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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 3 StR 384/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 384/06

BESCHLUSS

vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker