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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – XII ZB 49/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 I, 234 B; VAHRG § 10 a

Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom

Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a

VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung be-

lastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wie-

dereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 49/06 - OLG Düsseldorf AG Dinslaken

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 26. Januar 2006 in der Fassung des Berichtigungsbe-

schlusses vom 6. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wir zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991

rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der An-

tragsteller begehrt die Abänderung der damaligen Versorgungsausgleichsent-

scheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versor-

gungsausgleich dahin abgeändert, dass es zu Lasten der für den Antragsteller

bei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen

Grundsätzen) für die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsan-

stalt Rheinprovinz in Höhe von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM)

monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begründet hat. Der abändernde

Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Ju-

ni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskräftig.

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Der Antragsteller macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsda-

tum des Beschlusses seien zwar im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten

vermerkt und es sei verfügt worden, die Frist für die Einlegung der Beschwerde

zu notieren. Tatsächlich sei die Frist jedoch im Fristenkalender nicht notiert

worden. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin sei seit 1991 im Büro des Verfah-

rensbevollmächtigten als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte beschäf-

tigt und habe den Fristenkalender seit ca. acht Jahren beanstandungsfrei ge-

führt. Die Akte sei nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, son-

dern mit dem Posteingang in der Registratur abgehängt worden. Ende August

2005 sei ihm, dem Antragsteller, anlässlich der Auszahlung seiner Pension auf-

gefallen, dass bei seiner Versorgung ein Abzug erfolgt sei, den er so nicht habe

nachvollziehen können. Er habe deshalb am Freitag, den 2. September 2005,

bei der Deutschen Post AG Widerspruch eingelegt. Am Montag, den 5. Septem-

ber 2005, habe er seinen Verfahrensbevollmächtigten von der Pensionskürzung

unterrichtet. Diesem sei daraufhin die Akte vorgelegt und festgestellt worden,

dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2005 in der Akte gelegen

habe und nicht an ihn, den Antragsteller, weitergeleitet worden sei.

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Mit einem am 19. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der

Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt und Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit

dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Zurückweisung des Wie-

dereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der

Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, § 621 e Abs. 3

Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im Übrigen

auch zulässig: Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochten Be-

schluss verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand versagt, weil jedenfalls die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-

frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt sei.

Diese Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis,

das einer Fristwahrung entgegengestanden habe, behoben sei oder das Fort-

bestehen des Hindernisses jedenfalls nicht mehr als von der Partei unverschul-

det angesehen werden könne. Der danach für den Fristbeginn maßgebende

Zeitpunkt sei hier nicht erst der 5. September 2005 als der Tag, an dem der

Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers festgestellt habe, dass der ihm

am 27. Juli 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts nicht an den An-

tragsteller weitergeleitet, sondern ohne Notierung der Beschwerdefrist mit der

Akte abgelegt worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller bereits bei der Aus-

zahlung seiner Rente Ende August bemerkt, dass eine weitergehende, Kürzung

erfolgt sei; aufgrund der von ihm beantragten Überprüfung der Entscheidung

über den Versorgungsausgleich habe der Antragssteller deshalb auch erkennen

können, dass eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei. Gleichwohl habe

er mit der Information seines Verfahrensbevollmächtigten bis zum 5. September

2005 zugewartet.

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Jedenfalls habe aber der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers,

dessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei,

mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht bis zum 19. September

2005 zuwarten dürfen, nachdem ihn der Antragsteller am 5. September 2005

auf die bereits Ende August bemerkte Versorgungskürzung hingewiesen und

der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin am selben Tag festgestellt habe, dass

sich der am 27. Juni 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts in seiner Ak-

te befunden habe. Auf seine Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist habe

sich der Antragsteller bereits Ende August nicht mehr berufen können, als er

die Auszahlung der verkürzten Rente bemerkt habe; jedenfalls sei es von die-

sem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet gewesen, wenn der Antragsteller

vom Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis gehabt habe.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar mag der Antragsteller - etwa aufgrund der Schriftsätze der Gegen-

seite vom 27. Januar und 3. März 2005 und der von seinem Verfahrensbevoll-

mächtigten insoweit angekündigten Rücksprache mit ihm - gewusst haben,

dass das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren zu seinem Nachteil aus-

gehen könnte. Allein aus dem von ihm Ende August bemerkten Umstand, dass

seine Versorgung nunmehr in weitergehendem Umfang als bisher gekürzt wur-

de, musste er jedoch nicht notwendig folgern, dass das Familiengericht zwi-

schenzeitlich über die Abänderung des Versorgungsausgleichs tatsächlich zu

seinen Ungunsten entschieden hatte und die weitergehende Kürzung auf dieser

Entscheidung beruhte, diese ihm jedoch aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei

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seines Verfahrensbevollmächtigten nicht zur Kenntnis gebracht worden war.

Für die weitergehende Versorgungskürzung ließen sich vielmehr eine Vielzahl

von Ursachen - etwa auch technische Versehen im Bereich des Versorgungs-

trägers - denken, die für einen juristischen Laien nicht ferner liegen müssten als

die Auswirkung des anhängigen Abänderungsverfahrens. Den Antragsteller trifft

daher kein Verschulden, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von der weiter-

gehenden Versorgungskürzung (Ende August 2005) zunächst (am Freitag, den

2. September 2005) beim Versorgungsträger vorstellig geworden ist und erst

danach (am Montag, den 5. September 2005) seinen Verfahrensbevollmächtig-

ten von dieser weitergehenden Kürzung unterrichtet hat. Erst mit der Aufklärung

des der Kürzung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Verfahrensbe-

vollmächtigten war das Hindernis rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Ablauf der

Beschwerdefrist behoben; eine verschuldete Unkenntnis des Antragstellers vom

Fristablauf lag - unbeschadet der Frage eines ihm zuzurechnenden Verschul-

dens seines Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der unterblie-

benen Fristennotierung - vorher nicht vor.

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War der Antragsteller - mangels Kenntnis der ihm nachteiligen Entschei-

dung des Amtsgerichts - bis zum 5. September 2005 ohne sein Verschulden

gehindert, die zweiwöchige Beschwerdefrist einzuhalten, so begann die Wie-

dereinsetzungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Auch der Verfahrensbe-

vollmächtigte des Antragstellers durfte deshalb diese dem Antragsteller eröffne-

te Frist ausschöpfen. Mit dem von ihm am 19. September 2005 eingelegten

Rechtsmittel sowie dem Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb die Frist des

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3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Be-

gründung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht selbst

abschließend zu entscheiden. Vielmehr wird das Oberlandesgericht unter

Zugrundelegung des übrigen Tatsachenvortrags des Antragstellers zu prüfen

haben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegeben sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurück-

zuverweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Dinslaken, Entscheidung vom 20.06.2005 - 17 F 55/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - II-8 UF 223/05 -