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BGH Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 265/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 11. Februar 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 138 Cd, 242 Cd, D, 1408, 1410, 1585c

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - OLG München AG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des

4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts

München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsicht-

lich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt

und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes inso-

weit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)(cid:25)(cid:7)(cid:26)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:27)(cid:8)

(cid:7)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:20) (cid:31)(cid:21)(cid:18)(cid:4)(cid:3)!(cid:10)(cid:13)"#(cid:7)(cid:23)$

mehr als 1.278,23

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 235.365

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen

Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.

$

Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegne-

rin haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die

am 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorge-

gangen sind.

Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die An-

tragsgegnerin, die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Ger-

manistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologi-

sche Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft

auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres

Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der

Kinder.

Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehever-

trag. Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegli-

che ... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsan-

spruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für

die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht ent-

standen sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher ent-

standene Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen

sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedin-

gung, daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin

eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe

von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjah-

res mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Be-

stehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den

dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung

bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.

Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapi-

tallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller

in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsver-

handlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ur-

sprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung

am 1. Mai 2015 zu zahlen.

Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesge-

richts "in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich

27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin

betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zu-

letzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser

Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die

Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem

Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des An-

tragstellers für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten.

Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld

von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen

Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Le-

bensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbe-

langt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden.

Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder ha-

ben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Auf-

enthalt bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach

der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden

und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat

es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarun-

terhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehen-

den Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zah-

lung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es

abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den

Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002

rechtskräftig.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den

Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementar-

"%(cid:1)%(cid:28)&(cid:10)(cid:13)(cid:18)(’)(cid:1)(cid:21)(cid:20)*"%(cid:1)(cid:4)(cid:20)*+,(cid:18)(cid:30)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:19)(cid:7)(cid:25)(cid:18)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:14),(cid:5)(cid:4)(cid:8)

(cid:7)-(cid:10).(cid:3)0/21(cid:21)(cid:14),(cid:18)3(cid:16)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)54(cid:21)6(cid:6)7

unterhalt in Höhe von 2.897

zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens

zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit

der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23

r-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3),(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:23)(cid:8).(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14);:(cid:21)<,(cid:18)(cid:21)(cid:20) "#(cid:7)(cid:25)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:13)+(cid:24)(cid:18)(cid:21)(cid:3),(cid:31)(cid:24)(cid:18)=’>(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)

teilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zuge-

winnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu ertei-

len, und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der

zugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsur-

teil, soweit es ihn beschwert.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

8 (cid:22) 9

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in

FamRZ 2003, 35 (m.Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Kläge-

rin neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

sowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der

notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche

nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen

Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349)

und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für un-

wirksam zu erachten sei.

Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche

nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs

der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller

jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen

können, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen mo-

natlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die An-

tragsgegnerin, die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von

den aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein

Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig

gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewid-

met. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M.

und der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre

hinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt si-

cherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den weitgehen-

den Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegen-

über dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensver-

hältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindes-

betreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei

nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhält-

nissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkom-

men des Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungs-

unterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko

aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hin-

reichende Einkünfte auszukommen.

Der Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit

dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der An-

tragsteller an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der

Düsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin

im Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwick-

lungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamen

wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der

Antragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß

sie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche An-

wartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung

verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversi-

cherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des Versor-

gungsausgleichs auf die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von

590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwart-

schaften im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. März 2000,

ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die

für die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM.

Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin,

welche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksam

erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Ver-

sorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.

Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam,

weil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermö-

gens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber

der vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren

Nachteil ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung

seines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Ab-

schluß des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin,

auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an

dem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsge-

gnerin insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei

gut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit

Hilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorg-

lich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren

Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güter-

rechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2,

§ 1585 c BGB).

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige

Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhalts-

kontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinba-

rungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996

- XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Novem-

ber 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf nachehelichen

Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil vom 24. April

1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe

nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" ent-

stehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Be-

stehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden

(Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789).

Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein

aus den §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten

Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ent-

nehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu

einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zu-

sätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985

aaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus,

daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von

sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil

vom 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung aus-

schließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken

könne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die

Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet wer-

den, daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und

dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig

gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von

einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen

eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von

einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausge-

gangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 -

FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). Allerdings

könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit

nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten

objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86,

82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -

FamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der

Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen;

vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob

fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).

Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen

Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten

unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne

namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts beste-

henden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende

schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des

Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 -

FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987,

46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwick-

lung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der

Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben

(Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhalts-

pflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das

Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil

vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 -

FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997,

873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsan-

spruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen,

darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen

sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem

betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Se-

natsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und

vom 16. April 1997 aaO 874 f.).

2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar

2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Recht-

sprechung zu überprüfen.

a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bun-

desverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürg-

schaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbs-

verbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort ent-

wickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertra-

gen:

Danach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie

voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich ge-

geben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille

der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag her-

gestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grund-

sätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung

von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition

der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein

solches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen

könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen

beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Ver-

tragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.

Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönli-

chen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG

gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in eheli-

cher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfas-

sungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in

gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolge-

dessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechsel-

seitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Gren-

zen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspart-

nerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende

einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig an-

zunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternati-

ve gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder

durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn

auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden

Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den

Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Ver-

tragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehe-

partner etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche,

liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufs-

tätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche

Belastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe

einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kin-

derbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den

nachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und

der Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte

abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr kön-

ne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.

Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter

Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu un-

terziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtsposi-

tionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit

stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht

die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht ei-

ne einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil

des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.

b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die

Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Verein-

barung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann

und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des er-

warteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in

seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung

fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der

Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weiterge-

henden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zu-

rückgewiesen hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nacheheli-

chen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich ausge-

schlossen. Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht -

die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon ei-

nem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei

Vertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre

Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen,

den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der

Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer fami-

liären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen bela-

ste.

3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für

die Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die

Ehefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Litera-

tur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.

a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein -

von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen wer-

den kann.

So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung je-

denfalls dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs-

folgensystems" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des

nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit an-

knüpfen, möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohne

weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-Lieb AcP 200 (2001) 295,

319 f.).

Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB

keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die

eheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da die-

se nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funkti-

on erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der

Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versor-

gungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder

gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung

besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güter-

rechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige

Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositio-

nen verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht

auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich;

gleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichen

Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab DNotZ

2001, 9, 15 ff.).

Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten fürein-

ander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar

dem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung

offenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516).

Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis "Un-

terhaltsvereinbarungen" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zuläs-

sig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach

dem Votum des Arbeitskreises "Vereinbarungen über den Versorgungsaus-

gleich" soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsaus-

gleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn

eine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.

b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwi-

schen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll.

Zum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag

benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch

einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne

Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach ande-

rer Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung ei-

nes Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situa-

tion der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15;

ähnlich auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des

Deutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter

Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach Ungleichge-

wichtslagen zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf

eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensy-

stems "teleologisch zu reduzieren" (Dauner-Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch

Goebel aaO 1518).

c) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die

Frage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene

Inhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionie-

rung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem Ausmaß

der Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders. DNotZ

aaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die

obengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei

werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen

seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksam-

keitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zu-

geschnitten sei (Dauner-Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtig-

keitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertrags-

freiheit nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die Grundsätze über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378)

und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht

Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen -

versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch

nur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung

getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Ver-

zichten vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb

vielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher - wie

dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konse-

quenzen einer grundsätzlich "vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat (Goebel

aaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001, 213, 214).

Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskon-

trolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellatio-

nen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemein-

samer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und

unangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch

Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen

verwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und

- weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragli-

che Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmiß-

bräuchlich erscheinen ließen (Dauner-Lieb aaO 328 f.).

III.

Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denk-

baren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine

Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse

oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von

den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Be-

rufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242

BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarun-

gen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsich-

tigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von fol-

genden Grundsätzen auszugehen:

1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn

und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposi-

tion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen

zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz

der nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehe-

gatten ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenüber-

gestellt, die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung

sichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um

der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fort-

kommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat.

Andererseits hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschütz-

te, vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemein-

schaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend

ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die

Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Er-

gänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,

Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinba-

ren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können

etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu-

tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkun-

dig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen

Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der

Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität

- und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen un-

scharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten

§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige Verantwortung der

Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999,

379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche

Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingen-

des, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl

Goebel aaO S. 1516). § 1585 c BGB enthält dementsprechend auch keine Ein-

schränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.

b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität

als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte

Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hi-

nausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der

Ehegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem

Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen

Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von

ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide

Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam

Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleich-

gewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell ver-

einbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen

Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende ein-

vernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch

bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnis-

sen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen

des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertren-

nung zu begegnen.

c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den

Versorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweg-

genommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanis-

mus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt des-

halb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsaus-

gleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam wer-

den, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im

Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten ge-

mäß § 1587 o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.

Diese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach

§ 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch

die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen

und auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegat-

ten Bedacht nehmen muß.

2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht

dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertrag-

liche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,

wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der

ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,

die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berück-

sichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die

Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der

Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei

um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so ge-

nauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung ge-

setzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein-

greift.

a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt

(§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse

nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht

jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in de-

nen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstä-

tigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen

erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als

unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich

Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindes-

alter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wieder-

eintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.

Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im

übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die

sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-

dungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.

So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in

der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsaus-

gleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunter-

halt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt

wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden

letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das be-

deutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Schei-

dungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehe-

gatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitli-

chen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten

als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich

einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Aus-

bruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen

Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das

Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald

dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4;

vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-

unterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar er-

scheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573

Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten

ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern

auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1

Satz 2 BGB).

b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungs-

ausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Dispo-

sition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach den-

selben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhalts-

verzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist

der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich

verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnis-

sen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.

c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am

weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO

S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermö-

genserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch

als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch

eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht

(FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - be-

tonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine be-

stimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360

Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa

das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen

Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familien-

unterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehe-

gatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG

FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familien-

rechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Gü-

terstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten

Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehe-

gatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen.

Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch

Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensord-

nung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsich-

tigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische

Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich

fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögens-

beteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1

Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnis-

sen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rech-

nung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an;

die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrecht-

lichen Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versor-

gungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch

durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite,

die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten

ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und

allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermö-

gensordnung zu kompensieren.

3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abwei-

chenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die

hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tat-

richter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der belastete

Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen

des Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine solche Über-

prüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form

stattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1

BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die

- was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.

a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-

kontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustande-

kommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den

Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung

der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-

ten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-

ge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten

(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die

individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-

wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten

und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-

folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den

begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ge-

staltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem

Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regel-

mäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem

Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu

erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den an-

deren Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonde-

ren Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten

Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten

gerechtfertigt wird.

b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann - im

Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die

ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im

Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-

chen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam ab-

bedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-

mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-

barten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung

ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener

Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in

die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-

sens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse

von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung

grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regel-

mäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität

verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Re-

de steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Ins-

gesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Schei-

dungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene

und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwer-

wiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwi-

schen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren

Ausschluß sprechen.

Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der

Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so

führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des ver-

traglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom

Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in

Vollzug gesetzt.

Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den be-

rechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in

ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stär-

ker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je

zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgen-

rechts angesiedelt ist.

IV.

Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen

an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher

oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.

1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam an-

gesehen, weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den

§§ 1571 bis 1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet

habe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Re-

gelung getroffen worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach

§ 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da

es sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden

Elternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen

Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirk-

samkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksam-

keitskontrolle). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten

sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veran-

laßt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Moti-

ve die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für

den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das

Oberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim

Vertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Be-

schränkung des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen

Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage.

Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren

mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über

eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte;

die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer

Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftli-

che Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlan-

desgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der

vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im

Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine

von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sitten-

widrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das

gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf

die das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des

Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen fi-

nanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin

herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der

ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei über-

durchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht aus-

führt - besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.

b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen

Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines

Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.

Denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen

wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Un-

terhalt insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau we-

gen Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen - nach

der vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholen-

den Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im

Falle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt.

Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstok-

kungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den Teilanspruch

aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der

Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats

(Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492,

493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit,

wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätig-

keit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB

zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung

seines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573

Abs. 2 BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß

die Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen Unerhaltsteilanspruch belas-

sen wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese

Differenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist.

Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unter-

haltsverzicht der Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kin-

desbetreuung beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Be-

treuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe

der gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er

unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB

beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschrän-

kung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den

ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibe-

haltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.

Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar

gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang

mit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls

dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die An-

tragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben

zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle

wäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risi-

ken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhän-

gigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebenspla-

nung ist jedoch nicht festgestellt.

Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner

die Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die

Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Aus-

schluß wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers ge-

mildert, für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zu

unterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen des Oberlandesge-

richts - der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Ver-

sorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund

590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag

von rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung

dieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den

Ausschluß des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativie-

ren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herlei-

ten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerben

werde, von denen er rund 590 DM auf die Antragsgegnerin übertragen müßte.

Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der

aus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft

der Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies

schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversi-

cherung nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf

hin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditäts-

schutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung

dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten

Invaliditätsschutz nicht

schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung

von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs-

minderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch

§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden

Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch "für den Fall der

Erwerbsunfähigkeit" verlangt).

Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den

Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die

Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon

nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der

Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt

nichts anderes.

2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden

- auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am

Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit

der Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten

Ausschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).

a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der Antragstel-

ler, wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die

Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das

Oberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhalts-

zahlung verurteilt.

Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht

des Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der

von der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht

schon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlußun-

terhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der An-

tragsteller gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen

dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die An-

tragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Be-

rufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbstän-

digen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung er-

worbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsfüh-

rung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit der

Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich ge-

nommen, das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil

verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet

und sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in ihren

erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich

ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die An-

tragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in

ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn

der Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter

Berufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar

dürfte der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Un-

terhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebens-

verhältnisse (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 BGB) zu versagen sein. Im Rahmen

tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohl

ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Er-

werbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Ein-

kommens, das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden

kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem

Verdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht

noch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlö-

sen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach

den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.

b) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des An-

tragstellers zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls

sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist,

nur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist,

sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist

- jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen

Feststellungen - nicht der Fall.

Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-

rechts nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in

weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertren-

nung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmiß-

bräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von

beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit aus-

gegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In sol-

chen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es unge-

achtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht

erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der

Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert

der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in

der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich ge-

nommen den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den

Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der An-

tragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest

vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die

Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Schei-

dung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch feh-

lende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten

Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer

die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken;

vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe

nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unter-

haltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsan-

sprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im

Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehe-

bedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.

Auch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte

vermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest

in den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers er-

zwingt eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der

Antragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die

- in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem An-

tragsteller durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst

ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemein-

samen Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nicht

berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.

V.

Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben.

Der Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen

Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war

deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die ge-

botene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen

nachholt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungs-

bedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach Maß-

gabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung die-

ses Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen objektiven Maßstab

angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom

Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten

Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in die-

sem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während

des ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil

vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb

bleibt, wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus

dieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung

der Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochte-

nen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse

schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoein-

kommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung ver-

kennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen

Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des An-

tragstellers unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung

eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den

Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an

den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei

einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlan-

desgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines ver-

nünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken einge-

setzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung

dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987,

36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).

Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine

Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das Oberlandesgericht nachzugehen

hat.

2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden

Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt

anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz

nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksich-

tigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden ge-

meinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle

erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohn-

und Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerin

aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur

einmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz ge-

brachten Bedarfspositionen Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rah-

men des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt

werden. Das hat das Oberlandesgericht - soweit ersichtlich - nicht getan.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt