berzeugend distanziert hat, fehlen.
b) Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermes-
sensausübung sind unter diesen Umständen unzureichend. Insbesondere
die Annahme des Landgerichts, die zu erwartenden Wirkungen des Strafvoll-
zugs würden eine gefahrenreduzierende Verhaltensänderung zu Gunsten
des Angeklagten bewirken, ist nicht ausreichend begründet. Ohne zu wissen,
wie sich der Angeklagte zu seinen in dem genannten Brief geäußerten Wün-
schen und Vorstellungen nunmehr verhält, kann eine derartige Prognose
nicht sachgerecht gestellt werden. Auch die vom Angeklagten gegenüber der
Anstaltspsychologin erklärte Therapiebereitschaft ist wenig aussagekräftig,
da die Bewertungen des psychiatrischen Sachverständigen und der An-
staltspsychologin hierzu im Urteil nicht mitgeteilt werden.
c) Bei dieser Sachlage kann die Begründung für die beanstan-
dete Ablehnung der Maßregelanordnung gegen den jetzt 26-jährigen Ange-
klagten
– auch angesichts ähnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Ge-
schädigten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB § 66 Abs. 1
Hang 10) – nicht genügen.
2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der
Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt – allein
zugunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten – zur Aufhebung der hier verhäng-
ten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist
zwar für sich nicht zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu
Recht schwer bestraft worden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu
den möglichen Auswirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber
nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären,
wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl.
BGHR § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).
Häger Raum Brause
Schaal Jäger