Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.10.2006 – XII ZR 144/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 144/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf

nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach

§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - OLG München AG Günzburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-

ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-

senats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz

zu 3. im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg

vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage

nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.

Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im

Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni

2000 die am 23. März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide

schlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000

in einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten:

3

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deut-

sches Recht und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung ver-

zichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in

außergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich

schlossen sie aus.

4

Bei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätig-

keit nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbs-

gemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthalts-

und keine Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt

und erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblu-

tung mit Störung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht

mehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunfähig und lebt von Sozialhil-

fe.

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Die kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-

schieden (rechtskräftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Ver-

bundurteil die Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die

Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche

Urteil insoweit aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft über seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die

Sache wegen der weiteren Stufen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der

zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon

aus, dass die Antragstellerin bei Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von

diesem Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen könne. Der

Ehevertrag stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang

von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sitten-

widrig sei.

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Der Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antrag-

stellerin aufgrund ihrer Krankheit für ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter an-

gewiesen gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme

und dass infolge des Unterhaltsverzichts auch künftig der Dritte für den Unter-

halt der Antragstellerin werde aufkommen müssen. Ebenso habe der Antrags-

gegner berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschließung mit der

deutschen Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten

und damit über ein Einkommen zu verfügen, aus dem er auch den Unterhalt für

die Antragstellerin hätte aufbringen können.

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Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehever-

trag vor der Eheschließung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht

des Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom

9. Juli 1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteili-

ges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung

der Ehe vom Abschluss des Unterhaltsverzichts abhängig gemacht worden.

Eine solche Abhängigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner

Anhörung erklärt habe, hätten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstel-

lerin habe somit die Aussicht gehabt, künftig einen Anspruch auf nachehelichen

Unterhalt zu erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im

Falle ihrer Unterhaltsbedürftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar.

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Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom

11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in ei-

nem Ehevertrag Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschließung vorlie-

genden Krankheit ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Fall liege hier

nicht vor, weil die Parteien Unterhaltsansprüche nicht wegen einer Vorerkran-

kung, sondern schlechthin ausgeschlossen hätten. Für den Antragsgegner sei

die voreheliche Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der spä-

teren Gehirnblutung sei, "kein Problem", mithin nicht Motiv für den späteren Un-

terhaltsverzicht gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat ent-

schiedenen Fall - vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspart-

ners, sondern um die Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten.

II.

12

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand:

1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage

nach einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin

nach deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1,

Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich

eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus § 1572 BGB ergeben.

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2. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträ-

gen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ges-

taltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den be-

lasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundle-

gend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antrags-

gegner nicht, sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsver-

zicht zu berufen. Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon

offenbar auch das Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verhältnis der Ehegatten

zueinander nicht vor.

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a) Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter zunächst im Rahmen ei-

ner Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt

ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenvertei-

lung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehe-

gatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu

versagen ist. Das ist hier nicht der Fall.

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Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - für den An-

tragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder

eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß und bereits im August 2000

Sozialhilfe beantragte und erhielt, verfügte über kein eigenes Einkommen. An-

gesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begründete deren wech-

selseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und

Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im Zeit-

punkt des Vertragsschlusses absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich

nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Lebensplanung eines von

ihnen ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen könnten,

sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die An-

tragstellerin, die für die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruch-

nahme durch eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem An-

tragsgegner gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein

Hausgrundstück in Polen und wohl auch ein künftiges Arbeitseinkommen in

Deutschland vor einem etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsan-

sprüche absichern. Die Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit

nicht nur formal vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt

des Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den

jeweils anderen Ehegatten im Scheidungsfall schützen. Für die Annahme einer

einseitigen Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum.

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b) Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tat-

richter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegat-

te die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er

sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten ge-

setzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag

wirksam abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeit-

punkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Schei-

dungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für

den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belan-

ge des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffe-

nen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumut-

bar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche ein-

vernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprüngli-

chen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.

