BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 3 StR 355/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat entgegen dem Revisionsantrag sehr wohl zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Drogen nicht für den deutschen Markt be- stimmt waren (UA S. 9, 10).
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker