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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 3 StR 326/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Ok-
tober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 22. November 2005 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den An-
geklagten erkannte Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausge-
setzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten wegen Brandstiftung und
versuchter Brandstiftung in jeweils zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Verfahrensrüge aufgeho-
ben (BGH NStZ 2005, 46). Nunmehr hat das Oberlandesgericht den Angeklag-
ten der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit ver-
suchter Brandstiftung in zwei Fällen schuldig gesprochen und erneut auf eine
Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-
sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
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1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus
den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen of-
fensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält im Ergebnis rechtlicher
Überprüfung stand. Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die
Erledigung des Verfahrens nach der Aufhebung des ersten Urteils in dieser Sa-
che teilweise in einer Form verzögert worden ist, die mit den grundrechtlichen
Gewährleistungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie den kon-
ventionsrechtlichen Garantien des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht in Einklang
steht:
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Die erste Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war nach acht Wo-
chen abgeschlossen. Nachdem das dort verkündete Urteil aufgehoben werden
musste und sich daher der Verfahrensabschluss weiter verzögerte, hätte die
zweite Hauptverhandlung - unbeschadet der zwischenzeitlichen Entlassung des
Angeklagten aus der Untersuchungshaft - mit besonderer Beschleunigung be-
trieben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat das Oberlan-
desgericht, ohne dass sich am Verfahrensgegenstand und der Beweislage et-
was geändert hatte, die zweite Hauptverhandlung über 33 Wochen geführt. In
diesem Zeitraum hat es jedoch nur 17 Hauptverhandlungstermine anberaumt,
zwischen denen die Hauptverhandlung dreimal für sechs Tage, zweimal für sie-
ben Tage, einmal für 13 Tage, fünfmal für 14 Tage, einmal für 19 Tage, zweimal
für 20 Tage, einmal für 21 Tage und einmal für 27 Tage unterbrochen wurde.
Hinzu kommt, dass ab dem achten Terminstag nur noch am Vormittag und da-
bei teilweise nur kurze Zeit verhandelt wurde. Ein nachvollziehbarer Grund für
eine derart zögerliche Terminierungspraxis ist nicht erkennbar. Darüber hinaus
wurde das Verfahren auch dadurch in nicht gerechtfertigter Weise weiter verzö-
gert, dass die Ausfertigung des am 22. November 2005 verkündeten Urteils den
Verteidigern erst am 19. Mai 2006 zugestellt worden ist. Das Urteil umfasst 48
Seiten und besteht in weiten Teilen aus der wörtlichen Wiedergabe verschiede-
ner Urkunden. Die Abfassung eines solchen Urteils nebst der Herstellung der
erforderlichen Ausfertigungen und deren Zustellung durfte vor dem Hintergrund
der bisherigen Verfahrensdauer nicht nahezu sechs Monate in Anspruch neh-
men.
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Der Senat stellt aufgrund der dargelegten Umstände fest, dass die Erle-
digung des Verfahrens gegen den Angeklagten zwischen dem Beginn der zwei-
ten Hauptverhandlung am 5. April 2005 und der Zustellung der Urteilsausferti-
gung an die Verteidiger am 18. Mai 2006 um insgesamt sechs Monate in
rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist. Eine über diese Feststellung
(vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371) hinausgehende Kompensation des Kon-
ventionsverstoßes zugunsten des Angeklagten in der Form eines bezifferten
Abschlags auf die gegen ihn - für sich rechtsfehlerfrei - erkannte Jugendstrafe
kommt dagegen nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Verhängung
von Jugendstrafe auch wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten für er-
forderlich gehalten, die Strafe von zwei Jahren allein nach erzieherischen Erfor-
dernissen bemessen und in diesem Rahmen auch den langen Zeitraum zwi-
schen der Tatbegehung und dem Urteilszeitpunkt berücksichtigt. In einem der-
artigen Fall ist es nicht möglich, im Wege der Kompensation für eine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung einen bezifferten Abschlag von der erzie-
herisch gebotenen Strafe vorzunehmen (BGH NStZ 2003, 364).
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3. Dagegen hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Vollstre-
ckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, rechtlicher Überprü-
fung nicht stand. Das Oberlandesgericht verneint eine positive Sozialprognose
im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG allein unter Hinweis auf die in den Taten
des Angeklagten zutage getretenen Persönlichkeitsmängel, nimmt aber nicht
- wie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 JGG geboten - auch die Entwicklung des An-
geklagten nach seinen Straftaten in Betracht. So setzt es sich insbesondere
nicht damit auseinander, welche Wirkungen der nahezu einjährige Vollzug der
Untersuchungshaft für die weitere Lebensführung des Angeklagten entfaltet hat.
Hierbei hätte in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen,
dass der Angeklagte sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
ersichtlich straffrei geführt und erneut ein Studium aufgenommen hat sowie ein
Verlöbnis eingegangen ist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht, hätte es alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwä-
gungen einbezogen, zu der Erwartung gelangt wäre, der Angeklagte lasse sich
schon die Verurteilung zur Warnung dienen und er werde allein aufgrund der
erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebens-
wandel führen.
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Die Urteilsgründe belegen auch nicht, dass die Vollstreckung der durch
Anrechnung der Untersuchungshaft noch nicht erledigten Jugendstrafe im Sin-
ne des § 21 Abs. 2 JGG geboten ist. Sie beschränken sich auf die Wiederho-
lung des Gesetzeswortlauts. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Oberlan-
desgericht die gebotene Prüfung der maßgeblichen Einzelfallumstände vorge-
nommen hat. Über die Bewährungsfrage muss daher nochmals befunden wer-
den.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert