BGH Beschluss vom 25.10.2006 – XII ZB 49/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 I, 234 B; VAHRG § 10 a
Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom
Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a
VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung be-
lastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wie-
dereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 49/06 - OLG Düsseldorf AG Dinslaken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 26. Januar 2006 in der Fassung des Berichtigungsbe-
schlusses vom 6. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wir zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991
rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der An-
tragsteller begehrt die Abänderung der damaligen Versorgungsausgleichsent-
scheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versor-
gungsausgleich dahin abgeändert, dass es zu Lasten der für den Antragsteller
bei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen) für die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsan-
stalt Rheinprovinz in Höhe von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM)
monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begründet hat. Der abändernde
Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Ju-
ni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskräftig.
Der Antragsteller macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsda-
tum des Beschlusses seien zwar im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten
vermerkt und es sei verfügt worden, die Frist für die Einlegung der Beschwerde
zu notieren. Tatsächlich sei die Frist jedoch im Fristenkalender nicht notiert
worden. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin sei seit 1991 im Büro des Verfah-
rensbevollmächtigten als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte beschäf-
tigt und habe den Fristenkalender seit ca. acht Jahren beanstandungsfrei ge-
führt. Die Akte sei nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, son-
dern mit dem Posteingang in der Registratur abgehängt worden. Ende August
2005 sei ihm, dem Antragsteller, anlässlich der Auszahlung seiner Pension auf-
gefallen, dass bei seiner Versorgung ein Abzug erfolgt sei, den er so nicht habe
nachvollziehen können. Er habe deshalb am Freitag, den 2. September 2005,
bei der Deutschen Post AG Widerspruch eingelegt. Am Montag, den 5. Septem-
ber 2005, habe er seinen Verfahrensbevollmächtigten von der Pensionskürzung
unterrichtet. Diesem sei daraufhin die Akte vorgelegt und festgestellt worden,
dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2005 in der Akte gelegen
habe und nicht an ihn, den Antragsteller, weitergeleitet worden sei.
Mit einem am 19. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit
dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Zurückweisung des Wie-
dereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der
Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, § 621 e Abs. 3
Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im Übrigen
auch zulässig: Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochten Be-
schluss verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf Gewährung wir-
kungsvollen Rechtsschutzes.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand versagt, weil jedenfalls die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-
frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt sei.
Diese Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis,
das einer Fristwahrung entgegengestanden habe, behoben sei oder das Fort-
bestehen des Hindernisses jedenfalls nicht mehr als von der Partei unverschul-
det angesehen werden könne. Der danach für den Fristbeginn maßgebende
Zeitpunkt sei hier nicht erst der 5. September 2005 als der Tag, an dem der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers festgestellt habe, dass der ihm
am 27. Juli 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts nicht an den An-
tragsteller weitergeleitet, sondern ohne Notierung der Beschwerdefrist mit der
Akte abgelegt worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller bereits bei der Aus-
zahlung seiner Rente Ende August bemerkt, dass eine weitergehende, Kürzung
erfolgt sei; aufgrund der von ihm beantragten Überprüfung der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich habe der Antragssteller deshalb auch erkennen
können, dass eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei. Gleichwohl habe
er mit der Information seines Verfahrensbevollmächtigten bis zum 5. September
2005 zugewartet.
Jedenfalls habe aber der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers,
dessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei,
mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht bis zum 19. September
2005 zuwarten dürfen, nachdem ihn der Antragsteller am 5. September 2005
auf die bereits Ende August bemerkte Versorgungskürzung hingewiesen und
der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin am selben Tag festgestellt habe, dass
sich der am 27. Juni 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts in seiner Ak-
te befunden habe. Auf seine Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist habe
sich der Antragsteller bereits Ende August nicht mehr berufen können, als er
die Auszahlung der verkürzten Rente bemerkt habe; jedenfalls sei es von die-
sem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet gewesen, wenn der Antragsteller
vom Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis gehabt habe.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar mag der Antragsteller - etwa aufgrund der Schriftsätze der Gegen-
seite vom 27. Januar und 3. März 2005 und der von seinem Verfahrensbevoll-
mächtigten insoweit angekündigten Rücksprache mit ihm - gewusst haben,
dass das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren zu seinem Nachteil aus-
gehen könnte. Allein aus dem von ihm Ende August bemerkten Umstand, dass
seine Versorgung nunmehr in weitergehendem Umfang als bisher gekürzt wur-
de, musste er jedoch nicht notwendig folgern, dass das Familiengericht zwi-
schenzeitlich über die Abänderung des Versorgungsausgleichs tatsächlich zu
seinen Ungunsten entschieden hatte und die weitergehende Kürzung auf dieser
Entscheidung beruhte, diese ihm jedoch aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei
seines Verfahrensbevollmächtigten nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
Für die weitergehende Versorgungskürzung ließen sich vielmehr eine Vielzahl
von Ursachen - etwa auch technische Versehen im Bereich des Versorgungs-
trägers - denken, die für einen juristischen Laien nicht ferner liegen müssten als
die Auswirkung des anhängigen Abänderungsverfahrens. Den Antragsteller trifft
daher kein Verschulden, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von der weiter-
gehenden Versorgungskürzung (Ende August 2005) zunächst (am Freitag, den
2. September 2005) beim Versorgungsträger vorstellig geworden ist und erst
danach (am Montag, den 5. September 2005) seinen Verfahrensbevollmächtig-
ten von dieser weitergehenden Kürzung unterrichtet hat. Erst mit der Aufklärung
des der Kürzung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Verfahrensbe-
vollmächtigten war das Hindernis rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Ablauf der
Beschwerdefrist behoben; eine verschuldete Unkenntnis des Antragstellers vom
Fristablauf lag - unbeschadet der Frage eines ihm zuzurechnenden Verschul-
dens seines Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der unterblie-
benen Fristennotierung - vorher nicht vor.
War der Antragsteller - mangels Kenntnis der ihm nachteiligen Entschei-
dung des Amtsgerichts - bis zum 5. September 2005 ohne sein Verschulden
gehindert, die zweiwöchige Beschwerdefrist einzuhalten, so begann die Wie-
dereinsetzungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Auch der Verfahrensbe-
vollmächtigte des Antragstellers durfte deshalb diese dem Antragsteller eröffne-
te Frist ausschöpfen. Mit dem von ihm am 19. September 2005 eingelegten
Rechtsmittel sowie dem Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb die Frist des
§ 234 Abs. 1 ZPO gewahrt.
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Be-
gründung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht selbst
abschließend zu entscheiden. Vielmehr wird das Oberlandesgericht unter
Zugrundelegung des übrigen Tatsachenvortrags des Antragstellers zu prüfen
haben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegeben sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurück-
zuverweisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, Entscheidung vom 20.06.2005 - 17 F 55/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - II-8 UF 223/05 -