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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 4 StR 354/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 354/06

1.

2.

wegen zu Ziff. 1.: besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. zu Ziff. 2.: Beihilfe zur sexuellen Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bielefeld vom 28. April 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen besonders schwerer

sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet. Den Angeklagten J. hat es wegen Beihilfe zur tateinheitlich be-

gangenen sexuellen Nötigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Ver-

letzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Er-

folg.

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I. Revision des Angeklagten H.

Die Annahme einer vollendeten besonders schweren sexuellen Nötigung

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte der Angeklagte

H. den Kopf der Nebenklägerin "in Richtung seines Gliedes" (UA 11), weil er

mit ihr auch gegen ihren Willen den Oralverkehr ausüben wollte. Wegen ihres

heftigen Widerstandes gelang ihm das aber nicht, obwohl er sie mehrfach

schlug und schließlich sogar ein Messer zur Hand nahm, um damit die sexuelle

Handlung zu erzwingen. Auch der spätere Versuch, sie zur Duldung des Anal-

verkehrs zu zwingen, misslang, weil die Nebenklägerin sich ihm entziehen

konnte, bevor er sie mit dem Penis berührte (UA 14). Beide Male kam es dem-

nach, wie die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nochmals

betont (UA 24), nicht zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Ge-

schlechtsteil des Angeklagten H. und dem Körper der Nebenklägerin.

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Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeter sexuel-

ler Nötigung nicht. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfasst nur sexuelle

Handlungen des Täters oder eines Dritten "am" Opfer bzw. solche, die das Op-

fer "am" Täter oder einem Dritten vornimmt, was jeweils einen unmittelbaren

Körperkontakt voraussetzt (vgl. BGH NStZ 1992, 433 m.w.N.; NStZ 1996, 31,

32; NStZ-RR 1997, 292; BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 5; vgl.

auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 48 m.w.N.). Ein solcher ist

nicht festgestellt. Dass der Angeklagte während der Nötigungshandlung den

Nacken der Nebenklägerin umfasst hielt, reicht zur Tatbestandsverwirklichung

nicht aus, weil das Festhalten, auch in Verbindung mit dem weiteren Verhalten

des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern lediglich das Mittel zu

deren Vornahme war (vgl. BGH NStZ 1992, 433). Soweit das Landgericht im

Rahmen seiner rechtlichen Würdigung davon spricht, der Angeklagte H.

habe "wiederholt das Gesicht seines Opfers gegen seinen entblößten Penis

gedrückt" (UA 24), soll damit ersichtlich nur ausgedrückt werden, dass er das

Gesicht in Richtung des Geschlechtsteils bewegt habe. Falls damit gemeint

sein sollte, dass es zu einer Berührung gekommen sei, stünde dies im Wider-

spruch zu den vorstehenden Feststellungen. Auch in diesem Fall würde es an

einer tragfähigen Grundlage für eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller

Nötigung fehlen.

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen

rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begange-

ner Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

Der Senat hebt die Verurteilung des Angeklagten H. wegen gefährli-

cher Körperverletzung ebenfalls auf. Zwar weist diese an sich keinen Rechts-

fehler auf; es ist aber nicht auszuschließen, dass der neu entscheidende Tat-

richter auf Grund neuer Feststellungen zum ersten Tatkomplex zu einer ande-

ren Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten II 2 a und

II 2 b der Urteilsgründe gelangt.

II. Revision des Angeklagten J.

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer vollendeten sexuellen Nötigung

durch das Landgericht und die Aufhebung der tateinheitlich begangenen Kör-

perverletzung bedingen auch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten

J. .

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Soweit dessen Revision darüber hinaus rügt, das Landgericht habe zu

Unrecht in dem Verhalten des Angeklagten eine die Tat des Mitangeklagten

fördernde Beihilfehandlung gesehen, deckt sie, wie der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten J. auf. Dieser hat die Tat des Mitangeklagten dadurch

gefördert, dass er diesen mit dem Tatopfer in seinem Pkw zu einsamen, für die

beabsichtigte Tatausführung geeigneten Örtlichkeiten fuhr und die Nebenkläge-

rin mehrfach zur Aufgabe ihres Widerstandes aufforderte (UA 11).

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III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollten sich wiederum keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass die

sexuelle Nötigung bereits vollendet war, wird das Landgericht eine Verurteilung

des Angeklagten H. wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung

zu prüfen haben (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO

§ 177 Rdn. 77 m.w.N.). Dabei wird es sich auch mit der Frage eines strafbefrei-

enden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch auseinandersetzen müssen. Die

bisherigen Ausführungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwieweit

aus der Sicht des Angeklagten H. der Durchsetzung des erstrebten Oralver-

kehrs ein für ihn zwingendes Hindernis entgegenstand. Dass der Angeklagte

H. sein ursprüngliches Vorhaben deswegen nicht weiter verfolgte, weil er sich

nunmehr zur Tötung seines Opfers entschlossen hatte, würde der Freiwilligkeit

des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch nicht entgegenstehen. Nach

ständiger Rechtsprechung ist dazu nicht erforderlich, dass der Täter aus einem

sittlich billigenswerten Motiv von der Durchführung der Tat absieht (BGHSt 35,

184, 186 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović