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BGH Urteil vom 25.10.2006 – VII ZB 38/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR

nein

ja

Eine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei,

der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozess-

kostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus ei-

genen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvoll-

streckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 38/06 - LG Cottbus

AG Cottbus

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Februar

2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 33.800,00 €

Gründe

I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Forderung in

Höhe von 104.357,90 € die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.

Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht am 23. Mai 2005 einen Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss über alle Forderungen der Schuldnerin

gegen die Drittschuldnerinnen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2005 gab

das Amtsgericht das gepfändete Konto der Schuldnerin in Höhe von 200,00 €

frei. Auf Antrag der Schuldnerin und mit Zustimmung der Gläubigerin hob das

Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der von

der Pfändung erfassten Altersrente der Schuldnerin in Höhe von 217,40 € und

der Altersrente ihres Ehemannes in Höhe von 845,28 € auf.

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Gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde betreibt

die Schuldnerin die Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht. Den dabei

gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht

wegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage zurück. Pro-

zesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht versagt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht

zurückgewiesen.

Die Schuldnerin führt daneben gegen die Gläubigerin einen Rechtsstreit

auf Herausgabe von Wertpapieren, die sie als Sicherheiten für die Darlehens-

verbindlichkeiten ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpfändet hatte.

Am 12. Juli 2005 hat die Schuldnerin die einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde beantragt

mit der Begründung, ihr sei durch die von der Gläubigerin eingeleiteten

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Zugriff auf ihr gesamtes Geld verwehrt.

Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, die von ihr gegen die Zwangsvollstre-

ckung eingeleiteten Verfahren weiterzuverfolgen. Sie sei mithin handlungsunfä-

hig, was zu einer unbilligen Härte führe.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-

tete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die

Schuldnerin ihr Begehren in eingeschränktem Umfang weiter, die Zwangsvoll-

streckung aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe der Gerichts- und Anwalts-

kosten für die Vollstreckungsgegenklage einzustellen und in dieser Höhe

(21.086,79 €) die Pfändung ihrer Konten aufzuheben.

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II.

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Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hält den zulässigen Antrag für unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts entfalte die Entscheidung des

Landgerichts über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß

§ 769 ZPO für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Antrag

nach § 765 a ZPO keine Bindungswirkung.

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Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ge-

mäß § 765 a ZPO lägen jedoch nicht vor. § 765 a ZPO sei als Ausnahmevor-

schrift eng auszulegen. Die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände be-

gründeten nicht die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung unter Berücksich-

tigung der beiderseitigen Interessen für die Schuldnerin eine unzumutbare, sit-

tenwidrige Härte darstelle. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin liege eine sit-

tenwidrige Härte nicht bereits darin, dass ihrem Antrag auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage der Erfolg versagt geblieben

sei. Darin liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine sittenwidrige

Härte liege selbst dann nicht vor, wenn ihr dadurch die Möglichkeit verwehrt

werden sollte, ihre Rechte hinsichtlich des Wertpapierdepots geltend zu ma-

chen. Die auf mangelnder Liquidität beruhende mögliche Unfähigkeit, seine

Rechte wahrzunehmen, sei vom Rechtssuchenden hinzunehmen, wenn die von

ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ha-

be.

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2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

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a) Zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Antrag auf

Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO sei neben den weiter

bereits von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Rechtsbehelfen der

Vollstreckungsgegenklage und des dort gestellten Antrags auf vorläufige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zulässig.

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b) Das Beschwerdegericht hat den Antrag zu Recht für unbegründet an-

gesehen.

aa) Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des

Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-

heben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter vol-

ler Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer

Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

§ 765 a ZPO ermöglicht mithin den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen,

die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten,

die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Aus-

nahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn

im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen

Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom

21. Dezember 2004 - IX a ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374). Hierbei sind insbe-

sondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen

(BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49).

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bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Beschwerdege-

richt zu Recht die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht für gegeben erach-

tet.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann eine unbillige Härte

im vorliegenden Verfahren nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldnerin,

nachdem ihr im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage keine Prozesskosten-

hilfe bewilligt worden ist, durch die von der Gläubigerin vorgenommene Voll-

streckung die Möglichkeit genommen werde, mit eigenen Mitteln ihr Klagebe-

gehren weiterzuverfolgen. Insbesondere wird sie hierdurch nicht in Verfahrens-

grundrechten verletzt.

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Dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine mittellose Partei in der Verfol-

gung ihrer Rechte nicht unzulässig schlechter zu stellen als eine bemittelte, wird

durch die Regelungen zur Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen.

Es ist nicht geboten, auch nicht zur Wahrung von Grundrechten, darüber hinaus

der mittellosen Partei eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen, die im Prozess-

kostenhilfeverfahren als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilt wurde.

Worauf die Mittellosigkeit der Partei beruht, ist nicht entscheidend. Es besteht

keine rechtliche Veranlassung, diejenige Partei besser zu stellen, die deswegen

mittellos ist, weil ein Gläubiger zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche

auf das Vermögen der Partei durch Pfändung zugegriffen hat. Insbesondere ist

es nicht gerechtfertigt, dieser Partei auf Kosten des Gläubigers zu gestatten, die

als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilte Rechtsverfolgung weiterzu-

führen. Daran ändert auch nichts der von der Rechtsbeschwerde angeführte

Umstand, dass im Hauptsacheverfahren eine weitergehende Prüfung stattfin-

den kann als im Prozesskostenhilfeverfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt

kann bei Abwägung mit den berechtigten Interessen des Gläubigers keine un-

billige Härte im Sinne des § 765 a ZPO gesehen werden.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Cottbus, Entscheidung vom 12.08.2005 - 57 M 1122/05 -

LG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2006 - 7 T 345/05 -