Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 23/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL

Verkündet am: 25. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf indi- viduell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klau- seln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:

"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."

"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."

b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindli- chen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern"

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - OLG Stuttgart LG Rottweil

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-

chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung im Üb-

rigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Ab-

weisung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten

Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom

12. Mai 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu

gefasst:

Dem Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die

nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allge-

meinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kauf-

verträgen über Küchenmöbel zu verwenden oder sich auf die-

se Klauseln zu berufen:

- " Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Ver- tragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Ver- käufers bereit steht, fällig." (Klausel (1))

- " Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." (Klau-

sel (2))

- "Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug."

- "Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu."

- "Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwi-

schen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache."

- "Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsge- mäßen Montage entgegensteht."

- "Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Man- gels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist."

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein

Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht

mehr als zwei Jahre, angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die

Klägerin 5/12 und der Beklagte 7/12, von den im Berufungsver-

fahren angefallenen Kosten tragen die Klägerin 5/9 und der

Beklagte 4/9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die

Parteien je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig voll-

streckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf

an, die nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden indivi-

duell zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbaukü-

chen wird vom Beklagten nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu sor-

gen. Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-

lassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste

qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf Unter-

lassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten ver-

wendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "K. AGB 2003" (im Fol-

genden: AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Ver-

tragsformular "Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche" Gegenstand des

Kaufvertrags sind und vom Käufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert wer-

den. Im Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit:

(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags- gegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB)

(2) Der Verkäufer (Nr. V.3 AGB)

ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un- verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer- frist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse- ner Frist zu liefern. (Nr. V.2 AGB)

(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver- zugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er- statten. (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB)

2

Im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) hat das Landgericht die Unterlas-

sungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete

Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat

das Landgericht der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Un-

terlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter.

3

Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der Klä-

Entscheidungsgründe

gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwen-

dung dieser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten

zu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind

(§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist über das Rechtsmittel durch

Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer La-

dung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war.

Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, son-

dern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37,

79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) - hat das Beru-

fungsgericht die Unterlassungsklage mit Recht als unbegründet angesehen;

insoweit ist die Revision der Klägerin ungeachtet der Säumnis des Beklagten

durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967

- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

4

1. Das Berufungsgericht hat die Klausel

I.

(2) Der Verkäufer (Nr. V.3 AGB)

ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt

für wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der Ein-

bauküche nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gemäß der

Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel berechtigt,

die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes

könne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine vorzeitige

Erfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich

geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit

Einbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung

den Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr häufig werde er daran

interessiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst schnell zu erhalten. So-

weit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die Küche nicht vor dem

vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die Möglichkeit, eine vorzeitige

Lieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen.

5

2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die

angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Beklagten

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt

(§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

6

Die Klausel ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und

dem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine und

-fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Rege-

lung in Nr. V.2 AGB, welche ausdrücklich auf die Überschreitung unverbindli-

cher Liefertermine und -fristen beschränkt ist. Unwirksam ist die Klausel unab-

hängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, ge-

genüber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger Lieferung berechtigt

sein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt.

7

a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die Ein-

bauküche entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der

Termin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit

der Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den Verkäufer

ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit

dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang

individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushöhlt

(vgl. dazu BGHZ 92, 24).

8

Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt

beim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vor-

kommen wird, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Verwendung für die Ein-

bauküche hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für

den Einbau der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die

dem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem

die Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem

Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundge-

danken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem

Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Lie-

fertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24,

25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des Beklagten an eine derartige

Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen geknüpftes

Recht zur vorzeitigen Lieferung einzuräumen. Damit wendet sich die Klausel

gezielt gegen die Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen

(vgl. BGHZ 94, 24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender

das Recht zur Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde).

Deshalb ist auch für die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise

festzustellen, dass mit ihr der in § 305b BGB enthaltene Grundsatz des Vor-

rangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt

werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell

geeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu

und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gemäß § 307

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO).

9

b) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindli-

che Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des Beklagten zu vor-

zeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in diesem

Fall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

10

Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Lieferter-

mins ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der

Verkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem unverbindlichen

Liefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur vorzeitigen Lieferung der Ein-

bauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 271

Abs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsrege-

lung, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung

vorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung

gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem

Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt,

dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu

erbringen (BGHZ 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die

Befugnis des Beklagten, vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Um-

stände des Geschäfts des Beklagten regelmäßig ausgeschlossen.

11

aa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauküchen für einen bestimm-

ten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon

abhängig, dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen

Voraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von

Einbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch

im Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine

Verwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen Voraus-

setzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem

solchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung der

Küche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer Einbaukü-

che typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der Küche, die

er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern müsste

(vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund dieser besonderen Umstände,

die beim Kauf einer Einbauküche in einer Vielzahl von Fällen gegeben sind,

kann ein uneingeschränktes Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der

Einbauküche, das die Klausel V.3 dem Beklagten einräumt, aus der Ausle-

gungsregel des § 271 Abs. 2 BGB selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn

eine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlos-

sen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2

BGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den

Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hi-

nausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes

Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen

(BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim Käufer einer Einbaukü-

che regelmäßig vor.

12

Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen

auch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung,

das erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem

von ihm gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht.

13

bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-

Verkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In je-

ner Entscheidung hat der Senat für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer

eines Neuwagens den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB vorzeitig be-

reitstellt, und dies damit begründet, dass die Lieferung des bestellten Fahr-

zeugs vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse

selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Er-

wägung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse

des Käufers, die Kaufsache früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, be-

steht nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf ei-

ner auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf

eines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem

Käufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Beliefe-

rung, wie ausgeführt (unter aa), häufig nicht gedient.

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cc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine

vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen.

Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines

Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur

ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn

ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise

fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen

werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine

entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften

über die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sollen den Vertragspartner des

Verwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er nicht über die Macht

verfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem Klauselverwender durchzu-

setzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender Ge-

schäftsbedingungen abzubringen.

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1. Die Klausel

II.

(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertrags- gegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig (Nr. IV.2 Satz 1 AGB)

hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB liege nicht

vor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle und

das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 BGB oder sein Zu-

rückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht einschränke oder ausschließe.

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Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Der Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde

gemäß § 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Klausel verlege

die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Mitteilung der Bereitstel-

lung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§ 640, 641 BGB,

wonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien nicht zu berück-

sichtigen, weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage schließe, son-

dern lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen (§§ 433, 651

Satz 3 BGB); diese würden aufgrund eines eigenständigen Werkvertrags durch

ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der

Klausel auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich und gegenwärtig

zur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem Käufer zugegangen

sei.

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Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht

daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins

fällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gemäß § 271

Abs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem Kundenin-

teresse sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren Fälligkeit des Kauf-

preises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere Belieferung ausgegli-

chen.

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2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ange-

griffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3 AGB (dazu

unter I.) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1

BGB).

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Die Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer

Bereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem

Beklagten - jedenfalls in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kunden-

feindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der

Einbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im Vertrag vor-

gesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und

dadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt dem Beklagten damit

- ebenso wie die vorstehend (unter I.) erörterte Klausel Nr. V.3 AGB - die an

keine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene, insbesondere von ver-

traglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige Befugnis, die Einbauküche

vorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies

dem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauküche entgegen ver-

traglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen,

kann sich der Beklagte weder durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die

Klausel Nr. IV.2 AGB wirksam einräumen lassen, weil dies seinen Vertragspart-

ner, wie ausgeführt (unter I.), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1

BGB). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die

Klausel Nr. IV.2 AGB nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche

abnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene Fälligkeits-

regelung darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem

Zeitpunkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine Ver-

wendung hat.

20

1. Die Klausel

III.

(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un- verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer- frist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse- ner Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB)

ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat aus-

geführt, dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen unverbindlichen

Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere "unechte Nachfrist"

vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gemäß § 281 BGB gesetzt wer-

den könne, nicht nach § 308 Nr. 2 BGB, sondern nach § 308 Nr. 1 BGB zu be-

urteilen sei.

21

Für den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich ent-

schieden, dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2 AGBG

(jetzt § 308 Nr. 2 BGB) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich hier je-

doch nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der Bundesgerichts-

hof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB ver-

stoße, die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach

einem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die Möglichkeit zur rechtswirksa-

men Mahnung des Verkäufers und damit zur Herbeiführung der Verzugsfolgen

einräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei eine vergleichbare Interessenlage

gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten verkaufe er Einbau-

küchen, die auf individuelle Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten

seien; die einzelnen Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern

und Lieferanten. Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier

angesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare

Gefahr, dass die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wo-

chen, die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur

Erbringung seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei

angesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im Anschluss

an die "unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen könne. Sofern

der Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die Mög-

lichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren.

23

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-

men hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte

behält sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von

Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvor-

schriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB. Um

eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier

nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte

"unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgescho-

ben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist

(vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM

1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abge-

druckt).

24

b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1

BGB unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange

Frist für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen

oder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 AGBG anzuse-

hen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei

sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstel-

lungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeit-

raum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter

Leistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG). Dem trägt

die Klausel hinreichend Rechnung.

25

Sie enthält, wie ausgeführt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die Vereinba-

rung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB wird noch

keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug

des Beklagten wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres ein-

tritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unver-

bindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist

von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann.

Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten

fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden

kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten eingeräumte zusätzliche

Frist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf

von Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell

zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen lan-

gen Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

26

aa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom

7. Oktober 1981 (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in Neuwa-

gen-Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der

Käufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines unver-

bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffor-

dern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet.