Eine solche Gestaltung ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

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Die Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschließung mit dem

Antragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre zwischenzeit-

lich eingetretene Hilfsbedürftigkeit zu einer wesentlichen Steigerung ihres Be-

darfs geführt hat. Im übrigen wäre auch eine solche Bedarfssteigerung ein Um-

stand, der durch die Krankheit der Antragstellerin verursacht wäre, der nicht in

der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse angelegt ist und dessen Gel-

tendmachung gerade durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ausge-

schlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen Ausschluss eines solchen

nicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und für die Antragstellerin

im Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt, hindert § 242 BGB die Beru-

fung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht nicht.

18

3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhalts-

verzicht auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), weil er den

Träger der Sozialhilfe belastet.

19

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die

Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unter-

halt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten

Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragsschlie-

ßenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozi-

alhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe

nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983,

137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch

einen Unterhaltsverzicht werde eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegat-

ten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Ehe-

gatten bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien,

die Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht

hätten. Denn in einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von

vornherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

zu erwerben. Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bedürftigkeit dieses Ehe-

gatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf

Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht (Senatsurteil vom

9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.).

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Diese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die

zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. darge-

stellten Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwi-

ckelt hat, nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingren-

zung und Präzisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, gehört es zum

grundgesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemein-

schaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend

ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die

Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen

Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu

vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So

können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der

Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die

offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der ge-

meinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen wer-

den. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem

Gedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich

nichts Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet,

unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkre-

tisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statu-

ieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604).

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Daraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon

deshalb sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf

Sozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von sei-

nem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe

nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Denn die berechtigten Belange des

Sozialhilfeträgers gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelun-

gen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen,

ihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Re-

gelung. Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträ-

gers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabhän-

gig davon, ob der Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung vereinbart wor-

den ist und ob die Ehegatten im ersten Fall die spätere Eheschließung vom Ab-

schluss des Ehevertrags abhängig gemacht haben.

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Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die

Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil

der Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist

namentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebens-

verhältnisse, insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit,

im Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den

nachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten

aber vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den

Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegat-

ten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält - etwa weil dieser Verzicht

durch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des ver-

zichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche Be-

dürftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall können die Ehegatten

ehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts angemes-

sen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf

den Träger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken ihrer

individuellen Ehegestaltung gleichsam "sozialisieren". Ein solcher Fall liegt hier

indes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der Ehegatten

ehebedingte Nachteile zu befürchten waren, auf deren Ausgleich sie zu Lasten

des Sozialhilfeträgers verzichten wollten. Die Antragstellerin war bereits bei

Vertragsschluss nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und

bezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die spätere Hirnblutung ihre Bedürftig-

keit gesteigert hätte, wäre dies kein Nachteil, der durch die Gestaltung der ehe-

lichen Lebensverhältnisse bedingt wäre. Auch in der Person des Antragsgeg-

ners, der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besaß und in dem auf die

Eheschließung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat, sind

ehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die Sozialhilfe

übergeleitet würden, nicht erkennbar.

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Fraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich darüber hinaus auch in ande-

ren Fällen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschließung

eine Belastung des Sozialhilfeträgers eintritt, indem dieser für einen Ehegatten

dauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den

Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen

haben. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen - wie hier von der Antragstellerin

geltend gemacht - ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die

Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vor-

teile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnah-

me des Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten verein-

barte Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn

ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine sittenwidrige Belas-

tung des Sozialhilfeträgers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des ei-

nen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bestünde und erst

der Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt. Das ist

hier nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin bereits bei Ab-

schluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der

Lage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie

zu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der

Lage war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer späteren Scheidung

leistungsfähig zu sein. Die angebliche Erwartung einer künftigen Rente der An-

tragstellerin ändert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen, Zeit-

punkt und Höhe völlig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der Antragstellerin

übersteigen und ausreichen würde, den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners

zu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher fehlt es an zurei-

chenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige oder künftige Leistungsfähigkeit

der Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht hätte begründen

und den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt als eine sitten-

widrige Belastung des Sozialhilfeträgers hätte erscheinen lassen können.

III.

24

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat

ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da wei-

tere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da

der von den Parteien wechselseitig erklärte Unterhaltsverzicht wirksam und ein

Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begründet ist, war deren

Berufung zurückzuweisen.

VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben.

Sprick

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Günzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -