Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 5 StR 370/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 be-

schlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Nötigung in

zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in

fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen

Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet.

3

Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte und beleidigte die

Angeklagte die Modeschöpferin S. sowie deren Lebensgefährtin im Zeit-

raum von Oktober 2004 bis März 2005 durch eine Vielzahl von Telefonanru-

fen. Zwei dieser mit Drohungen verknüpften Telefonate – einmal wendete

sich die Angeklagte an eine Zeitungsredakteurin – hat das Landgericht zu-

dem als versuchte Nötigungen gewertet. In Frau S. hatte sich die Ange-

klagte aus der Ferne in dem Wahn verliebt, diese sei an ihr sexuell interes-

siert.

4

In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen hat

das Landgericht bei der Angeklagten eine anhaltende wahnhafte Störung

angenommen. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine paranoi-

de Schizophrenie handeln. Im Rahmen des Krankheitsbildes zeigten sich bei

der Angeklagten ein Liebes-, Verfolgungs- und Beziehungswahn. Die Ange-

klagte leide an Störungen des formalen Gedankenganges und eventuell an

akustischen Halluzinationen. Sie habe die Taten in einem Zustand der wach-

senden inneren Angst und Bedrängnis gegenüber der von ihr erlebten Ver-

folgung sowie in einem Zustand zunehmender Aggressivität angesichts der

Frustration nicht erwiderter Liebe begangen. „Ihr Denken sei ganz durch ihr

Wahnsystem bestimmt worden und sie habe keine Handlungsalternativen

mehr gesehen.“ Mit dem Sachverständigen hat die Kammer aufgrund dieser

Diagnose eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbe-

gehung angenommen, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne

nähere Begründung ausgeschlossen.

6

Angesichts dieser Diagnose und der von Wahnerleben geprägten Ta-

ten ist ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht tragfä-

hig begründet. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Der neue Tatrichter wird – auch unter Beachtung der Ausführungen in

der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft – bei erneuter Prüfung der Vor-

aussetzungen des § 63 StGB naheliegend nicht nur die früheren therapeuti-

schen Interventionen, sondern auch die jüngste Entwicklung der Verhältnisse

der Angeklagten hinreichend zu beachten haben. Zudem ist wegen der be-

sonders schwerwiegenden Folgen einer solchen Maßregel eine sorgfältige

Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer

Störungen des Rechtsfriedens erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom

26. Mai 1992 – 5 StR 203/92).

Häger Gerhardt Raum

Brause Jäger