Der Senat hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des breit gefächerten An-

gebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach

den Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers Verzögerun-

gen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges einträten; das nehme der Käufer

hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre

(aaO). Diese Erwägung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende

Fallgestaltung übertragen. Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungs-

formen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142).

Das gilt in besonderem Maße für die vom Beklagten angebotenen Verträge

über den Kauf von Einbauküchen, die dem Kunden eine beliebige Zusammen-

stellung und Ausstattung der gekauften Küche gestatten.

27

bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom

26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10

Nr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM

1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG).

28

(1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel für

unwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines "annähernden" Lieferter-

mins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange Zusatzfrist be-

schränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in unzumutbarer

Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei der Verein-

barung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert

(aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene Zusatzfrist von vier

Wochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar

1983 eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel nicht herleiten.

29

(2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens

enthaltene Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den

Fall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften

Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen

- ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klau-

selverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstel-

len lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist für die vorlie-

gende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die Klausel

Nr. V.2 AGB nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit. Daraus folgt

entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu bean-

standen wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren Entscheidung,

um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an § 308 Nr. 2 BGB

(früher § 10 Nr. 2 AGBG), sondern an § 308 Nr. 1 BGB zu messen ist. Zum an-

deren - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das Senatsurteil vom 31.

Oktober 1984 die Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie

der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf

die individuellen Räumlichkeiten und Gestaltungswünsche des Kunden abge-

stimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die Erwägung des Senats in der früheren

Entscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann,

wenn es die bestellten Möbelstücke auf Lager habe oder beim Hersteller nur

abzurufen brauche, außer der vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage betra-

genden) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von

Voraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des

Beklagten auf individuell zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise

nicht vorliegen.

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1. Auch die Klausel

IV.

(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver- zugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er- statten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB)

ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte - Kauf-

mann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den

an dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 BGB i.V.m. § 354 HGB). Diesem

Anspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Aus-

nahme der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 BGB nicht ins Ge-

wicht fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" üblichen Lager-

kosten abgestellt werde.

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Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307

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Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer

könne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit

sei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt

anknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von Speditionsunter-

nehmen berechnet würden. Dass die Klausel hinreichend transparent sei, wer-

de auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen

Regelung (§§ 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5

Buchst. b BGB scheide schließlich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VII.3

Abs. 1 Satz 2 AGB aus.

2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat

das Berufungsgericht einen Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b

BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen La-

gerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des

§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird

(bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,

AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen, Vertrags-

recht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10).

Jedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem Käufer den Nachweis,

dass "ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden" sei.

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b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstan-

dete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die

Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundge-

danken der gesetzlichen Regelung in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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aa) Gemäß § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des

Gläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für

die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist

der Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands be-

schränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom 14. Februar

1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa

m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der Unterlassungs-

klage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu:

"Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächli- chen Aufwendungen sofort … in Rechnung zu stellen".

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Darüber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwen-

dete Klausel hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern - un-

abhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt.

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bb) Ein Anspruch des Beklagten auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber

aus § 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach

dieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem ande-

ren Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision

und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üb-

lichen Sätzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die üblichen Lagerkosten auch

dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annah-

meverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil vom 14. Februar

1996 aaO).

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Gemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB un-

erheblich, ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt,

HGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit

- entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsge-

schäfte mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf

(§§ 474 ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichen-

de Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch

nicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter Einbaukü-

chen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Ge-

genstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert er-

wähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im

Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbunde-

ne Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbeson-

dere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar

1996 aaO).

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Die vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch

nicht deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition üblichen La-

gerkosten" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte üb-

lichen Sätzen" gewährt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition üblichen

Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes

Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat, enthält die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzli-

chen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen Lagerkosten

und damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen sachlichen Unter-

schied, der sich zum Nachteil des Vertragspartners des Beklagten auswirkt,

vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

c) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene

Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die

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Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur

Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind.

Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-

schaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12,

21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt,

dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so

genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten

Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine For-

mularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im

Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des

Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich um-

schreibt. Abzustellen

ist bei der Bewertung der Transparenz auf die

Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-

tragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165,

12, 22 m.w.Nachw.).

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bb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Be-

stimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB gerecht.

43

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den

Kunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue Höhe der Kosten,

mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entneh-

men kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist in-

soweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit

über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des

Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Rege-

lung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel ihm auch

keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach

einem objektiven, auch für den Vertragspartner (etwa durch Auskunft der örtli-

chen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet.

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cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht

erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den

Beklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 auf

die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "üblich" sind, und erst in der

nachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche Einlagerung bei

einer Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen gere-

gelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster

Linie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten selbst.

V.

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Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht

die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Ver-

wendung der Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der

Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend in

der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage

hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist auf die Berufung der Klä-

gerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts abzuändern.

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Bezüglich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen

unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Rottweil, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 O 410/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 U 110/05 -