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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 3 StR 288/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 23. November 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mit-

telbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997,

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen

Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon in vier

Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfäl-

schung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der

Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,

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davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges,

mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit Urkundenfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Rechtsbeugung und An-

stiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun

Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der

mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, eingestellt. Hier-

aus folgt die Änderung des Schuldspruchs.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat

schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei

Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Mona-

te, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie

mehrere Geldstrafen) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der

mittelbaren Falschbeurkundung und die hierfür verhängte Einzelstrafe (ein Jahr)

eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal das Urteil an mehreren

Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht geson-

dert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein

Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten

Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der

mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrensein-

stellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung

des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge-

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urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der Strafzumessung - wenn

auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigungen in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen

Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten

und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von außerordentlicher Schwie-

rigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme

mit 113 vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei für die

letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst nicht zwingend notwendig gewesen,

gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen

Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren

nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert